Liebe Leserin, lieber Leser,
wir bekommen vermehrt Anfragen zu Anträgen auf eine Ausnahmerlaubnis für den Eigenanbau von Cannabis für den eigenen medizinischen Bedarf durch die Bundesopiumstelle. Das Bundesverwaltungsgericht
hatte die Bundesopiumsstelle am 06. April 2016 (BVerwG 3 C 10.14) verpflichtet, solche Anträge nicht mehr grundsätzlich abzulehnen.
Ein Anbauantrag ist mit einigen Erfordernissen bzw. Auflagen verbunden, darunter eine ausreichende Sicherung der Pflanzen in allen Stadien des Anbaus, der Trocknung und der Lagerung sowie der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde der für das Betäubungsmittel (Cannabis) verantwortlichen Person. Bei Michael F. ist das Bundesverwaltungsgericht von einer ausreichenden Sachkunde ausgegangen, da er seit mehr als 2 Jahrzehnten Cannabis selbst anbaut.
Dies mag auch für einige andere Patienten zutreffen. Andere Antragsteller werden jedoch Probleme haben, eine ausreichende Sachkunde nachzuweisen. Deshalb hat sich innerhalb der ACM eine Arbeitsgruppe gebildet, die einen Workshop zu diesem Thema anbieten will. Zudem konnten wir bereits Tjalling Erkelens, Geschäftsführer des niederländischen Unternehmens Bedrocan, als Referenten im Rahmen eines solchen Workshops gewinnen. Ich möchte alle Patienten, die einen Eigenanbau anstreben und auf eine entsprechende Anleitung durch die ACM warten, bitten, sich in Geduld zu üben. Wir wollen diese Sache gut vorbereiten und da geht Sorgfalt vor Schnelligkeit. Wir halten die Leser der ACM-Mitteilungen zu diesem Thema auf dem Laufenden. Da die Bundesopiumstelle den Antragstellern eine Frist gesetzt hat (meistens bis Ende September), um offene Fragen zum Thema Sicherung, Sachkunde, ärztliche Begleitung der Selbsttherapie bei einem Eigenanbau, etc. zu beantworten, wird es notwendig sein, dass viele Patienten eine Fristverlängerung beantragen.
Wer ausreichende Sicherungsmaßnahmen vornehmen kann und auch der Auffassung ist, über eine ausreichende Sachkunde zu verfügen, kann natürlich vorher diese Fragen beantworten.
Die Sprecherin des SCM, Gabriele Gebhardt, hat eine Online-Umfrage zu Apotheken, die Cannabisblüten im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis abgeben, gestartet. Darin geht es darum zu erfahren, ob eine Apotheke damit einverstanden ist, dass ihre Kontaktdaten an andere Patienten, die eine entsprechende Apotheke suchen, weitergegeben werden oder nicht. Einige Apotheker haben sich darüber beschwert, dass ihre Kontaktdaten ungefragt weitergegeben wurden, während andere Apotheken sehr gern weitere Patienten mit Cannabisblüten versorgen. Zudem werden in der Umfrage die Preise für Cannabisblüten in der jeweiligen Apotheke abgefragt. Die mit der Umfrage gewonnenen Erkenntnisse können sowohl den Apothekern als auch den Patienten nutzen. Sie erlauben Apotheken, auch mit Blick auf die in der Zukunft weiter deutlich zunehmende Verwendung von Cannabisblüten in diesem Bereich zu expandieren. Sie erlauben mehr Patienten, von günstigen Preisen zu profitieren.
Abschließend noch eine unerfreuliche Nachricht. Das Landessozialgericht in Essen hat das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, durch das eine gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme für Cannabisblüten im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis gezwungen werde, aufgehoben. Die Urteilsbegründung ist uns noch nicht bekannt.
Viel Spaß beim Lesen!
Franjo Grotenhermen