Satzung

gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 18. Dezember 2021 in der auf der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2022 und 31. August 2022 geänderten Fassung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen International Alliance for Cannabinoid Medicines, abgekürzt IACM, und ist ein wissenschaftlicher Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein hat seinen Sitz in 32839 Steinheim-Westfalen/Deutschland und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft ist ein überkonfessioneller, überparteilicher Verein und ist unabhängig von anderen Organisationen.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere über die Förderung des Wissens über Cannabis, Cannabinoide, das Endocannabinoidsystem und verwandte Themen, insbesondere im Hinblick auf deren therapeutisches Potential. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Unterstützung der Forschung über Cannabis, seine Produkte und das Endocannabinoidsystem;

    • Förderung des Informationsaustauschs zwischen Forschern, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten und der Öffentlichkeit; /nuAufbereitung und Verbreitung zuverlässiger Informationen über die Pharmakologie, Toxikologie und das therapeutische Potenzial von Cannabis und Modulatoren des Endocannabinoidsystems;

    • Überwachung und Dokumentation der nationalen und internationalen Entwicklungen im Bereich der Cannabinoid-Therapeutika;

    • Gründung von nationalen Zweigstellen der IACM;

    • Informelle Unterstützung von Patientenverbänden zu Cannabis als Medizin;

    • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinigungen, die den Auftrag und die Ziele der IACM teilen.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Die IACM ist ein gemeinnütziger Verein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der International Alliance for Cannabinoid Medicines sind:

    a. ordentliche Mitglieder

    b. nationale Verbände

    c. assoziierte Mitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder sind:

    • Personen, die ein Studium der Medizin oder Pharmazie abgeschlossen haben,

    • Cannabis- und Cannabinoidforscher mit einem anderen Hochschulabschluss,

    • Studenten aller Fachrichtungen der Medizin und Pharmazie medizinische Einrichtungen und Organisationen.

      Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in die Vollmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft). Eingetragene oder nicht eingetragene Vereine können als Landesverband aufgenommen werden.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes der nationalen Gesellschaft müssen ordentliche oder assoziierte Mitglieder der IACM sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass die nationale Vereinigung gewährleistet, im Sinne der Vereinszwecke der IACM tätig zu sein.

    Das Aufnahmeverfahren für ordentliche Mitglieder gilt entsprechend.

  4. Andere Personen oder Institutionen sind assoziierte Mitglieder.

  5. Nur ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, aktiv an den IACM-Mitgliederversammlungen teilzunehmen, einschließlich des Rede- und Antragsrechts.

  6. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Tod oder durch Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann zum Ende eines jeden Quartals wirksam werden.

  7. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft beschließen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt, gegen die Beschlüsse und Ordnungen des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als 6 Monate im Rückstand ist.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, auf den nicht öffentlichen IACM- Mitgliederversammlungen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und abzustimmen.

  2. Nationale Vereinigungen und assoziierte Mitglieder haben das Recht, auf nicht öffentlichen IACM-Mitgliederversammlungen das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und den besonderen Organen schriftliche Vorschläge zu unterbreiten.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlungsmodalitäten werden vom Vorstand festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind folgende:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. besondere Organe gemäß § 11 Mitgliederversammlung

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich vor dem 1. Dezember statt. Alle Mitglieder des Vereins werden vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher offiziell eingeladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

    • Zusammensetzung des Vorstandes

    • Beitragsordnung

    • Richtlinien der Vereinsarbeit

    • Entlastung des Vorstandes von Fehlverhalten

    • Geschäfts- und Finanzbericht des Vereins

    • Änderungen der Satzung.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern sie nicht die Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen.

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gelten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation oder durch Handzeichen. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.

  6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Mitgliedern, darunter ein/e 1. und 2. Vorsitzende/Vorsitzender und ein Kassenwart.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt sind die Kandidaten, die die Mehrheit der Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abberufung des Vorstandes kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Wahl im Amt.

  4. Aufgaben des Vorstandes:

    • Erstellung des Rechnungsabschlusses

    • Einstellung oder Entlassung der Angestellten des Vereins

    • Führung der laufenden Geschäfte

    • Buchführung und Verwaltung des Vereins

    • Einladungen zu Mitgliederversammlungen

    • Kontrolle des Arbeitsplans und des Budgets

    • Pflege der Außenkontakte

    • Öffentlichkeitsarbeit und Vorlage von öffentlichen Berichten zwischen den Mitgliederversammlungen

  5. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Über jede dieser Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle können von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist an die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung gebunden.

  7. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Mitglieder des Vorstands zu Vorsitzenden im Sinne von § 8 Satz 1. Diese sind Geschäftsführer im Sinne des § 26 BGB (Anlage 2). Die einzelnen Vorsitzenden des Vorstandes können den Verein vertreten.

  8. Zur Koordinierung der Vereinsarbeit unterhält die IACM einen Sitz als Hauptgeschäftsstelle und weitere Geschäftsstellen, soweit es die Vereinsarbeit erfordert. Jeglicher Schriftverkehr im Namen der Gesellschaft muss von mindestens einem Vorstandsmitglied im Sinne § 26 BGB (Anlage 2) oder einem Geschäftsführer gemäß § 10 dieser Satzung unterzeichnet sein und die Anschrift der Geschäftsstelle muss im Briefkopf enthalten sein. Die Unterschriftsberechtigung für den Schriftverkehr kann durch den Vorstand offiziell delegiert werden.

§ 10 Besondere Vertreter

  1. Der Vorstand kann bis zu zwei Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte der Allianz als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Im Rahmen ihrer besonderen Vertretung nach § 30 BGB sind die Geschäftsführer zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  2. Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung schriftlich zu regeln. Der Vorstand ernennt und entlässt den Geschäftsführer.

§ 11 Besondere Organe

  1. Zu den besonderen Organen kann der Patientenrat oder jedes andere Gremium gehören, das die IACM zur Erfüllung ihres Auftrags für notwendig oder nützlich hält.

  2. Die Anzahl der Mitglieder der besonderen Gremien der Allianz wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In dem Antrag auf Einrichtung eines besonderen Organs ist die Zusammensetzung der Mitglieder oder die Methode zur Bestimmung ihrer Mitglieder anzugeben.

  3. Mitglieder eines besonderen Organs können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder des besonderen Organs müssen nicht Mitglieder der IACM sein. Bei der Einrichtung eines besonderen Organs wird die Struktur der Allianz in angemessener Weise berücksichtigt.

  4. Jedes Mitglied des besonderen Organs hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  5. Die Amtszeit des besonderen Organs wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann das besondere Organ abberufen. Die Amtszeit des besonderen Organs darf die Amtszeit des Vorstands nicht überschreiten.

  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Aufgaben und Rechte der besonderen Organe. Die Mitgliederversammlung kann einem besonderen Organ nach § 9 das Recht einräumen, Anträge zu stellen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 Formen der Arbeit des besonderen Organs

  1. Das besondere Organ wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter, die die Sitzungen leiten, vorbereiten und nachbereiten.

  2. Es legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Arbeitsmethoden festlegen.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Ihre Amtszeit dauert bis zur Wahl von Nachfolgern, die alle zwei Jahre stattfindet.

  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Finanzen und Bücher des Vereins jederzeit zu prüfen. Sie legen ihren Bericht der Mitgliederversammlung vor. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand bestellten Organ angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die deutsche Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. mit Sitz in Köln (Vereins- register des Amtsgerichts Köln, Nummer 12697), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung der Mittel können erst wirksam werden, wenn der Vorstand die Zustimmung des Finanzamtes erhalten hat.

§ 16 Sitzungsprotokolle

Über die Sitzungen der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Protokolle müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 18. Dezember 2021 und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ordentliche Mitglieder

Euro 120

Nationale Verbände

Euro 5 pro Mitglied

Assoziierte Mitglieder (Einzelpersonen)

Euro 30

Assoziierte Mitglieder (Wohlfahrtsverbände, Vereine)

Euro 500

Assoziierte Mitglieder (Unternehmen)

Euro 1.000

Assoziierte Mitglieder (Unternehmen, börsennotiert) Euro 5.000

Euro 5.000

Der Beitrag kann auf Antrag an den Vorstand ermäßigt werden, insbesondere für nationale Verbändein Entwicklungsländern.