Alle 2 Wochen erscheinen die Mitteilungen der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) und berichten über Entwicklungen im deutschsprachigen Raum, vor allem in Deutschland.

2019
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    ACM-Mitteilungen vom 29. Dezember 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    Wie in den letzten ACM-Mitteilungen angekündigt, legt Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein dar, wie man sich gegen eine Verzögerung der Bearbeitung eines Widerspruchs gegen eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die eigene Krankenkasse wehren kann. Die Krankenkassen lassen sich zunehmend mehrere Monate Zeit. Patienten sind diesem Verhalten jedoch nicht hilflos ausgeliefert und können sogleich das Sozialgericht anrufen. Es besteht in der ersten Instanz keine Anwaltspflicht, und es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dieses ist eines der wichtigsten Themen von Ratsuchenden des ACM-Patiententelefons.

    Über die im Internet und auch in den Printmedien kursierende Meldung über das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Italien, dass den Bürgern von Italien der Eigenanbau von Cannabis grundsätzlich nicht verwehrt werden darf, werden wir in den nächsten IACM-Informationen behandeln. Hier können Sie die IACM-Informationen abonnieren. Das war aus technischen Gründen lange Zeit nicht möglich. Sowohl die IACM-Webseite als auch die ACM-Webseite werden gegenwärtig überarbeitet, um Informationen besser finden zu können, Bezahlmöglichkeiten zu verbessern und auch die Servicequalität zu erhöhen.

    Der Vorstand der ACM und die Mitarbeiter der ACM wünschen allen Mitgliedern und allen, die es werden wollen frohe Festtage und ein gutes neues Jahr!

    Viel Spaß beim Lesen!

    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 15. Dezember 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    die Hauptthemen am Patiententelefon der ACM sind neben Schwierigkeiten, einen Arzt zu finden, gegenwärtig Probleme bei der medizinischen Cannabiserwendung mit der Führerscheinstelle und eine Tendenz der Krankenkassen, Bescheide gegen den Widerspruch einer Kostenablehnung über Wochen und Monate hinauszuzögern. Ein bekannter Anwalt für Patientenrecht wird uns Hinweise geben, wie sich Patienten in diesen und anderen Fällen am besten verhalten können. Diese werden wir in den nächsten ACM-Mitteilungen bekannt machen.

    In den ACM-Mitteilungen vom 19. November hatten wir bereits von einem Urteil des Verwaltungsrechts Düsseldorf berichtet, nachdem Cannabispatienten grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere eine Einnahme gemäß ärztlicher Anweisung, erfüllen. Das vollständige Urteil sowie die Presseerklärung des Gerichts finden sich ebenfalls online.

    Das Patiententelefon ist vor einigen Monaten in das ACM-Büro bzw. meine Praxis umgezogen, damit ich im Hintergrund für mögliche Rückfragen bei medizinischen Themen zur Verfügung stehe. Wir wollen, dass das Patiententelefon eine hohe Qualität hat, sodass wir die Zeiten der Erreichbarkeit nur langsam ausweiten können.

    Krankenkassen, Politik und Wissenschaftler weisen immer wieder darauf hin, dass für viele Erkrankungen keine ausreichenden klinischen Daten vorliegen. Jetzt wurden zum zweiten Mal Gelder für eine Studie zur Wirksamkeit von Cannabisblüten bei ADHS an einer deutschen Hochschule, die von Fachkreisen als sehr gut befunden wurde, nicht genehmigt. Deutsche Politiker können nicht gleichzeitig den Mangel an klinischen Studien beklagen und andererseits nicht dafür sorgen, dass entsprechende Forschungsgelder bereitgestellt werden. In dieser Situation entstehen gleichzeitig so merkwürdige Artikel wie kürzlich in der Medical Tribune, nach der sich klinische Effekte von Cannabis nur bei Angst nachweisen lassen. Das ist natürlich völliger Unsinn. Wenn bei einer mögliche Indikation keine Studie durchgeführt wurde, weiß man nur, dass keine klinischen Studien durchgeführt wurden, und nicht ob Cannabis bei dieser Erkrankung wirksam sein könnte oder nicht.

    Zum weiteren Ausbau des Service-Angebotes der ACM benötigen wir neue Mitglieder und Unterstützung von Firmen. Eine Möglichkeit der Unterstützung ist die, wie sie die neue Firma Endoxo leistet. ACM-Mitglieder bekommen 10 € Rabatt auf Hanfextrakte mit CBD, und zudem wird ein Teil des Erlöses des Unternehmens auf das ACM-Konto überwiesen. Bevor die Seite des Unternehmens online geht, sind diese Produkte nur bei Hanf-Zeit in Steinheim erhältlich. Rabatte für ACM-Mitglieder, wie sie beispielsweise auch Storz & Bickel gewähren, sind eine gute Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der ACM attraktiv zu gestalten.

    Im kommenden Monat erhalten alle ACM-Mitglieder einen hochwertigen Mitgliederausweis in Checkgrößenformat, um ihre Mitgliedschaft nachweisen zu können. Vorher reicht die Bestätigung der Beitrittserklärung.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 1. Dezember 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    zwei neue Bücher von Mitgliedern des ACM-Vorstandes bereichern Informationsmöglichkeiten zum Thema Cannabis als Medizin in den deutschsprachigen Ländern. Das Buch „Cannabis und Cannabinoide in der Medizin“, herausgegeben von der Vorsitzenden der ACM Kirsten Müller-Vahl) und dem Geschäftsführer (Franjo Grotenhermen), ist ein 350 Seiten dicker Schmöker für Ärzte und andere Interessierte, die sich tiefergehend mit der Thematik befassen wollen. Hier eine Kostprobe zum Thema Geschichte der Cannabis Anwendung. Das Buch „Die Behandlung mit Cannabis“ richtet sich vor allem an Patientinnen und Patienten, die sich auf einen Besuch bei einem Arzt vorbereiten wollen, der bisher wenig oder keine Erfahrung mit der Behandlung mit Cannabis-Medikamenten hat, und Antworten auf alltägliche Fragen suchen. Hier das Inhaltsverzeichnis sowie eine Leseprobe zum Kapitel „Mein erster Arztbesuch“.

    Wie eine Pressemitteilung des drogenpolitischen Sprechers der SPD im Bundestag zeigt, ist innerhalb der SPD auch hinsichtlich der gegenwärtigen Cannabispolitik etwas in Bewegung geraten, was Hoffnung macht, dass dies auch auf die weiterhin unbefriedigende Rechtslage zur medizinischen Versorgung mit Medizinalcannabis abfärben könnte.

    Bei CBD geht es auch ums Geschäft und um Machtkämpfe zwischen der Apothekerschaft, die das Geschäft gern an sich ziehen möchten, und denen, die bisher am meisten vom Geschäft profitieren. Ob da immer das Interesse der Patienten bzw. Konsumenten im Vordergrund steht, darf bezweifelt werden.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 10. Oktober 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser

    in diesem Newsletter weisen wir auf zwei Forschungsvorhaben hin, in der es um die Situation von PatientInnen geht, die Cannabis aus medizinischen Gründen verwenden.

    Das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg sucht Probanden zum Thema Cannabis als Medizin und Fahreignung. Die Teilnehmer erhalten bei einer normalen Fahrleistung eine Bescheinigung, die beispielsweise bei einer Polizeikontrolle hilfreich sein kann. Die ersten Teilnehmer haben die Studie bereits absolviert und die Tests gut bestanden. Wir hatten bereits auf der ACM-Facebook Seite auf die Studie hingewiesen.

    Das Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf möchte einen Fragebogen entwickeln, der die Situation von Patienten erfassen soll, die Cannabis aus medizinischen Gründen benötigen und sich in unterschiedlichen Stationen befinden können. Es können sowohl Patienten teilnehmen, die keinen Arzt finden, solche, die bereits einen Rezept erhalten, und auch solche, die keine Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse erhalten.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 22. September 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    nachdem die bisherige Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler (CSU) in das Europäische Parlament gewählt wurde, hat die Bundesregierung in der vergangenen Woche eine neue Drogenbeauftragte benannt: Daniela Ludwig (CSU) aus Rosenheim.

    Der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums weist in einem auf YouTube veröffentlichten Video auf eine etwas unglückliche Weise darauf hin, dass Frau Ludwig bisher keine Erfahrung in diesem Bereich habe, dies habe aber auch bereits für frühere Drogenbeauftragte gegolten. Das hat zu einiger Häme in den sozialen Medien geführt. Allerdings zeigte sie sich in einem Interview am 18. September 2019 im Bayerischen Rundfunk offen für einen Dialog mit allen Beteiligten. Der Beitrag ist bis zum 25. September 2019 online. Es ist zu begrüßen, dass sie nicht mit fertigen Botschaften und Positionen auftritt, sondern sich erst einmal unvoreingenommen in die Thematik einarbeiten möchte. Der ACM-Vorstand wird dieses Angebot zum Dialog aufgreifen und den Kontakt zu ihr suchen.

    Mit Beginn des Verkaufes von Medizinalcannabis in den Apotheken verdient nun auch der Staat die ersten Millionen an Steuergeldern.

    In der Schweiz gibt es einen Ruf nach Einrichtung eines Lehrstuhls für medizinische Cannabisforschung. Die Stadt Frankfurt fördert eine Studie der Universität zur Frage der Selbstmedikation mit Cannabis. Die Organisatoren laden alle Patienten herzlich zur Teilnahme ein.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 8. September 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    die vom Bundestag am 6. Juni 2019 beschlossenen Änderungen des Cannabis als Medizin-Gesetzes sind nun in Kraft getreten. Sie wurden am 9. August im Bundesgesetzblatt im Rahmen des GSAV (Gesetz zu mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung veröffentlicht. Die Ärztezeitung berichtete am 15. August.

    Auf Seite 1211 heißt es im Bundesgesetzblatt zur Änderung des § 31 Abs. 6 SGB V, die die Kostenübernahme bei Medikamenten auf Cannabisbasis reguliert, kurz formuliert:

    „Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 3 werden nach der Angabe "§ 37b" die Wörter "oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts" eingefügt.

    bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

    „Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2."

    Dies bedeutet, dass nach einem stationären Krankenhausaufenthalt die Krankenkassen innerhalb von 3 Tagen über einen Kostenübernahmeantrag eines niedergelassenen Ärzte entscheiden müssen. Zudem muss kein neuer Antrag gestellt werden,

    – wenn die Dosierung eines Arzneimittels angepasst werden muss,

    – wenn zwischen verschiedenen Blütensorten gewechselt werden soll, oder

    – wenn zwischen verschiedenen Extrakten gewechselt werden soll.

    Ein neuer Antrag an die Krankenkasse ist jedoch weiterhin notwendig, wenn zwischen Extrakten und Medizinalcannabisblüten gewechselt werden soll.

    Am 21. August 2019 teilte die Bundesopiumstelle mit, dass der Behörde urlaubsbedingt ein Fehler bei der Beantwortung der Frage unterlaufen ist, was zu tun ist, wenn während der Begleiterhebung ein Arztwechsel stattfindet. Die korrigierte Antwort findet sich hier in den ursprünglichen ACM-Mitteilungen vom 10. August 2019.

    Auch Wikipedia enthält nun eine Liste der in Deutschland erhältlichen Cannabissorten.

    Viel Spaß beim Lesen!

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    Franjo-Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 10. August 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    das Landessozialgericht Hamburg hat am 2.4.2019 die Einschätzung der behandelnden Ärzte gegenüber den Gutachtern der Krankenkasse gestärkt, wenn es um eine Kostenerstattung für Medikamente auf Cannabisbasis geht. Es ging dabei um einen MS-Kranken, der von Cannabisblüten profitierte, jedoch nicht von dem Cannabisextrakt Sativex. Der Gutachter der Krankenkasse hielt es für unwahrscheinlich, dass Cannabisblüten wirksam sein könnten, wenn Sativex nicht wirke. Die behandelnden Ärzte hatten jedoch einen anderen Eindruck. Das Landessozialgericht gab dem Patienten recht und die Krankenkasse muss die Behandlung im Rahmen einer einstweilige Verfügung bezahlen.

    Am 7. August 2019 gab es in den Tagesthemen einen Beitrag um Thema Cannabis als Medizin, in dem auch 3 Ärzte (Dr. Peter Hess, Dr. Oliver Emrich und ich) zu Wort kamen. Dr. Emrich behauptete in seinem Beitrag, dass eine Ausstellung von Privatrezepten nicht zulässig sei, wenn die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Therapie ablehnen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf § 13 Betäubungsmittelgesetz, der besagt, dass die Rezeptierung von Betäubungsmitteln durch Ärzte begründet sein müsse. Der Einsatz ist nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.

    Wir hatten uns in den ACM-Mitteilungen bereits ausführlich mit dieser Thematik befasst („Wann dürfen Ärzte Cannabis-Medikamente verschreiben?“) und dazu Oberstaatsanwalt Jörn Patzak, Kommentator des Betäubungsmittelgesetzes befragt. Dieser sieht die Rechtslage anders.

    Selbstverständlich dürfen Ärzte Cannabis-Medikamente auf Privatrezepten auch an Kassenpatienten verschreiben, wenn ihr Einsatz begründet ist. Der MDK der Krankenkassen ist schließlich nicht die maßgebliche Stelle, die über eine zulässige Verschreibung nach dem Betäubungmittelgesetz entscheidet, sondern nur über die Kostenübernahme. Häufig werden Kostenübernahmen abgelehnt, weil nicht ausreichende Studien bei einer konkreten Indikation vorliegen, oder Krankenkassen betrachten eine Erkrankung nicht als schwerwiegend. Wenn ihr Einsatz in solchen Fällen begründet ist, können Cannabismedikamente verschrieben werden.

    Es ist bedauerlich, wenn sich Ärzte mit begrenztem juristischen Sachverstand öffentlich zu juristischen Themen äußern, die von erfahrenen Juristen anders beurteilt werden. Sie fügen damit ihren Kolleginnen und Kollegen unverantwortlich einen Schaden zu, da diese dadurch verunsichert werden könnten, wenn sie nicht anderweitig korrekt informiert wurden.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 29. Juli 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    jahrelang schwebte die auch politisch genutzte Befürchtung im Raum, die Legalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken könnte möglicherweise den Zugang von Cannabis für Jugendliche erleichtern und so deren Konsum befördern.

    Seit einigen Jahren gibt es Studien aus den USA, nach denen die Legalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken in einer mittlerweile großen Anzahl amerikanischer Staaten die Zahl der jugendlichen Konsumenten und die Intensität ihres Konsums NICHT relevant beeinflusst. Eine aktuelle Studie zeigt sogar, dass die Legalisierung von Cannabis für den Freizeitkonsum den Konsum durch Jugendliche reduzieren könnte. Die Gründe, die von den Verfassern der umfangreichen Untersuchung angeführt werden, sind einleuchtend. Wenn der Verkauf an Erwachsene legal ist und einen guten legalen Profit bringt, wird es für Dealer risikoreicher, sich nicht an die jeweilige Altersgrenze zu halten und beim Verkauf an Jugendliche erwischt zu werden. Patienten weiterhin die medizinische Verwendung von Cannabis zu verweigern, weil dies zur Verharmlosung von Cannabis beitrage und den Jugendlichen Konsum befördern könnte, verkommt damit noch deutlicher zu blankem Zynismus.

    Die Strafverfolgung von Patienten, die keinen Arzt finden, der mit Ihnen die bürokratische Hürde der Kostenübernahme trotz Regressdrohung angeht, oder die keine Kostenübernahme erhalten, aber durchaus ärztliche Unterstützung finden würden, wenn dieses System verbessert würde, macht auch unter präventiven Aspekten des Jugendschutzes spätestens vor dem Hintergrund dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen Sinn mehr. Im Gegenteil: auch Jugendliche empfinden diese Strafverfolgung als ungerecht. Die anhaltende Strafverfolgung von Patienten untergräbt heute in allen Altersklassen das Vertrauen in die Politik. Das Cannabisgesetz aus dem Jahr 2017 und seine Novellierung in diesem Jahr waren wichtige Schritte in die richtige Richtung. Weitere müssen folgen.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 15. Juli 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    Das Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM), eine Arbeitsgruppe von Patienten innerhalb der ACM, hat kürzlich eine Sprecherwahl durchgeführt. Alte und neue 1. Sprecherin ist Gabriele Gebhardt und der neue 2. Sprecher ist Maximilian (Max) Plenert. Die SCM-Mitglieder und der ACM-Vorstand danken Axel Junker für seine langjährige Tätigkeit als Sprecher, die er aus besinnlichen Gründen beenden wollte. Wir gratulieren den neuen Sprechern zu ihrer Wahl. Damit die Sprecher entlastet werden, wurden einzelne Aufgaben weiteren SCM-Mitgliedern übergeben, wie etwa die Betreuung der Facebook-Seite des SCM.

    Auch im Vorstand der ACM e.V. hat es eine Änderung gegeben. Die neue 1. Vorsitzende ist Professorin Kirsten Müller-Vahl. Siehe dazu der Bericht von der Mitgliederversammlung am 13. Juli. Insgesamt will sich die ACM breiter aufstellen, das Beratungsangebot vergrößern und die Arbeit professionelleren.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 30. Juni 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    der ACM-Vorstand freut sich schon auf die bevorstehende Mitgliederversammlung der ACM am 13. Juli in Steinheim. Es gibt vieles zu besprechen, darunter die weitere Arbeit des Patiententelefons, das weitere Vorgehen bei der Petition für die Entkriminalisierung von Patienten, die Zukunft der SCM-Ausweise und die von der ACM unterstützte Musterklage eines Patienten für den Eigenanbau von Cannabis.

    Es wird möglicherweise auch einen überraschenden Wechsel im Vorstand der ACM geben.

    Die medizinische Verwendung von Cannabis ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen, wenn auch die Bildzeitung das Thema als Trend erkannt hat.

    Ich bin froh, dass die Vorbereitungen für den IACM-Kongress im Oktober/November 2019 und sich die Vorbereitungen zur Professionalisierung der Arbeit von ACM und IACM gut entwickeln. Wenn alles so läuft, wie geplant, werden wir Ende dieses Jahres und 2020 national und international so stark und schlagkräftig aufgestellt sein, wie noch nie zuvor.

    Viel Spaß an diesem Sommer!

    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 16. Juni 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2019 ein Gesetz verabschiedet, das einige Verbesserungen des Cannabis-Gesetzes aus dem Jahr 2017 einhergeht.

    Zwei Gesetzentwürfe der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/die GRÜNEN, die weitere Verbesserungen vorsehen, wurden von der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestags abgelehnt.

    Im Einzelnen sieht das von den Fraktionen CDU/CSU und SPD unterstützte neue Gesetz einige wichtige Änderungen vor:

    1. Ein Wechsel zwischen Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder zwischen Cannabisextrakten in standardisierter Qualität sowie eine Änderung der Dosierung soll keiner erneuten Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen.

    2. Hat ein Patient ein cannabisbasiertes Medikament während eines stationären Aufenthaltes erhalten, so soll die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen über ein Kostenübernahmeantrag durch den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt entscheiden, sodass möglichst keine oder nur eine kurze Unterbrechung der Therapie stattfindet. Ob es wirklich nur zu kurzen Unterbrechungen kommt, wird von verschiedener Seite infrage gestellt. Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Gesundheit vom 14.11.2018 war noch vorgeschlagen worden, dass im Falle einer Behandlung mit einem Cannabisarzneimittel im Rahmen eines stationären Aufenthaltes von dem weiterbehandelnden Arzt kein Kostenübernahmeantrag mehr gestellt werden müsse.

    Zudem möchte die Bundesregierung eine Reduzierung der Preise für Cannabisblüten erreichen. Gegenwärtig kostet ein Gramm Medizinalcannabisblüten der gleichen Sorte Bedrocan in niederländischen Apotheken zwischen 5 und 7 € und in Deutschland nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung je nach Einkaufspreis zwischen etwa 20 und 25 €, also ein Vielfaches.

    Der 112. Deutsche Ärztetag hat die Bundesregierung aufgefordert, ein Programm zur Erforschung des medizinischen Nutzens von Cannabis-Medikamenten aufzulegen.

    Nach GECA Pharma planen zwei weitere Firmen die Verwendung der Cannabis-Ausweise der ACM. Grundsätzlich ist es möglich, dass Firmen oder andere Institutionen den Ausweis der ACM für ihre Zwecke verwenden. Das Logo des jeweiligen Unternehmens kann zusätzlich auf den Ausweis gedruckt werden. Wir begrüßen diese intuitive der Unternehmen, denn dieser Cannabisausweis hat den Vorteil, dass die Daten der Patienten, Ärzte und Apotheken nicht von Unternehmen für kommerzielle Zwecke gesammelt werden, wie dies im Allgemeinen bei anderen Ausweisen der Fall ist.

    Gegenwärtig wählt das SCM (Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin) zwei neue Sprecher. SCM-Mitglieder, die nicht in der Mailingliste des SCM sind und gern an der Wahl teilnehmen möchten, können sich bei der ACM melden, um Zugangsdaten zu erhalten.

    Am 13. Juli treffen sich die Mitglieder der ACM zur Mitgliederversammlung in Steinheim. Themen sind unter anderem die Zukunft des Patiententelefons, die Unterstützung der ACM für eine Klage auf den Eigenanbau von Cannabis durch eines unserer Mitglieder und das weitere Vorgehen bei der aktuell laufenden Petition. Nachdem die Zahl der ACM-Mitglieder viele Jahre lang um etwa 500-600 pendelte, ist die Mitgliederzahl in diesem Jahr auf über 1000 angestiegen.

    Hier können Sie Mitglied werden und den Kampf für weitere Verbesserungen unterstützen. Sie unterstützen zudem den weiteren Ausbau des Patiententelefons, unsere Musterklage auf den Eigenanbau von Cannabis und andere Initiativen der ACM.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 1. Juni 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    Am 6. Juni 2019 um 16:00 Uhr diskutiert der Deutsche Bundestag über Arzneimittelsicherheit und Cannabis als Medizin. Die Debatte wird live übertragen. Neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden Anträge der Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag diskutiert.

    Der Vorstand der ACM hatte zur Anhörung über den Gesetzentwurf eine Stellungnahme vorbereitet.

    In der internen Mailingliste für Ärzte der ACM wurde die Frage diskutiert, wann Ärzte bei der Verschreibung von Cannabis-Medikamenten gegen den § 13 BtMG verstoßen. Darin schreibt das Betäubungsmittelgesetz vor, dass eine Therapie mit Betäubungsmitteln „begründet“ sein muss. Sie ist dann nicht begründet, wenn der gleiche Zweck auch auf eine andere Weise erreicht werden kann. Wir haben dazu Oberstaatsanwalt Jörn Patzak, Kommentator des Betäubungsmittelgesetzes, befragt (siehe unten).

    Viele Ärzte sind bei der Verschreibung von Medikamenten auf Cannabisbasis vorsichtig, zurückhaltend oder ablehnend, weil sie spätere Strafzahlungen aufgrund einer unwirtschaftlichen Verschreibung befürchten. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg hat mit den Krankenkassen eine Vereinbarung getroffen, nach der Ärztinnen und Ärzte in Baden-Württemberg keinen Regress befürchten müssen, indem solche Präparate auf eine Liste von Behandlungsverfahren gesetzt wurden, die nicht auf das Arzneimittel-Budget angerechnet werden (siehe unten). Das ist könnte ein Vorbild für andere Kassenärztliche Vereinigungen sein, um ihre Mitglieder zu schützen und ihnen Unsicherheit zu nehmen.

    Das Patiententelefon der ACM wird gut angenommen. Wir arbeiten an einer Ausweitung. Auch die Cannabisausweise der ACM werden immer beliebter. Damit wir diesen Service dauerhaft anbieten und erweitern können, benötigen wir Ihre Unterstützung. Daher: Jetzt Mitglied der ACM werden!

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 19. Mai 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    am 13. Juli 2019 findet in Steinheim die nächste Mitgliederversammlung der ACM statt. Am 25. Mai zieht das Büro der ACM von Rüthen nach Steinheim um, sodass es vorübergehend nicht erreichbar sein wird. Mitglieder der ACM erhalten noch eine separate Einladung mit Zeit und Ort der Versammlung.

    Ein Antragsteller auf den Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken legt in wenigen Tagen Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Widerspruchsbescheid des BfArM vom 9. Mai 2019 ein. Die ACM unterstützt das Verfahren. Der Betroffene hatte früher eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten aus der Apotheke, konnte jedoch trotz Klagen vor den Sozialgerichten keine Kostenübernahme durch seine Krankenkasse erhalten. Die einzige Möglichkeit, weiterhin durch seine Ärztin mit Cannabis behandelt zu werden, ist die Selbstfinanzierung der Blüten, die er sich allerdings finanziell nicht leisten kann, oder der Weg in die Illegalität. Dies ist keine zumutbare Lösung.

    Die ACM hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die rechtliche Lage weiter verbessert werden muss, damit Ärzte gemeinsam mit Ihren Patienten entscheiden können, ob eine Therapie mit Cannabis-Medikamenten durchgeführt werden sollte. Das ist trotz aller Verbesserungen gegenwärtig nicht der Fall.

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    ACM-Mitteilungen vom 5. Mai 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    finanzielle Verflechtungen von einflussreichen Wissenschaftlern mit pharmazeutischen Firmen spielen eine immer größere Rolle, auch wenn es um das Thema Cannabis in der Medizin geht.

    Ein Beispiel sind die Leitlinien zur Behandlung der ADHS im Erwachsenenalter aus dem Juni 2018. Dort heißt es auf Seite 43: „Cannabis soll für die Behandlung der ADHS nicht eingesetzt werden.“ Aufgrund dieser Aussage haben Patienten mit ADHS heute keine Chance mehr, eine Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabis-Medikamenten von ihrer Krankenkasse zu erhalten, obwohl eine zunehmende Zahl von engagierten Psychiatern und Neurologen eine solche Therapie mit Cannabis bei ADHS befürwortet, und es auch eine kleine kontrollierte klinische Studie zur Verwendung des Cannabisextrakts Sativex bei ADHS gibt, die zeigt, dass Cannabis ein therapeutisches Potenzial bei ADHS besitzt.

    Ein ärztlicher Kollege wies kürzlich in der Mailingliste für Ärzte der ACM auf mögliche Interessenkonflikte von Autoren der Leitlinie hin. So ist einem Übersichtsartikel zur Therapie der ADHS im Deutschen Ärzteblatt aus dem Jahr 2017 zu entnehmen, dass der Leitlinienkoordinator Prof. Dr. Dr. Tobias Banaschewski „Gelder für Beratertätigkeiten von Lilly, Medice, Novartis, Shire, Otsuka und Actelion“ erhielt. Das findet sich auf der letzten Seite unter „Interessenkonflikte“.

    Lilly produziert das ADHS-Medikament Strattera mit dem Wirkstoff Atomoxetin. Medice stellt das Methylphenidat-Präparat Medikinet, Novartis das Methylphenidat-Präparat Ritalin und Shire das ADHS-Medikament Elvanse mit dem Wirkstoff Lisdexamphetamin her. Selbstverständlich reicht das allein nicht aus, um die wissenschaftliche Aussagekraft von Artikeln von Professor Banaschewski infrage zu stellen. Wenn man aber sieht, dass auch gewichtige Coautoren der Leitlinien für die Behandlung der ADHS und des Artikels im Deutschen Ärzteblatt Beraterverträge mit den gleichen Firmen haben, kommen doch Zweifel an der wissenschaftlichen Unabhängigkeit auf. So heißt es beispielsweise zu 2 weiteren Autoren: „Prof. Döpfner erhielt Honorare für Beratertätigkeiten von Medice, Shire, Lilly und Vifor. (…) Prof. Rösler erhält Lizenzgebühren vom Hogrefe Verlag. Für Beratertätigkeiten wird er honoriert von Medice, Shire und Lilly.“

    Das ist keine gute Entwicklung. Heute sind Professoren von Medizinische Fakultäten gezwungen, Drittmittel für ihre Forschung zu akquirieren, weil öffentliche Gelder nicht mehr ausreichend zur Verfügung gestellt werden. Drittmittel kommen von pharmazeutischen Firmen mit konkreten Erwartungshaltungen, die durch kritische Aussagen nicht verprellt werden dürfen, weil die finanzielle Förderung dann eingestellt werden könnte. Es handelt sich um ein strukturelles Problem, das man nicht allein dem Einzelnen vorhalten kann. Es ist schwer, wenn nicht unmöglich, in dieser Struktur unabhängig zu bleiben.

    Es ist begrüßenswert, dass solche Interessenkonflikte zumindest offen gelegt werden müssen. Das ändert aber nichts am Konflikt.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 20. April 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    am 10. April fand im Gesundheitsausschuss die öffentliche Anhörung zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) statt. Ein kleiner Teil betrifft die medizinische Verwendung von Cannabis-Medikamenten, zu der die ACM einer Stellungnahme abgegeben hatte und als einziger Verband zu diesem Thema eingeladen worden war.

    Die Vertreterin der ACM, Prof. Kirsten Müller-Vahl, ist mit Antworten zu den Fragen der Mitglieder des Ausschusses an den folgenden Stellen der Videoaufzeichnung der Anhörung zu sehen: 0:39 - 1:22 - 1:28 - 1:38 - 2:10. Wir hoffen, dass unsere Vorschläge Beachtung finden.

    Die rechtliche Situation zum Verkauf von CBD-Extrakten als Nahrungsergänzungsmittel im freien Handel ist umstritten. Kürzlich gab es Razzien in bayerischen Läden, die solche Produkte verkauft haben. Als Reaktion darauf haben die Drogeriemärkte Rossmann und DM, die ebenfalls CBD-Extrakte verkauft haben, diese aus dem Sortiment genommen.

    Viel Spaß beim Lesen!

    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 6. April 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    unabhängige Beratung und Weiterbildung zum Thema Cannabis als Medizin wird wichtiger denn je. Wir haben daher ein Patiententelefon eingerichtet (siehe unten der Artikel zur Hotline). Es ist zunächst nur an einem Tag in der Woche erreichbar. Der Service soll aber in den kommenden Wochen ausgedehnt werden.

    Am 10. April 2019 findet die nächste Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags statt. Es geht um das “Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“. Ein kleiner Teil widmet sich dem Thema Cannabis als Medizin. Für die ACM wird Frau Prof. Kirsten Müller-Vahl an der Anhörung teilnehmen.

    Im Einzelnen begrüßt die ACM, dass nach dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung

    1. ein Wechsel zwischen Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder zwischen Cannabisextrak-ten in standardisierter Qualität sowie eine Änderung der Dosierung keiner erneuten Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf.

    2. die Preisbildung nach der Arzneimittelpreisverordnung für Medizinalcannabisblüten keine Anwen¬dung mehr findet. Bisher ist allerdings unklar, wie sich die Preisbildung genau gestalten wird.

    Einen weiteren Änderungsvorschlag halten wir für unzureichend. Danach soll im Falle einer Behandlung mit einem Cannabisarzneimittel im Rahmen eines stationären Aufenthal¬tes die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen über einen Kostenübernahmeantrag des weiterbehandelnden Arztes entscheiden. Diese Regelung führt unweigerlich zu einer Unterbrechung der Behandlung. In solchen Fällen sollte die Krankenkasse grundsätzlich verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen.

    Am 3. April 2019 informierte das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte die 79 Bewerber, die sich für den Anbau von Medizinalhanf in Deutschland beworben hatten. Drei Unternehmen, darunter die kanadischen Produzenten Aurora und Aphria sowie die deutsche Firma Demecan, sollen danach Cannabis in Deutschland anbauen. Ursprünglich sollte am 10. April das Oberlandesgericht Düsseldorf über eine Klage entscheiden, die gegen die zweite Lizenzvergaberunde eingereicht worden war. Angesichts dieser Klage und der vergleichsweise geringen Menge, die sicherlich nicht ausreichen wird, um den Bedarf in Deutschland zu decken, werden wir sicherlich auch in Zukunft wiederholt über das Thema berichten.

    Mit Spaß beim Lesen!

    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 24. März 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    am 20. März 2019, auch bekannt als Weltglückstag und in diesem Jahr auch Frühlingsbeginn, fand im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zu vier Gesetzentwürfen der Fraktionen Die Linke, Bündnis 90/die GRÜNEN, FDP und AFD statt. Die eingeladenen Verbände und Einzelsachverständige hatten zum Teil vorher schriftliche Stellungnahmen zu den Anträgen eingereicht.

    Entsprechend der Fraktionsstärke hatten zunächst die Vertreter der CDU/CSU-Fraktion die Möglichkeit, die Sachverständigen und Vertreter der Verbände 31 Minuten zu befragen. Dann folgte die SPD mit 19 Minuten, danach die AFD, FDP, die Linke und abschließend die Fraktion Bündnis 90/die GRÜNEN mit 9 Minuten Fragezeit. Interessant wurde die Anhörung ab etwa Minute 34 mit den Fragen der SPD-Fraktion. Die vollständige Anhörung kann in der Mediathek des Deutschen Bundestags angeschaut werden. Es wurde deutlich, dass sich die AFD für eine rückwärtsgewandte Politik bei der medizinischen Verwendung von Cannabis einsetzt, während sich SPD, FDP, Linke und Grüne für Verbesserungen stark machen.

    Ob sich das CDU-geführte Ministerium für Gesundheit über die bereits in einem Referentenentwurf vorgeschlagenen Verbesserungen zu weiteren Erleichterungen durchringen wird, kann bisher nicht abgeschätzt werden. Viele Sachverständige und Verbandsvertreter, darunter Dr. Eva Milz, Dr. Knud Gastmeier, Professorin Dr. Kirsten Müller-Vahl, Georg Wurth und Thomas Isenberg haben deutlich gemacht, dass Verbesserungen notwendig sind, um sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, die cannabisbasierte Medikamente aus medizinischen Gründen benötigen, diese auch erhalten. Uns ist aber klar, dass Argumente allein nicht ausreichen. Ich hatte dazu vor 15 Jahren in einem Einladungskommentar für die Fachzeitschrift Lancet die Frage aufgeworfen, wie man den durch Cannabis induzierten psychologischen Stress – das CIPS-Syndrom – bei Politikern abbauen kann. Zudem dürfen wir die Widerstände gegen die ärztliche Entscheidungshoheit für die Möglichkeit des medizinischen Einsatzes von Cannabis-Medikamenten bei ihren Patienten nicht unterschätzen.

    Ich denke, dass die Vertreter der ACM und weitere Sachverständige ihr Bestes geben haben, um den Gesetzgeber davon zu überzeugen, dass es notwendig ist, die Erwartungen, die viele Menschen mit dem Gesetz verbunden haben und in der Folgezeit häufig zerstört wurden, in der Zukunft durch geeignete Nachbesserungen am Gesetz zu erfüllen.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 10. März 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    heute jährt sich zum zweiten Mal das Gesetz zu Cannabis als Medizin, das am 10. März 2017 in Kraft trat. Die Bilanz ist durchwachsen. Gemessen am Ausspruch von Helmut Schmidt, das „Schneckentempo ist das normale Tempo jeder Demokratie“ hat sich die Situation der Patienten in den vergangenen Jahren dramatisch gebessert. Angesichts der vielen Probleme, die viele Patienten weiterhin von einer Therapie ausschließen, verzweifeln diese und ihre Ärzte an der Langsamkeit der Verbesserungen und einige an demokratischen Prozessen und Kompromissen. Die gute Nachricht: Sowohl das Bundesgesundheitsministerium als auch die Oppositionsparteien wollen nachbessern.

    Eine öffentliche Anhörung zu den Anträgen der Linksfraktion, der Grünen und der FDP findet am 20. März 2019 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages statt.

    In den vergangenen Wochen hatten einige Ärztinnen und Ärzte Probleme mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gesundheitsamt. Wir geben in diesen ACM-Mitteilungen Tipps für betroffene Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten. Selbstverständlich haben Medienvertreter Interesse an solchen Geschichten, weil es immer spannend ist, wenn ein Staatsanwalt im Zusammenhang mit Cannabis gegen einen Arzt vorgeht. Um dann etwas unglücklich aus einer Lappalie einen Skandal zu inszenieren, wie kürzlich geschehen. Die betroffene Ärztin war wenig erfreut über die Veröffentlichung. Wir empfehlen, damit nicht an die Öffentlichkeit zu gehen, sondern sich an die ACM zu wenden, damit Betroffene von den Erfahrungen ihrer Kolleginnen und Kollegen profitieren und konstruktiv etwas verbessern können, und damit nicht möglicherweise das Gegenteil erzielt wird von dem, was wir erreichen möchten.

    In diesem Zusammenhang möchte ich über die Möglichkeit informieren, bei der ACM die Aufnahme in die interne Mailingliste für Ärztinnen und Ärzte zu beantragen. Gegenwärtig enthält die Liste 99 Kolleginnen und Kollegen, die sich auch über rechtliche Probleme austauschen.

    Im Februar hat das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil zur Kostenübernahme von Dronabinol darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, beim Antrag auf eine Kostenübernahme cannabisbasierter Medikamente bei der Krankenkasse die spezifischen Nebenwirkungen der Standardmedikation und von Cannabis im konkreten Fall zu beschreiben. Allgemeine Ausführungen sind unzureichend.

    Ein ärztlicher Kollege, der mit seinem Patienten erfolgreich einen Widerspruch gegen eine Befristung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse eingelegt hat, hat uns eine umfangreiche Vorlage für einen solchen Widerspruch und die Begründung überlassen, die gern von anderen Patienten oder Ärzten von unserer Internetseite heruntergeladen und genutzt werden kann. Herzlichen Dank dafür!

    Noch etwas Erfreuliches zum Schluss: Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hat im Februar das Verfahren gegen einen Patienten mit chronischen Schmerzen eingestellt, der Cannabis zum Eigenbedarf angebaut hat. Der Betroffene argumentierte erfolgreich mit den Lieferengpässen bei Cannabisblüten.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 24. Februar 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    am 20. März 2019 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zu drei Anträgen der Fraktionen FDP, Die Linke und Bündnis 90/die GRÜNEN zum Thema Cannabis als Medizin statt. Da die Anhörung im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus öffentlich ist, können gern auch Patienten, ärztliche Kolleginnen und Kollegen und andere Interessierte nach entsprechender Voranmeldung beim Gesundheitsausschuss teilnehmen.

    Zwei Mitglieder des ACM-Vorstandes wurden angefragt, ob sie den Ausschuss bei der Anhörung als Sachverständige zur Verfügung stehen, Professorin Kirsten Müller-Vahl, Ärztin für Psychiatrie und Neurologie an der medizinischen Hochschule Hannover und 2. Vorsitzende der ACM, und ich. Wir haben beide zugesagt.

    Die FDP weist in ihrem Antrag darauf hin, dass die bisher von der deutschen Cannabisagentur ausgeschriebenen Mengen für den Anbau unzureichend sind. Es solle zudem die Möglichkeit geschaffen werden, Cannabisblüten aus deutschem Anbau zu exportieren.

    Bündnis 90/Die GRÜNEN und Die Linke beantragen nach den bisherigen Erfahrungen mit Anträgen auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen die Streichung des Genehmigungsvorbehalts durch die Krankenkassen. Wenn ein Arzt eine Therapie für notwendig erachtet, wären die Krankenkassen dann gezwungen, die Kosten auch zu erstatten. Das würde ein großes Problem lösen, denn gegenwärtig werden Anträge auf eine Kostenübernahme zum Teil mit wenig überzeugenden Argumenten von Krankenkassen bzw. den Medizinischen Dienst der Krankenkassen abgelehnt. Auch die privaten Versicherer sind nicht kulanter als die gesetzlichen Versicherungen, nach den Erfahrungen einzelner Ärzte sogar strenger.

    Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Krankenkassen, die mit aller Macht versuchen, die Zahl der Kostenübernahmen gering zu halten, könnte allerdings durch den Wegfall des Genehmigungsvorbehalts ein neues Problem entstehen. Bereits jetzt informieren einige Krankenkassen nach Genehmigung der Kostenübernahme den jeweils behandelnden Arzt darüber, dass dies nicht gleichzeitig bedeutet, dass sie vor einer Regresszahlung, also einer Strafzahlung bei mangelnder Wirtschaftlichkeit, geschützt sind. Wir müssen leider davon ausgehen, dass die Krankenkassen diesen Hebel noch stärker nutzen werden, um sicherzustellen, dass Ängste behandelnder Ärztinnen und Ärzte vor Strafzahlungen noch verstärkt werden. Wir werden mit den Mitgliedern des Gesundheitsausschusses darüber sprechen müssen, wie sinnvoll mit dieser Problematik umgegangen werden kann.

    Kein verantwortungsbewusster Arzt hat ein Interesse daran, dass Cannabis bzw. cannabisbasierte Medikamente verschrieben werden, obwohl sie nicht indiziert sind. Das ist in Deutschland rechtlich auch nicht zulässig, da der § 13 Betäubungmittelgesetz bereits grundsätzlich hohe Hürden für die Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgibt. Viele Ärztinnen und Ärzte verzweifeln jedoch an der gegenwärtigen Rechtslage und werfen das Handtuch, in dem Sie sich entschließen, grundsätzlich keine solchen Präparate mehr zu verschreiben, oder nur noch auf einem Privatrezept. Eine sinnvolle Lösung ist daher dringend erforderlich, um die Frustration vieler Patientinnen und Patienten sowie Ihrer behandelnden Ärzte abzubauen. Insofern ist der Ansatz der Streichung des Genehmigungsvorbehalts ein richtiges Signal.

    Das Europaparlament hat eine Entschließung zugunsten einer besseren medizinischen Versorgung mit cannabisbasierten Medikamenten sowie ihrer Erforschung angenommen. Wie die Deutsche Apotheker Zeitung treffend formuliert, wurden dabei die Cannabisblüten „vergessen“. Ein Antrag der Grünen Fraktion, der die Therapie mit Cannabisblüten ebenfalls berücksichtigt, wurde mit knapper Mehrheit nicht angenommen, sodass die GRÜNEN dem Antrag auch nicht zugestimmt haben. Bisher werden in Europa Cannabisblüten immer noch mit dem Freizeitkonsum assoziiert, im Gegensatz zu den USA und Kanada. Daher ist das Engagement von Legalisierungsorganisationen, die sich in diesem Zusammenhang für die Cannabisblüten einsetzen, kritisch zu sehen. Ein solches Engagement kann bei konservativen Mitgliedern des Europaparlaments eher die Vorurteile verstärkten, nach denen es hier nicht um eine bessere medizinische Versorgung der Bevölkerung, sondern um medizinfremde Anliegen gehen könnte. Vielleicht wäre in diesem Zusammenhang Zurückhaltung besserer als ein gut gemeintes Engagement.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 9. Februar 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    in einem Artikel in der Pharmazeutischen Zeitung unter dem Titel „Wie häufig sind Spaßverordnungen?“ versuchten Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer, und Dr. Dirk Bodendiek, Präsident der Ärztekammer Sachsen, einen Teil der Ärzte, die Cannabis verordnen, zu diskreditieren. Die Deutsche Apotheker Zeitung stellt in einem Bericht über die gleiche Veranstaltung mit dem Thema „Cannabis als Medizin – Gefahren des Missbrauchs?“ die Frage: „Gibt es einen Glaubenskrieg in der Cannabistherapie?“

    Vertreter der Landesärztekammer Sachsen, der Dr. Bodendiek vorsitzt, haben sich bisher in der Diskussion zum therapeutischen Potenzial von Cannabis vor allem dadurch einen Namen gemacht, dass sie dieses Potenzial gering schätzen, dass Missbrauchspotenzial jedoch hoch. Herr Dr. Kiefer neigt als Vertreter der Apotheker dazu, Patienten, die unverarbeitete Blüten verwenden anstatt Zubereitungen nach Rezepturvorschriften seines Verbandes unter Missbrauchsverdacht zu stellen. Es ist verständlich, dass die Sponsoren der Veranstaltung, Bionorica Ethics (Hersteller von Dronabinol) und Tilray (Hersteller standardisierter Extrakte) vor allem Personen eingeladen haben, die ihre Position unterstützen und damit den Umsatz ihrer Produkte fördern. Einzig Professor Dr. Joachim Nadstawek, Schmerztherapeut aus Bonn, der als einziger der Diskutanten praktische Erfahrung mit der Therapie hat, hat dagegen gehalten und darauf hingewiesen, dass Kostenübernahmeanträge zu häufig abgelehnt werden. Das ist die Realität. Das ist die Erfahrung, die viele Ärzte und Patienten machen.

    Es geht nicht um einen Glaubenskrieg, sondern um Verteilungskämpfe innerhalb der Cannabisindustrie. Es geht um Marktanteile und Profite. Das wissen auch alle Beteiligten. Nach meiner Auffassung soll auch Geld verdient werden, damit die Firmen mit Enthusiasmus arbeiten und die Forschung vorantreiben können. Das Patientenwohl muss allerdings im Vordergrund stehen. Das kommt in der Debatte häufig zu kurz.

    Zum Thema Missbrauch hier einige Anmerkungen:

    1. Alle Medikamente, die psychische Wirkungen verursachen, darunter Benzodiazepine, Opiate und Amphetamine werden missbraucht. Und die Quelle sind häufig verschreibende Ärzte. Das wird es auch bei cannabisbasierten Medikamenten geben. Allerdings habe ich aufgrund der Rückmeldungen, die ich erhalte, eher den Eindruck, dass viele Ärzte bereitwillig Benzodiazepine, Neuroleptika, Opiate und Methylphenidat verschreiben und bei Cannabis eher zurückhaltend sind. Es ist daher absurd, im Zusammenhang mit Missbrauch vor allem Cannabis hervorzuheben. Der Benzodiazepin-Verbrauch in Deutschland und die massenhafte Verschreibung von Methylphenidat sowie die Opiat-Epidemie in den USA legen eher nahe, dass diese Substanzklassen ein Problem darstellen. Es ist natürlich richtig, auch bei Cannabis wachsam zu sein. Die Ärzteschaft sollte allerdings mit der Missbrauchskeule begründete Eingriffe in die Therapiehoheit entschieden zurückweisen.

    2. Dr. Kiefer betrachtet die hohe Zahl der Verschreibungen unverarbeiteter Cannabisblüten „mehr als einen deutlichen Hinweis“, dass diese nicht nur rational und therapeutisch eingesetzt werden. Dieser Schluss ist unzulässig. Alle verfügbaren Präparate haben ihren Platz in der modernen Medizin, isolierte Cannabinoide, standardisierte Extrakte, Zubereitungen in der Apotheke und unverarbeitete Blüten. Es gibt eine rationale Therapie mit Cannabisblüten, wenn diese der Therapie mit anderen Präparaten überlegen, weil variabler in den Möglichkeiten ist. Dieser Vorwurf wird noch absurder, wenn man die Situation in Deutschland mit anderen Ländern vergleicht, in denen standardisierte Präparate eine untergeordnete Rolle spielen. Auch in diesen Ländern wird von Ärzten mit Cannabis eine gute Medizin betrieben.

    3. Ich kann nachvollziehen, dass Ärzte wie Dr. Bodendiek aufgrund ihrer Cannabisängste keine Gelegenheit verstreichen lassen, um die Möglichkeiten der Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten wieder einzuschränken und das Rad zurückzudrehen. Wer diese Position einnimmt, verhindert, dass vielen Patienten eine wirksame Therapie erhalten. Das kann nicht im Interesse verantwortlicher Personen in Politik und Gesundheitswesen sein. Im Gegenteil: Wir erleben als Ärzte im Alltag, dass die bestehende Rechtslage unzureichend ist, weil vielen verzweifelten Patienten eine solche Behandlung vorenthalten wird. Viele Ärzte sind bereits heute frustriert, dass sie sich häufig kaum gegen die Krankenkassen bzw. den MDK, der am Schreibtisch entscheidet, durchsetzen können.

    4. Wer Patienten, die sich in ihrer Not früher illegal behandelt haben, weil es keine ausreichenden legalen Möglichkeiten gab, ihre Selbstmedikation vorhält und als Missbrauch diskreditiert, verwechselt Recht und Rechtslage. Es war ein Unrecht, diesen Patienten vor 10, 20 oder 30 Jahren keine legale Therapieoption zu eröffnen. Bereits am 31. Juli 2000 befand das Berufungsgericht von Ontario Kanadas Cannabisgesetz für „verfassungswidrig“, weil es die Bedürfnisse kranker Kanadier, die das Medikament als Arzneimittel verwenden, nicht berücksichtigte. Die Richter stellten fest, dass das völlige Verbot von Cannabis Patienten zwinge, zwischen Gesundheit und Gefängnis zu wählen. Wer diesen Patienten ihr illegales Handeln vorwirft, vergisst, dass die Rechtslage ein Unrecht darstellte. Fast niemand – mit Ausnahme ausgeprägter Homophobiker – käme heute auf die Idee, Homosexuellen vorzuwerfen, dass sie auch schon vor 30 Jahren homosexuell waren. Wenn es um Cannabis geht, scheint es vielen Teilnehmer in die Debatte jedoch leicht zu fallen, das damalige Unrecht aus zu blenden.

    Schätzungen liegen jetzt bei 40.000 Patienten, die cannabisbasierte Medikamente in Deutschland einsetzen. Damit sind deutsche Patienten weiterhin völlig unzureichend mit entsprechenden Präparaten versorgt. Zahlen aus anderen Industrieländern zeigen, dass der Bedarf bei 1 bis 2 % der Bevölkerung liegt. Das entspricht für Deutschland 800.000-1.600.000 Bürger.

    Wir sind erst am Anfang einer notwendigen Entwicklung. Wer diese Entwicklung bremsen will, muss sich die Frage gefallen lassen, ob er Patienten in Deutschland weiterhin eine wirksame Therapie ihrer chronischen Erkrankung vorenthalten will. Denn darum geht es. Es geht um eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Dann kann auch ruhig Geld damit verdient werden.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 26. Januar 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    es gibt Bestrebungen innerhalb der Europäischen Union, den Zugang von CBD außerhalb von Apotheken zu erschweren. CBD-Extrakte sind in einigen Drogerie-Märkten und im Internet verfügbar. Das stört angesichts des großen Marktes und damit der möglichen Gewinne die Apothekerverbände. In einem Interview mit dem Mannheimer Morgen erklärt Professor Derik Hermann vom Mannheimer Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, warum CBD nach seiner Auffassung in der Tat auch ein Nahrungsergänzungsmittel darstellt und auch so behandelt werden sollte.

    Eine neue Studie, nach der ein sehr geringer Konsum von Cannabis im Jugendalter zu langzeitigen Schäden führen kann, hat die Diskussion zu den möglichen Schäden von Cannabis bei Kindern und Jugendlichen neu entfacht. Solche Schäden hätten auch Konsequenzen für den medizinischen Einsatz von Dronabinol oder anderen cannabisbasierten Medikamenten bei jungen Patienten. Wenige Forscher finden die Ergebnisse alarmierend, während andere von der Aussagekraft der Studie nicht überzeugt sind.

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    Franjo Grotenhermen

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    ACM-Mitteilungen vom 12. Januar 2019

    Liebe Leserin, lieber Leser,

    Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Gesundheit, der unter anderem eine Reduzierung der Apothekenaufschläge auf die Kosten von Medizinalcannabisblüten vorsieht, ruft den Apothekerverband ABDA mit einer Gegenforderung auf den Plan. Man wolle nun auch für Substitutionsarzneimittel wie Methadon höhere Preise berechnen dürfen.

    Die FDP-Bundestagsfraktion regt an, den Aufwand für die Apotheker und so die Kosten zu reduzieren. Sie weist darauf hin, dass der Umgang mit Medizinalcannabisblüten nicht einheitlich erfolge. Es stelle sich die Frage, ob Medizinalcannabisblüten nicht wie Fertigarzneimittel behandelt werden könnten. Damit greift sie eine Forderung der ACM aus dem Jahr 2017 auf. Diese Idee wurde damals auch von einigen Fachpolitikern in Gesprächen mit der ACM unterstützt, fand jedoch im Bundesgesundheitsministerium noch unzureichend Gehör.

    Wir sind gespannt, ob und was an dem gegenwärtigen Referentenentwurf des BMG in Sachen Cannabis als Medizin geändert und schließlich von der Bundesregierung als Gesetzentwurf vorgelegt werden wird. Vor dem Inkrafttreten der Änderungen werden noch einige Monate ins Land ziehen, denn nach Vorlage des Gesetzentwurfs wird dieser üblicherweise noch im Rahmen einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags diskutiert. Bei dem Cannabis als Medizin-Gesetz, das am 10. März 2017 in Kraft trat, dauerte dieser Prozess etwa ein Jahr.

    Viel Spaß beim Lesen!

    Franjo Grotenhermen

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