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ACM-Mitteilungen vom 29. Juli 2017

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Lieferengpässe bei Cannabisblüten aus der Apotheke waren in den vergangenen Wochen eines der Hauptthemen, die betroffene Patienten und die ACM beschäftigt haben. In vielen Apotheken ist gegenwärtig keine der zugelassenen Sorten erhältlich. Die Deutschen Apothekerverbände behaupten, es gebe keinen Versorgungsengpass, da die Patienten schließlich auf andere Cannabismedikamente ausweichen könnten. Angesichts der erheblich höheren Preise für diese Präparate wirkt das auf die Betroffenen wie blanker Hohn.

Aufgrund der mangelnden Versorgung mit Cannabisblüten wehren sich die beiden Erlaubnisinhaber für den Eigenanbau gegen die Abgabe ihrer Genehmigungen.

Die Frage der Kostenübernahme der Therapie mit Cannabisblüten bleibt ein Dauerthema. Erstmals hat ein Sozialgericht einer Krankenkasse Recht gegeben, nach der sie einem Erlaubnisinhaber die Kostenübernahme verweigert hat.

Eine Übersicht der Kostenübernahmen aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes Nordrhein, die der ACM vorliegt, zeigt, dass es wesentlich auf den jeweils zuständigen MDK ankommt, wie über Kostenübernahmen entschieden werden. Selbst innerhalb eines größeren MDK-Verbundes. So unterscheiden sich die Zahlen für die MDK-Bezirke DuisburgEssen (Kosten übernommen: 63, Kostenübernahme abgelehnt 60), Düsseldorf/Wuppertal (Kosten übernommen: 38, Kostenübernahme abgelehnt: 109), Köln/Bonn (Kosten übernommen: 22, Kostenübernahme abgelehnt: 139) und Mönchengladbach/Aachen (Kosten übernommen: 33, Kostenübernahme abgelehnt 137) erheblich. Während also in 2 Bezirken des MDK-Nordrhein etwa 50 % der Anträge auf eine Kostenübernahme entsprochen wurde, lag der Anteil der Ablehnungen in den beiden anderen Bezirken bei über 70 %.

Wir haben begonnen, auf der ACM-Webseite eine Liste von Ärzten zu veröffentlichen, die grundsätzlich bereit sind, Cannabis und Cannabinoide zu verschreiben.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Schreiben eines der beiden berechtigten Patienten zum Eigenanbau von Cannabis

Gabriele Gebhardt, Partnerin von Michael F., der 2016 eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabisblüten durch die Bundesopiumstelle erhielt, lehnt es ab die Erlaubnis, wie gefordert, mit Hinweis auf die Lieferengpässe für Cannabisblüten in Apotheken zurück zu geben.

„Sehr geehrte Damen und Herren

Im Anhang ist die BTM-Meldung zum Anbau von Michael Fischer für 2017. Die Erlaubnis zum Erwerb in der Apotheke sende ich Ihnen getrennt zu, da Herr Fischer inzwischen eine Kostenübernahme durch die Kasse zugesagt bekam.

Die Erlaubnis zum Eigenanbau sende ich nicht zurück und beantrage hiermit die Verlängerung der Anbaugenehmigung bis die tatsächliche Versorgung über die Apotheke gesichert ist.

Ich hatte bei der Krankenkasse ursprünglich die beiden Sorten Bedrocan und Pedanios 22/1 beantragt. Da Pedanios nicht lieferbar war, die Erlaubnis auf weitere Sorten mit nächst niedrigerem THC-Gehalt ausweiten lassen.

Morgen ist das nächste Rezept fällig und die Liefersituation in den Apotheken sieht so aus: Eine einzige Sorte ist überhaupt lieferbar. Heute.

Es ist für Herrn Fischer nicht hinnehmbar, seine Therapie zu unterbrechen, oder auf ständig wechselnde Sorten mit unterschiedlichen Wirkungen zurückgreifen zu müssen. Das wurde in den Verfahren ja abschließend geklärt.

Ich bitte also um Verlängerung der Ausnahmeerlaubnis zum Anbau und bitte um Aufklärung, wer z.Z. eigentlich dafür zuständig ist, die Versorgung zu gewährleisten und zu regulieren, dass die Versorgung mit Apothekencannabis dem Patientenbedarf angemessen ist.

Freundliche Grüße

Gabriele Gebhardt“

Hier ein zweites Schreiben an die Bundesopiumstelle

„Sehr geehrter Herr Greve

Ihre Antwort vom 29.6.2017 zeigt mir leider keine Alternative auf, wie ich die lückenlose Versorgung von Herrn Fischer ohne Eigenanbau gewährleisten kann.

Schon beim letzten Rezept konnte die Apotheke eine Woche lang nicht beliefert werden. Nächste Woche ist das nächste Rezept fällig und nach Aussage mehrerer Apotheken können die Importeure bis Mitte/Ende August keinerlei Cannabissorten liefern und selbst dafür laufen jetzt schon „Reservierungen“ durch Patienten.

Wenn Sie also gedenken, meinen Antrag negativ zu bescheiden, möchte ich, dass Sie mir auch die praktischen Alternativen benennen, auf die ich zurückgreifen kann. Da mir keine einfallen, erhalte ich den Verlängerungsantrag aufrecht

Freundliche Grüße

Gabriele Gebhardt“

Fortführung der Diskussion zu den Preisen von Cannabisblüten mit der Bundesregierung

Antworten der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Frau Marlene Mortler (CSU), und der drogenpolitischen Sprecherin der CSU, Frau Emmi Zeulner (CSU), auf eine Frage von Dr. Grotenhermen zum Wortbruch der Bundesregierung hinsichtlich der Preise für Cannabisblüten nach Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 auf abgeordnetenwatch.de sowie die Antworten von Dr. Grotenhermen.

In einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums an einen Patienten vom 25. Juli 2017 heißt es: „Des Weiteren sprechen Sie auch den Preis von Medizinal-Cannabis an. (…) Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung erfolgt die Abgabe der getrockneten Blüten in der Apotheke auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Sieht diese die Abgabe als Stoff oder Rezeptur vor, so führt dies nach den allgemeinen rechtlichen Vorschriften zur Preisbildung in den Apotheken zu entsprechenden Zuschlägen. Um die sich dadurch ergebenden höheren Ausgaben zu begrenzen, hat sich das Bundesministerium für Gesundheit an den Deutschen Apothekerverband und den GKV-Spitzenverband gewandt, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.“

Anwort von Marlene Mortler

Sehr geehrter Herr Grotenhermen,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Juni 2017, in der Sie das Gesetz Cannabis als Medizin und dessen Umsetzung in der Praxis ansprechen.

Das Gesetz ermöglicht die Verschreibung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis (getrocknete Blüten und Extrakte) und regelt die Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung. Bisher wurden Cannabisblüten an Personen mit einer betäubungsmittelrechtlichen Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte in der Apotheke in der Regel ohne Verarbeitung wie ein Fertigarzneimittel abgegeben. Da die Abgabe nun als Stoff oder Rezeptur erfolgt, führt dies nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung zu Zuschlägen für die Verarbeitung und daher zu veränderten Kosten für die abgegebenen Cannabisarzneimittel. Diese Kosten werden aber bei schwerkranken Patienten laut Gesetz nach Genehmigung durch die Krankenkasse getragen. Auch die Private Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn die Verschreibung der Arznei medizinisch angezeigt ist. Die Preisgestaltung der Apotheken hat auf die Patienten also keine Auswirkung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlene Mortler

Antwort von Dr. Grotenhermen

Sehr geehrte Frau Mortler,

Sie verhalten sich so, wie man es von einem Politiker erwartet (und befürchtet). Sie beschreiben den status quo, so als hätten Sie keinen Einfluss darauf. Sie weichen aus und beantworten meine Frage nicht. Als Mitglied des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung haben Sie die Möglichkeit, dazu beizutragen, die aktuelle Situation zu verbessern. Ich hoffe, dass Sie im Hintergrund daran arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Franjo Grotenhermen

Anwort von Emmi Zeulner

Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Durch den stetigen Kontakt mit meinem Büro über die letzten Monate hinweg, wissen Sie, dass ich immer an der Seite der Patienten gestanden habe und dies auch weiterhin tun werde. Ich habe mich bereits seit Bekanntwerden der Preiserhöhung der Medizinalcannabisblüten in den Apotheken für eine Lösung eingesetzt, die den Patienten hilft und ihre Situation nicht verschlechtert.

Ihnen ist bekannt, dass ich an der Seite der Patienten stehe und mich für diese auch vehement einsetze. Ich versuche auch weiterhin im Gespräch mit den Kassen, dem MDK, dem Bundesgesundheitsministerium, Ärzten, Apothekern und allen voran mit betroffenen Patienten, die noch zu klärenden Punkte zu lösen und dem Gesetz den Sinn zu geben, den es von Anfang an hatte: Den Patienten zu helfen. Es ging immer darum Erleichterungen zu schaffen und keine neuen Hürden aufzubauen.

Neben der Preiserhöhung gibt es noch einige weitere Punkte, bei denen ich mich für eine Lösung einsetze und im Sinne der Patienten agiere. Ich möchte hier nur zwei Punkte herausgreifen:

Zum einen geht es um die Patienten, die vor Inkrafttreten eine Ausnahmegenehmigung hatten: Diese sind meiner Ansicht nach besonders schützenswert und sollten die Ersten sein, die von dem neuen Gesetz profitieren. Dass diese nun oft die Leidtragenden sind, kann nicht hingenommen werden. Deswegen habe ich mich im Gesundheitsministerium dafür eingesetzt, dass gerade diesen die Kostenerstattung zu Gute kommt. Vorschläge meinerseits waren zum einen die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung und zum anderen aber auch die Überlegung, den „Ausnahmegenehmigungspatienten“ eine Bestandsgarantie zu gewähren, um die Situation nicht zu verschlimmern. Doch leider wurde das hier nicht aufgenommen und eine schnelle Lösung in den letzten Wochen der Wahlperiode konnte nicht mehr erreicht werden. Das bedauere ich sehr und werde aber weiter hartnäckig bleiben.

Zum anderen ist auch der oft angesprochene Umstand, dass die Kassen den vorgesehenen „Ausnahmetatbestand“ umdrehen und die Kostenerstattung die Ausnahme und nicht Regel ist, nicht tragbar. In meiner letzten Rede im Bundestag habe ich sehr deutlich gemacht, dass, wenn sich die Kassen hier nicht anpassen, der Genehmigungsvorbehalt wieder aus dem Gesetz gestrichen werden wird. Denn den Willen des Gesetzgebers dürfen die Krankenkassen nicht derart missachten.

Und Sie wissen selbst, dass das nur einige Punkte sind, an deren Verbesserung ich arbeite und für die ich mich im Patientensinne einsetze.

Gerne hätte auch ich schnellere Lösungen angeboten und eine zeitnahe Änderung des Gesetzes in Aussicht gestellt. Doch für mich gehört zu einer glaubhaften Politik auch dazu, dass ich ehrlich bin und keine schnelle Lösung verspreche, wenn ich diese nicht bieten kann. Aufgrund des Umstandes, dass wir keine Sitzungen mehr im Bundestag mehr bis zur Bundestagswahl haben, wird sich keine solche zeitnahe Lösung finden lassen. Aber was ich versprechen kann und was ich auch verspreche, ist, dass ich mich weiter einsetze und im Sinne der Patienten für Änderungen des Gesetzes kämpfen werde, um das von Anfang angestrebte Ziel zu erreichen: Dem Patienten zu helfen. Hier werde ich nicht nachlassen, egal ob Sitzungen stattfinden oder nicht.

Beste Grüße

Emmi Zeulner, MdB

Antwort von Dr. Grotenhermen

Sehr geehrte Frau Zeulner,

ich möchte Ihnen meinen Respekt für Ihr Engagement zum Ausdruck bringen. Was Sie leisten, ist nicht selbstverständlich. Dafür möchte ich Ihnen sehr herzlich danken. Ich weiß die Arbeit der drogenpolitischen Sprecher von CSU, SPD, Bündnis90/Die Grünen und Linke für das Thema Cannabis als Medizin sehr zu schätzen. Ohne Ihren Einsatz hätten wir wohl nicht das erreicht, was bisher erreicht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Franjo Grotenhermen

Versorgungsengpass für Cannabisblüten aus der Apotheke I

Viele Patienten sind derzeit von einem Versorgungsengpass für Cannabisblüten betroffen. Zum Teil ist keine Sorte mehr lieferbar, andere Apotheken haben noch einen kleinen Vorrat. Eine kontinuierliche Versorgung ist daher nicht gewährleistet. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erklärt, dass es diese Situation kaum beeinflussen könne.

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Lieferschwierigkeiten bei der Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Wir bedauern sehr, dass Ihnen die ärztlich verordneten Medizinal-Cannabisblüten in Ihrer Apotheke derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden können. Da sich Ihre Ärztin / Ihr Arzt in Ihrem Fall offenbar für eine Verschreibung von Medizinal-Cannabisblüten als Therapie entschieden hat, können wir Ihre Hilflosigkeit in dieser Notsituation sehr gut verstehen.

Medizinal-Cannabisblüten können mittlerweile von Ärzten auf einem Sonderrezept für Betäubungsmittel verschrieben und wie andere Arzneimittel auf Grundlage der Verschreibung in der Apotheke bezogen werden. Für die Einfuhr der Medizinal-Cannabisblüten bedarf es entsprechender Erlaubnisse und Genehmigungen nach dem Deutschen Betäubungsmittelrecht.

Die derzeit in Deutschland verfügbaren Medizinal-Cannabisblüten werden in Arzneimittel-Qualität in den Niederlanden und in Kanada produziert und nach Deutschland importiert. Ein Anbau von Medizinal-Cannabis findet in Deutschland bislang nicht statt, ist jedoch durch die gesetzlichen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes am 10.03.2017 für die Zukunft beabsichtigt. Mit einer Ernte und einem Vertrieb des in Deutschland produzierten Cannabis ist aber erst ab 2019 zu rechnen. Bis dahin muss der Bedarf der Bevölkerung über die oben genannten Importe abgedeckt werden.

Lieferengpässe können unserer Erfahrung nach auftreten, wenn nicht genügend Medizinal-Cannabisblüten in der notwendigen pharmazeutischen Qualität zur Verfügung stehen oder in der Lieferkette Probleme auftreten. Die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kann die Abläufe nur insofern beeinflussen, als Sie die benötigten Erlaubnisse und Genehmigungen - beim Vorliegen aller Voraussetzungen - umgehend erteilt. Wir können Ihnen versichern, dass die Mitarbeitenden der Bundesopiumstelle dieser Anforderung jederzeit gerecht werden, da für uns die Patientenversorgung höchste Priorität besitzt.

Derzeit sind unseres Wissens bei der zuständigen Stelle in den Niederlanden nicht genügend Medizinal-Cannabisblüten vorhanden, um die bereits vorliegenden Bestellungen aus Deutschland zu beliefern. Zur Lieferfähigkeit der Medizinal-Cannabisblüten aus Kanada liegen uns keine belastbaren Informationen vor. Der genaue Zeitpunkt, an dem auch in Ihrer Apotheke Medizinal-Cannabisblüten wieder verfügbar sein werden, kann von hieraus nicht benannt werden.

Leider können wir Ihnen lediglich den derzeitigen Informationsstand weitergeben. Die Einflussmöglichkeiten des BfArM bezüglich der aktuellen Situation sind bereits ausgeschöpft.

Bitte erlauben Sie uns den Hinweis, dass die neue gesetzliche Lage seit dem 10.03.2017 hinsichtlich einer Verschreibungs- und Erstattungsfähigkeit nicht nur Cannabis in Form von getrockneten Blüten sondern auch andere Cannabisarzneimittel umfasst. So können neben den Blüten auch Extrakte aus Cannabis, Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis sowie die Einzelsubstanzen Dronabinol und Nabilon von Ihrem Arzt / ihrer Ärztin verordnet werden. Daneben steigt stetig die Anzahl berechtigter Importeure, Händler und Lieferanten verschiedener Cannabisarzneimittel an. Zu entsprechenden Lieferfähigkeiten kann Sie Ihre Apotheke informieren. Hinsichtlich gegebenenfalls vorhandener, ausreichend wirksamer und sicherer Therapieoptionen zur Überbrückung nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt mit Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt auf.

Mit freundlichen Grüßen

Versorgungsengpass für Cannabisblüten aus der Apotheke II

Verschiedene Fachzeitschriften haben der Versorgungsengpass bei Cannabisblüten aufgegriffen.

Bundesweite Lieferengpässe bei Cannabis

Seit dem Inkrafttreten des „Cannabis-Gesetzes“ am 10. März dürfen Ärzte in Deutschland Patienten medizinisches Cannabis verschreiben. In der Folge ist der Bedarf sprunghaft angestiegen, und die wenigen Lieferanten kommen nicht mehr nach. Bundesweit sitzen Apotheken hinsichtlich der Versorgung auf dem Trockenen. Entlastung könnte es erst wieder im September geben.

Hat sich die Politik wegen der Umsetzung des vielgelobten „Cannabisgesetzes“ zu wenig Gedanken gemacht? Das Gesetz sei ein Schnellschuss gewesen, beklagen Kritiker. Fünf Monate nach Inkrafttreten spitze sich die aktuelle Versorgungslage für viele Schmerzpatienten zu. Infolge der sprunghaft angestiegenen Nachfrage sollen in Apotheken momentan nur Restbestände von medizinischem Cannabis erhältlich sein.

Fast 6500 abgerechnete Verordnungen bis Ende Mai

Vor dem Cannabisgesetz hatten in Deutschland rund 1000 Schmerzpatienten eine Sondergenehmigung, mit der sie auf Rezept medizinische Cannabisblüten beziehungsweise synthetisch hergestellte Medikamente auf Cannabis-Basis bekommen konnten. Eine solche Sondergenehmigung ist nun nicht mehr nötig. Statt dessen dürfen Ärzte medizinisches Cannabis auf einem BtM-Rezept unter bestimmten Voraussetzungen „ganz legal“ verschreiben. Nach Analysen des Marktforschungsunternehmens QuintilesIMS soll die Zahl abgerechneter Verordnungen infolgedessen im März um mehr als 1000 auf 3604 angestiegen sein und bis Ende Mai auf 6467. Hierbei wurden nur Fälle gezählt, bei denen die jeweiligen Kassen die Kostenerstattung genehmigt hatten.

Auf Importe angewiesen

Eigentlich soll die neue Cannabis-Agentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sicherstellen, dass Cannabis für die medizinische Verwendung in standardisierter Qualität angebaut wird. Die Agentur soll diese dann kaufen und an Hersteller und Apotheken abgeben. So weit ist es aber noch nicht. Vor 2019 oder 2020 werden wohl keine Cannabisblüten aus Deutschland auf den Markt kommen Bis dahin soll auf Importe zurückgegriffen werden.

ABDA: Lieferprobleme könnten bis September anhalten

Apotheken beziehen die Produkte derzeit von zertifizierten Importeuren aus den Niederlanden und Kanada. In Deutschland gibt es vier Importeure, die von der niederländischen Firma Bedrocan beliefert werden: ACA Müller ADAG Pharma in Überlingen, Cannamedical® Pharma in Köln, Fagron Deutschland in Barsbüttel und Pedanios in Berlin. Cannabisblüten des kanadischen Herstellers Tweed werden von dem Unternehmen MedCann in St. Leon-Rot (bei Heidelberg) importiert und Blüten von Peace Naturals, ebenfalls aus Kanada, von Pedanios.

Es „klemmt“ überall

Die Bezugsquellen sind demnach überschaubar, und so hätte der Engpass vielleicht vorausgesehen werden können. Die Berliner Morgenpost lässt den Geschäftsführer der Pedanios GmbH, Florian Holzapfel, zu Wort kommen: „Wir haben im Mai fünf Mal so viel verkauft wie im Februar“, sagte Holzapfel gegenüber der Zeitung. Obwohl Pedanios sich auf die höhere Nachfrage vorbereitet habe, komme man derzeit mit der Lieferung nicht hinterher.

Der niederländische Hersteller Bedrocan könne derzeit keine ausreichenden Mengen liefern. Stockungen der Versorgung aus Kanada führt Holzapfel auf die schleppende Bewilligung von Importanträgen durch das BfArM zurück, auf die das Unternehmen wartet. David Henn von Cannamedical in Köln, der von Bedrocan bezieht, teilte dem Focus mit: „Ich habe den Hersteller gefragt, wann er unsere Firma wieder beliefern kann. Spätestens Anfang nächster Woche, sagte man mir. Auch unsere Lager sind leer. Sobald was da ist, wird es uns aus den Händen gerissen“, so Henn. „Als Grund für die Verzögerung wurde uns die um 300 Prozent gestiegene Nachfrage genannt.“ Seine Firma habe 2017 bereits 150 Kilo Cannabis importiert und bis Ende des Jahres seien noch 800 Kilo geplant, fügte Henn an.

Lieferengpass könnte bis September anhalten

Medienberichten zufolge sollen in den meisten Apotheken lediglich drei oder vier der sechzehn erlaubten Sorten verfügbar sein. Von den fünf Sorten, die Tweed produziert (Bakerstreet, Houndstooth, Princeton, Penelope und Argyle) soll es keine einzige geben. Die ABDA sieht laut Berliner Morgenpost einen bundesweiten Lieferengpass, der bei den meisten Sorten noch bis September anhalten könnte.

Kein Versorgungsengpass für Patienten

DAC/NRF weist aktuell darauf hin, dass der derzeitige Defekt bei Cannabisblüten aller Sorten als Ausgangsstoff für Rezepturarzneimittel dennoch nicht automatisch eine medizinische Mangelversorgung der (Schmerz-)Patienten bedeute. Als ohnehin bessere Alternative zu Cannabisblüten seien Cannabis- und Cannabinoid-Fertigarzneimittel sowie Cannabinoid-Rezepturarzneimittel mit Dronabinol und Cannabidiol in guter Qualität und mit sofortiger Verfügbarkeit verordnungsfähig.

Versorgungsengpass für Cannabisblüten aus der Apotheke III

In einem Artikel der Pharmazeutischen Zeitung behauptet der Deutsche Apothekerverband, dass betroffene Patienten ja auf Dronabinol oder Sativex umsteigen könnten. Allerdings sind die Preise für Dronabinol und Sativex um ein Vielfaches höher als die für Cannabisblüten. Mittlerweile werden die Preisvergleiche, die von Krankenkassen und dem Apothekerverband vorgetragen werden, immer absurder. Danach seien 250 mg Dronabinol als isolierter Stoff mit einem Preis von etwa 230 Euro günstiger als 440 mg Dronabinol in 2 Gramm Cannabisblüten mit einem Dronabinolgehalt von 22 Prozent.

Defekt bei Cannabisblüten – kein Versorgungsengpass für Patienten

Entgegen Meldungen interessierter Anbieter von Cannabisblüten sowie Patienten- und Cannabiskonsumenten-Vereinigungen bedeutet der derzeitige Defekt bei Cannabisblüten aller Sorten als Ausgangsstoff für Rezepturarzneimittel nicht automatisch eine medizinische Mangelversorgung der (Schmerz-)Patienten: Als ohnehin bessere Alternative zu Cannabisblüten sind Cannabis- und Cannabinoid-Fertigarzneimittel sowie Cannabinoid-Rezepturarzneimittel mit Dronabinol und Cannabidiol in guter Qualität und mit sofortiger Verfügbarkeit verordnungsfähig. Aus pharmakologischer Sicht gibt es eigentlich keinen Bedarf für Cannabisblüten in der Hand des Patienten und Bedarf für die inhalative Anwendung allenfalls in seltenen Ausnahmefällen, wie auf einem DPhG-Expertentreffen bereits im Mai 2017 als Konsens festgestellt.

In jeder Apotheke können mit den im DAC beschriebenen Wirkstoffen, Dronabinol und Cannabidiol, nach den NRF-Vorschriften flüssige Rezepturzubereitungen zum Einnehmen verschrieben und in der Apotheke hergestellt werden. Für Dronabinol sind auch Kapseln und eine Lösung zur Inhalation im NRF standardisiert. Bei medizinischem Bedarf könnten vergleichbare Darreichungsformen auch für Cannabidiol und für individuelle Dronabinol-Cannabidiol-Kombinationsarzneimittel rezeptiert werden. Die Apotheke kann helfen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gesichert ist – unabhängig von den Fragen nach Kosten und Preisen.

Barmer Ersatzkasse bemängelt Ausnahmeerlaubnis für Straftäter

In einem Schreiben des Vorstandes der Barmer Ersatzkasse in einem Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem ein Patient auf Kostenübernahme seiner Medikation mit Cannabisblüten klagt, schrieb die Versicherung:

„In dem Antragsverfahren weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Dr. Grotenhermen ein Nicht Vertragsarzt und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin ist, der bundesweit Patienten mit dem Wunsch nach Versorgung mit Cannabis betreut.

Die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 BtmG ist nicht mit der Bestätigung einer medizinischen Notwendigkeit der begehrten Versorgung mit Cannabis gleichzusetzen. Auch hier ist Dr. Grotenhermen oft als betreuender Arzt in die Genehmigungen aufgeführt worden. Die Antragsgegnerin ist ein Fall bekannt, in dem ein wegen Drogendelikten verurteilter Straftäter eine entsprechende Genehmigung erhalten hat.“

Offener Brief von Dr. Grotenhermen an den Vorstand der Barmer Ersatzkasse

Sehr geehrte Damen und Herren,

einer meiner Patienten hat mir Ihr Schreiben an das Sozialgericht Wiesbaden (S 2 KR 204/17 ER) vom 24. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht. Erlauben Sie mir dazu vier Anmerkungen.

1. Die Bundesopiumstelle konnte nach der bis zum März 2017 bestehenden Gesetzeslage Erlaubnisse zur Verwendung von Cannabisblüten aus der Apotheke nur in Ausnahmefällen erteilen. Der Antragsteller musste entsprechend einer leitliniengerechten Therapie ausbehandelt sein. Die Ausnahmeerlaubnis wurde im November 2016 erteilt. Seither gibt es keine neuen Therapieoptionen für die Erkrankung meines Patienten. Wenn, wie behauptet, die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 BtmG nicht mit der Bestätigung einer medizinischen Notwendigkeit zur Behandlung mit Cannabisblüten einhergeht, so hätte das dem Bundesgesundheitsministerium unterstellte Institut ganz offensichtlich nach Ihrer Auffassung gegen das Betäubungsgesetz verstoßen. Ich hatte jedoch immer den Eindruck, dass die Bundesopiumstelle die Anträge sehr sorgfältig medizinisch und juristisch prüft.

2. Der Gesetzgeber hat die Hürden für die Verpflichtung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen bewusst niedriger gesetzt als für eine Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle. Mussten Patienten für eine erfolgreiche Antragstellung bei der Bundesopiumstelle ausbehandelt sein, so kommt der Einschätzung des Arztes nach dem neuen § 31 Abs. 2 SGB V eine vorher nicht vorhandene, zusätzliche Bedeutung zu. Sie drehen im konkreten Rechtsstreit diese Rechtslage um und konterkarieren damit die Absicht des Gesetzgebers, in dem sie unzutreffend suggerieren, die Hürden für eine Kostenübernahme lägen nun höher als die für eine früher notwendige Ausnahmeerlaubnis.

3. Viele Ärzte sind politisch aktiv, als Parlamentarier in den Landesparlamenten und im Deutschen Bundestag, als engagierte Mitglieder medizinischer Verbände und anderer Organisationen, wie beispielsweise Ärzte ohne Grenzen. Das ist natürlicherweise so, wenn man für sich selbst den Beruf des Arztes nicht nur als Verpflichtung gegenüber einzelnen Patienten betrachtet, sondern die Gesundheit der Bevölkerung im Auge hat. Wer sich beispielsweise als Palliativmediziner engagiert, dem fallen Schwächen in der palliativmedizinischen Versorgung auf, und er wird natürlicherweise auf diesen Umstand deutlich aufmerksam machen. Wer sich wissenschaftlich intensiv mit der Pharmakologie und dem therapeutischen Potenzial von Cannabis und Cannabinoiden befasst, wird erkennen, wie nützlich sie bei der Behandlung schwerer Leiden sein können. So sind viele herausragende Wissenschaftler und Experten auf diesem Gebiet Fürsprecher entsprechender Therapieoptionen und gegen die anhaltende Kriminalisierung Schwerkranker geworden. Ich nenne nur beispielhaft Professor Raphael Mechoulam in Israel, Professor Mark Ware in Kanada, Professor Roger Pertwee in Großbritannien, Professor Donald Abrams in den USA und Professor Rudolf Brenneisen in der Schweiz. Sie sind alle langjährige Mitglieder der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente, deren Geschäftsführer ich sein darf. Gesellschaftliches Engagement von Ärzten und Wissenschaftlern ist kein Indiz für mangelnde wissenschaftliche Genauigkeit oder mangelnde ärztliche Sorgfalt. Im Gegenteil: Sie können sich bedingen.

4. Ich kenne sehr viele Patienten, die sich in der Vergangenheit strafbar gemacht haben und leider auch noch heute strafbar machen, um sich mit Cannabisprodukten notgedrungen selbst behandeln zu können. Es gab dazu in Deutschland (und anderen Ländern) jahrzehntelang keine realistischen Alternativen. Viele sind straffällig geworden und wurden zum Teil wegen der Mengen wie Verbrecher mit einem Strafmaß nicht unter einem Jahr Gefängnis bestraft. Das ist ein Skandal, den der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zu lindern versuchte. Ich kenne viele Patienten, die aus diesem Grund verurteilte Straftäter geworden sind und eine Ausnahmeerlaubnis erhalten haben. Den Mitarbeitern der Bundesopiumstelle ist dieser simpler Zusammenhang zwischen Cannabisverbot – auch für Patienten – und Straffälligkeit klar gewesen. Die Erkenntnis dieses einfachen logischen Zusammenhangs, den jeder Gymnasiast der Unterstufe verstehen kann, vermisse ich bei Ihnen. Schlimmer noch: Ihre Haltung gegen eine Kostenübernahme kann nur so verstanden werden, dass Sie Ihren Versicherten wieder in die Illegalität und drohende Straffälligkeit zurückschicken möchten.

Mit freundlichen Grüßen

Franjo Grotenhermen

Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage

Tüv für medizinisches Gras Forscher aus Merseburg wollen Cannabis-Institut aufbauen (Mitteldeutsche Zeitung)

Gefahr im Verkehr oder alles im grünen Bereich? (Ärzte Zeitung)

Lieferengpass: Cannabisblüten werden knapp (Pharmazeutische Zeitung)

Kölnern geht das medizinische Marihuana aus (Express)

Einsatz von Cannabis als Medikament: Die Umstands-Droge ( Stuttgarter Zeitung)

Linke: Nicht alle Cannabis-Patienten bekommen ihre Medizin (Merkur)

Hanf-Patienten kommen schwer an Medizin (n-tv)

Cannabis: Medizin oder Gefahr? (BR)

Cannabis auf Rezept: So läuft's in Bayern (BR)