Veröffentlicht
Zuletzt aktualisiert
Lesezeit

ACM-Mitteilungen vom 29. Juni 2014

Authors

Straffreiheit für Cannabispatienten: Eine Spendenaktion gegen Angst und Drangsalierung

Die Mitglieder der ACM haben auf ihrer Mitgliederversammlung am 28. Juni 2014 in Rüthen beschlossen, eine Spendenaktion zu Gunsten von Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis, die von Strafverfolgung bedroht sind, zu starten. Mindestens 5 Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke durch die Bundesopiumstelle werden gegenwärtig wegen des illegalen Anbaus von Cannabis strafrechtlich verfolgt, darunter Frank Josef Ackerman (chronische Schmerzen und posttraumatische Belastungsstörung), Robert Strauss (chronische Schmerzen) und Thomas Keilwerth (posttraumatische Belastungsstörung und chronische Schmerzen). Der Vorstand hatte bereits beschlossen, die Strafverfahren mit jeweils 500 € zu unterstützen. Das Verfahren von Herrn Ackerman wird als Musterprozess komplett von der ACM finanziert.

Spendenkonto

Kontoinhaber: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin

Bankleitzahl: 41650001

Konto: 13030457

IBAN: DE80416500010013030457

BIC: WELADED1LIP

Verwendungszweck: Solidarität

Die Betroffenen können sich die Cannabisblüten aus der Apotheke nicht in dem notwendigen Umfang leisten. Die ACM kritisiert, dass die Zweiklassenmedizin bei der Versorgung mit Medikamenten auf Cannabisbasis durch die gegenwärtige Situation aufrechterhalten wird. Diese Situation ist durch zwei problematische Fakten charakterisiert. Zum einen werden die Kosten für die Cannabisblüten nur in seltenen Ausnahmefällen von den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern erstattet, so dass sich viele Kranke aufgrund ihrer prekären Einkommenssituation nicht ausreichend mit ihrem Medikament versorgen können. Zum anderen eröffnet die Bundesregierung den betroffenen Patienten keine Alternativen, wie etwa Genehmigungen für den Eigenanbau von Cannabis oder Möglichkeiten der Übernahme der Kosten von Apotheken-Cannabis für diese Erlaubnisinhaber durch einen staatlichen Fond. Auch Änderungen im der Sozialgesetzgebung wären denkbar, durch die mehr Patienten von Medikamenten auf Cannabisbasis (Dronabinol, Nabilon, Sativex) und Cannabisblüten profitieren könnten. Es geschieht jedoch das Gegenteil. Die Bundesregierung zwingt weniger vermögende Patienten weiterhin in die Illegalität.

Die aktuelle Situation widerspricht dem Geist der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 (BVerwG 3 C 17.04) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2004 (3 Ss 187/03).

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2014 müssen für das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands, der den Eigenanbau von Cannabis rechtfertigt, drei Voraussetzungen vorliegen:

- Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen.

- Diese Erkrankung oder Symptome dieser Erkrankung sind mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten nicht oder nicht ausreichend behandelbar.

- Die Verwendung von Cannabis-Produkten muss die Krankheitssymptome tatsächlich lindern.

Diese Voraussetzungen sind bei den Erlaubnisinhabern grundsätzlich gegeben, denn sonst hätten sie keine Ausnahmeerlaubnis von der Bundesopiumstelle erhalten. Die Bundesopiumstelle macht eine Erlaubnis grundsätzlich auch von der Frage abhängig, ob die bestehende schwere Erkrankung mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten behandelbar ist oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2005 auf das Argument der Bundesopiumstelle, die Patienten könnten ja auch Dronabinol verwenden, auch wenn die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen, entgegnet: "Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt." Zudem hatte das Gericht festgehalten, dass "insbesondere bei Cannabis" die Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Konkret heißt es im Urteil: "Die Entscheidung, einem Patienten den Erwerb oder, was insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten, bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Sie muss die konkreten Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes, aber auch dessen möglichen Nutzen in Rechnung stellen.“

Die staatliche Drangsalierung für eine Offensive zur Durchsetzung des Rechts auf Eigenanbau nutzen

Nun kommt es darauf an, dass möglichst alle der 5 strafverfolgten Patienten von den zuständigen Strafgerichten vom illegalen Besitz von Betäubungsmitteln aufgrund eines rechtfertigenden Notstands im Sinne des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2004 freigesprochen werden. Dazu benötigen sie kompetente Anwälte und ausreichend finanzielle Mittel, um die Strafverfahren bestreiten zu können. Auf diese Weise können vor allem zwei Ziele erreicht werden. Erstens werden Freisprüche in diesen Verfahren einen Signalcharakter für zukünftige Prozesse ähnlicher Art entwickeln. Die Bedrohung durch Strafverfolgung für alle heutigen und zukünftigen Erlaubnisinhaber und die damit verbundene Angst werden dadurch sinken. Zweitens erhöhen Freisprüche den Druck auf die Bundesregierung, vernünftige Lösungen für die betroffenen Patienten zu entwickeln, beispielsweise durch Genehmigungen des Eigenanbaus. Wenn die Politik nicht zu Veränderungen bereit ist, müssen sich die Patienten solche Erlaubnisse für den Eigenanbau eben durch Strafgerichte erkämpfen.

Wer sollte sich an der Spendenaktion beteiligen?

- Alle Erlaubnisinhaber, die Cannabis selbst anbauen möchten bzw. müssen oder bereits anbauen, denn sie zahlen in einen Topf, von dem sie selbst möglicherweise einmal profitieren könnten. Eine starke finanzielle Basis in der Auseinandersetzung mit den Strafgerichten kann die Angst vor der eigenen Strafverfolgung reduzieren. Ein gut gefüllter Spendentopf ist zwar keine Rechtschutzversicherung, schafft jedoch eine gewisse Sicherheit für Erlaubnisinhaber, die sich an der Aktion mit mindestens 50 € beteiligen. Vermögendere Erlaubnisinhaber oder solche, bei denen die Krankenkassen die Kosten übernehmen, zeigen durch ihre Beteiligung an der Spendenaktion ihre Solidarität mit denen, die weniger Glück haben.

- Alle anderen Menschen, die Cannabis aus medizinischen Gründen ohne eine Erlaubnis verwenden, denn Freisprüche vor den Strafgerichten wegen der medizinischen Verwendung von Cannabis können auch eine weitergehende Ausstrahlung auf andere Strafverfahren haben.

- Alle Menschen, die diese Strafverfolgung von Erlaubnisinhabern als ungerecht empfinden und dazu beitragen möchten, diese Ungerechtigkeit zu beenden.

- Alle Menschen, die sich dafür einsetzen, dass auch in Deutschland sinnvolle politische Lösungen für die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten gefunden werden und die Zweiklassenmedizin in diesem Bereich endlich beendet wird.

Spendendosen und Sponsoren auf der Internetseite

- Wir bereiten zur Zeit neue Spendendosen für diese neue Spendenaktion vor. Die Dosen sind bereits vorhanden, die Aufkleber werden in den kommenden Tagen erstellt. Alle an der Aktion Interessierten können eine Art Patenschaft für eine Spendendose, die in einem Geschäft aufgestellt wird, übernehmen und dafür sorgen, dass diese regelmäßig geleert wird. Die Spendendosen können ab sofort bei der ACM (info@cannabis-med.org) bestellt werden.

- Geschäfte, in denen Spendendosen aufgestellt werden, werden auf der IACM-Webseite als Sponsoren mit einem Link auf die eigene Webseite aufgelistet, wenn sie das möchten.

- Unternehmen, Geschäfte und Initiativen können zudem als Sponsoren auf der IACM-Webseite genannt werden, wenn sie mehr als 400 € gespendet haben.

"Durch eine gelungene Spendenaktion können wir die ständige Bedrohung und ungerechtfertigte Strafverfolgung von Patientinnen und Patienten und die damit verbundenen Ängste und gesundheitlichen Schäden in ein Zeichen der Solidarität, in eine Demonstration für die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten umwandeln", erklärte Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der ACM, zum Sinn und Ziel der Spendenaktion. "Es geht um die Umwandlung von Angst, Ohnmacht und Wut in eine wirksame und konkrete Aktion, in eine starke positive Energie auf dem Weg zu einer Versorgung aller Bundesbürger mit Cannabis und Cannabinoiden, die diese aus medizinischen Gründen benötigen."

Oberverwaltungsgericht Münster weist sämtliche Einwände gegen den Antrag auf den Eigenanbau von Cannabisblüten durch die Bundesopiumstelle zurück, die Behörde habe jedoch weiterhin einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung

Bei der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster am 11. Juni (13 A 414/11) konzentrierte sich die Beweiserhebung auf die Frage, ob Dronabinol (THC) bei Michael F. die gleiche therapeutische Wirkung wie sein selbst angebauter Cannabis entfaltet. Er hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesopiumstelle, verklagt, weil diese seinen Antrag auf eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis abgelehnt hat.

Seine beiden behandelnden Ärzte, sein langjähriger Neurologe aus Mannheim sowie Dr. Franjo Grotenhermen, der seit wenigen Monaten die Mitbehandlung übernommen hat, erklärten und begründeten übereinstimmend, dass und warum THC (Dronabinol) allein nicht den gleichen guten therapeutischen Effekt wie seine selbst gezogenen Cannabispflanzen bei Herrn F. hat, so dass auch das letzte Argument der Bundesopiumstelle gegen eine Erlaubnis zum Eigenanbau vom Gericht zurückgewiesen wurde.

In einem früheren Urteil vom 7. Dezember 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster bereits alle anderen Argumente gegen eine Erlaubniserteilung, wie etwa die mangelnde Sicherung des Betäubungsmittels in einer Privatwohnung, zurückgewiesen.

Trotz dieser Feststellungen sprach das Gericht der Bundesopiumstelle in der Frage der Erlaubnis des Eigenanbaus weiterhin einen Ermessensspielraum zu. Konkret heißt es im Urteil auf Seite 40: „Das Fehlen zwingender Versagensgründe rechtfertigt es indes nicht, die Beklagte [gemeint ist die Bundesopiumstelle bzw. die Bundesrepublik Deutschland] entsprechend dem Antrag des Klägers zur Erteilung der Erlaubnis zu verpflichten, vielmehr steht die begehrte Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.“

Auf gut deutsch bedeutet dies, dass die Bundesopiumstelle keine Gründe vorgetragen hat, die eine Verweigerung der Erlaubniserteilung für einen Eigenanbau von Cannabis rechtfertigen, sie jedoch dennoch eine entsprechende Erlaubnis verweigern darf.

Der ACM-Vorstand prüft die Frage, ob gegen das Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden soll, um möglicherweise ein Urteil zu erwirken, das den Ermessensspielraum der Bundesopiumstelle auf Null reduziert.

Verfahren von vier Erlaubnisinhabern vor dem Verwaltungsgericht Köln für den Eigenanbau von Cannabis am 8. Juli

Am Dienstag, dem 8. Juli 2014, finden vor dem Verwaltungsgericht Köln Verfahren von 4 Patienten, die eine Erlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten aus der Apotheke durch die Bundesopiumstelle besitzen und deren Antrag auf eine Erlaubnis zum Eigenanbau abgelehnt wurde, statt.

Für jeden Kläger ist eine Verhandlungsdauer von einer Stunde vorgesehen. Die öffentlichen mündlichen Verhandlungen beginnen um 10:00 Uhr im Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 1, Erdgeschoss.

Morgens wird über die Klagen von Christian G. und Ralf Herrmann (ADHS), nach der Mittagspause über die Klagen von Günter Weiglein (chronische Schmerzen) und Oliver M. verhandelt. Das Verfahren von Ralf Herrmann wird wie das Verfahren von Michael F. vor dem Oberverwaltungsgericht Münster von der ACM als Musterprozess begleitet und finanziert. Günter Weiglein wird von der Grünen Hilfe und dem Deutschen Hanf Verband unterstützt.

Es ist zu erwarten, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts Köln der des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. Juni 2014 folgen wird.

Illegale Beschlagnahmung von Cannabisblüten aus der Apotheke im Rahmen einer Hausdurchsuchung

Drei Beamte der Polizei Esslingen haben bei unserem Mitglied Thomas Keilwerth eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei nicht nur das selbst formal illegal angebaute Pflanzenmaterial, sondern auch die in der Apotheke erworbenen Cannabisblüten aus den entsprechenden Döschen beschlagnahmt. Die Beamten interessierte weder die Erlaubnis durch die Bundesopiumstelle noch die Quittung über die bezahlten Medizinal-Cannabisblüten aus seiner Apotheke. In einem Schreiben an das Innenministerium von Baden-Württemberg fordert Franjo Grotenhermen im Auftrag des Vorstands der ACM eine sofortige Rückgabe des Medikaments an seinen Patienten. Es darf nicht sein, dass Patienten, die Cannabis zu medizinischen Zwecken benötigen, ihr legal erworbenes Medikament durch die Polizei entwendet wird.

Herrn

Innenminister Reinhold Gall

Innenministerium des Landes Baden-Württemberg

Willy-Brandt-Straße 41

70173 Stuttgart

22. Juni 2014

Illegale Beschlagnahmung von Medikamenten auf Cannabisbasis durch Beamte der Kriminalpolizeidirektion Esslingen

Sehr geehrter Herr Gall,

bei unserem Mitglied und meinem Patienten Thomas Keilwerth wurde am Mittag des 13. Juni 2014 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden illegal angebaute Cannabispflanzen sowie auf Grund einer Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle legal in der Apotheke erworbene Cannabisblüten beschlagnahmt.

Diese Cannabisblüten werden aus den Niederlanden importiert und an bestimmte Apotheken in Deutschland geliefert, bei denen Patienten mit einer solchen Ausnahmeerlaubnis Cannabis erwerben dürfen. 5 g Cannabis kosten Herrn Keilwerth 90,88 Euro.

Herr Keilwerth aus Esslingen leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und chronischen Schmerzen, die auf andere Medikamente nicht ausreichend an¬sprechen. Er hat daher eine Ausnah-meerlaubnis nach §3 Abs. 2 BtMG zur ärztlich begleiteten Selbst¬therapie von der Bundesopiumstelle in Bonn erhalten. Er ist auf die Behandlung mit Cannabisblüten dringend angewiesen. Eine Beschlag¬nahmung seines Medikamentes stellt in meinen Augen eine Kör-perverletzung dar.

Nach Angaben von Herrn Keilwerth wurden ihm weder ein Durchsuchungsbeschluss noch die Dienst¬ausweise der durchsuchenden drei Beamten gezeigt. Es interessierte die Beamten nicht, dass er seine Erlaubnis (siehe in der Anlage die Ausnahmeerlaubnis von Herrn Keilwerth) und Kaufbelege für die Cannabisblüten vorlegen konnte. Drei Tage nach diesem Vorfall sei er von den gleichen Beamten erneut in der Öffentlichkeit durchsucht worden.

Herr Keilwerth hat aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur ein sehr geringes Einkommen, und es ist allen Beteiligten, wie beispielsweise der Bundesopiumstelle, klar, dass Herr Keil¬werth sich die Cannabisblüten aus der Apotheke nicht in dem für eine adäquate Therapie erforderli¬chen Umfang leisten kann, so dass sein Eigenanbau aus unserer Sicht aus Notstandsgründen ge¬rechtfertigt erscheint. Allerdings ist sein Eigenanbau formal sicherlich eine Straftat. Es ist aber durch nichts zu entschuldigen, dass ihm darüber hinaus ein legal in der Apotheke erworbenes Medikament von der Polizei entwendet wurde.

Die erste Ausnahmeerlaubnis wurde im Sommer 2007 nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 (BVerwG 3 C 17.04) erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals festgestellt, dass die Bundesopiumstelle unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmeerlaub¬nis zur Verwendung von Cannabisblüten erteilen muss. In seiner Begründung für das Urteil schreibt das Bundesverwaltungsgericht: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist kein globaler Akt, der sich auf eine Masse nicht unterscheidbarer Personen bezieht. Sie realisiert sich vielmehr stets durch die Versorgung einzelner Individuen, die ihrer bedürfen." Das Bundesverwaltungsgericht be¬tont in seinem Urteil den hohen Wert des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Leben und körper¬liche Unversehrtheit. Es schreibt: "In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrecht-erhalten werden."

Ärzte dürften zwar keinen Cannabis verschreiben. Dies hindere "sie aber nicht, einen Patienten medi¬zinisch zu betreuen und zu begleiten, der auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG solche Mittel im Rahmen der Schmerztherapie bei sich anwendet." Auf das Argument, Patienten könnten sich auch vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen, auch wenn dieses teuer sei und von den Krankenkassen nicht immer erstattet werde, entgegnet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krank¬heitsbekämpfung entfallen lässt."

Das Bundesverwaltungsgericht regt als Lösung die Erlaubnis zum Eigenanbau nahe, indem es schreibt, „dass insbesondere bei Cannabis" die Erlaubnis zum Eigenanbau in Frage komme. Konkret heißt es im Urteil: "Die Entscheidung, einem Patienten den Erwerb oder, was insbesondere bei Cannabis in Betracht kommt, etwa den Anbau zu gestatten, bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Sie muss die konkreten Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes, aber auch dessen möglichen Nutzen in Rechnung stellen. Dieser kann gerade bei schweren Erkrankungen, wie sie hier in Rede stehen, auch in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen."

Zurzeit finden vor den Verwaltungsgerichten Prozesse für die Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken statt.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf mehrere Freisprüche von Schwerkranken, die Cannabis aus medizinischen Gründen verwenden, wegen des Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB). Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2004 (3 Ss 187/03) liegt dieser Notstand vor, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

- Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen.

- Diese Erkrankung oder Symptome dieser Erkrankung sind mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten nicht oder nicht ausreichend behandelbar.

- Die Verwendung von Cannabis-Produkten muss die Krankheitssymptome tatsächlich lindern.

Diese Voraussetzungen liegen bei Herrn Keilwerth vor, da ihm sonst die Bundesopiumstelle keine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke erteilt hätte.

Ich bitte darum, dafür Sorge zu tragen, dass Herr Keilwerth in einem ersten Schritt seine in der Apotheke erworbenen Medikamente (Medizinal-Cannabisblüten) unverzüglich zurück erhält.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag des Vorstandes der ACM

Dr. F. Grotenhermen

Vorstandsvorsitzender

Nachrichtlich

Thomas Keilwerth

...

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

- Bundesopiumstelle –

Dr. Peter Cremer-Schaeffer

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

53175 Bonn

Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags

Prof. Dr. Edgar Franke, Vorsitzender

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Anlagen

- Erlaubnis nach §3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für Herrn Thomas Keilwerth.

- Grotenhermen F, Müller-Vahl K. Das therapeutische Potenzial von Cannabis und Cannabinoi¬den. Dtsch Arztebl 2012; 109(29-30):495-501.

- Grotenhermen F. Der Stand der medizinischen Versorgung mit Cannabis und Cannabinoiden in Deutschland. Stellungnahme im Rahmen des Expertengesprächs zum Thema Cannabis im Bundeskanzleramt am 20. März 2013.