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ACM-Mitteilungen vom 8. Juli 2023

 Liebe Leserin, lieber Leser,

am 5. Juli 2023 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf zum „Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“, kurz Cannabisgesetz (CanG) veröffentlicht. Das übliche weitere Vorgehen ist nun eine Anhörung von Experten und Verbänden durch das Ministerium und die Überarbeitung des Entwurfs auf Grundlage der Anhörung. Danach folgen ein Gesetzentwurf der Bundesregierung und eine weitere Anhörung, diesmal im Gesundheitsausschuss. Auch danach kann es noch zu Änderungen der Gesetzesvorlage kommen, die dann schließlich im Bundestag verabschiedet wird. Auf der Seite des BMG finden sich Antworten auf häufige Fragen.

Das Gesetz enthält gegenüber einem früheren Entwurf, der nicht offiziell veröffentlicht worden war, sondern über unbekannte Quellen an die Medien gelangte, einige Änderungen. Zu diesem früheren Entwurf hatte die ACM bereits eine Stellungnahme veröffentlicht.

Eine der von der ACM geforderten Verbesserungen findet sich im neuen Entwurf. Zukünftig sollen Erwachsene nicht mehr nur 3 Cannabispflanzen pro Jahr anbauen dürfen, sondern es dürfen immer gleichzeitig 3 Pflanzen angebaut werden. Da der Wachstumszyklus bei 3-4 Monaten liegt, dürften nach den aktuellen Plänen pro Jahr bis zu etwa 9-12 Pflanzen selbst zu Hause angebaut werden. Etwas merkwürdig wirkt in diesem Zusammenhang die Passage im bisherigen Entwurf, nach der Erwachsene maximal 25 g Cannabis besitzen dürfen. Da eine einzelne Pflanze durchaus mehr als 25 g Ertrag abwerfen kann, wird hier sicherlich noch nachgebessert werden müssen, um den mehr als 160 Seiten umfassenden Referentenentwurf bis zur Verabschiedung eines Gesetzes im Deutschen Bundestag konsistent zu gestalten.

Auch im Bereich Cannabis als Medizin hat es kürzlich leichte Verbesserungen gegeben. Diese betreffen die Verkürzung der Genehmigungsfrist sowie die Streichung des Genehmigungsvorbehalts für bestimmte noch zu definierende Arztgruppen.

Es gibt allerdings auch eine Verschlechterung zu vermelden. Ab dem 1. Juli wurden die Preise für Cannabisblüten, die in Deutschland produziert werden, angehoben. Diese Sorten waren insbesondere bei Selbstzahlern sehr beliebt, weil sie mit knapp über 10 € mit dem Schwarzmarktpreis konkurrieren konnten.

Viel Spaß beim Lesen! Und es gibt diesmal reichlich Lesestoff.

Franjo Grotenhermen

Presseschau: So sollen Jugendliche vor Cannabis-Konsum geschützt werden (Bundesministerium für Gesundheit)

Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet auf seiner Webseite Fragen zum geplanten Gesetz zur Legalisierung von Cannabis für den Eigenanbau und in Anbaugenossenschaften. Dabei geht es der Regierung vor allem auch um den Jugendschutz.

So sollen Jugendliche vor Cannabis-Konsum geschützt werden

Warum hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken umzusetzen? Welche Ziele verfolgt das Cannabisgesetz und wie wird der Kinder-, Jugend- sowie Gesundheitsschutz gewahrt? Was ist verboten und was ist in welchem Umfang erlaubt? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier in unseren FAQs.

Mit dem Entwurf zum Cannabisgesetz (kurz: CanG) beabsichtigt die Bundesregierung den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zu legalisieren. Diese Grundsatzentscheidung ist im Eckpunktepapier vom 24. März 2023 für ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene festgehalten.

Das 2-Säulen-Modell ist in den letzten Monaten intensiv mit den im Cannabis-Projekt engagierten Bundesressorts abgestimmt worden und entwickelt die Eckpunkte der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Weitergabe von Cannabis an Erwachsene vom 26. Oktober 2022 weiter. Es sieht nunmehr zwei Säulen vor:

Säule 1 ermöglicht den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen. Der Gesetzesentwurf zur ersten Säule (CanG (PDF, nicht barrierefrei)) wurde Ende Juni 2023 in die Ressortabstimmung sowie anschließend in die Anhörung von Ländern und Verbänden gegeben.

Säule 2 sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Der Gesetzentwurf zu Säule 2 folgt im zweiten Halbjahr 2023 und wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.

Zudem strebt die Bundesregierung mittelfristig an, den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und weiterzuentwickeln.

Presseschau: Cannabis-Freigabe: Ministerium sieht Milliarden-Einsparung in Justiz (ÄrzteZeitung)

Neben einem verbesserten Jugendschutz und der Beendigung der Strafverfolgung sonst gesetzestreuer Bürger wegen illegalen Cannabisbesitzes soll die geplante Cannabislegalisierung auch die Justiz entlasten.

 Cannabis-Freigabe: Ministerium sieht Milliarden-Einsparung in Justiz

Nächster Schritt hin zur Cannabis-Legalisierung: Das Gesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf an Länder und Verbände verschickt. Es geht von Milliardeneinsparungen bei der Strafverfolgung aus. Kritik folgt prompt.

Das Bundesgesundheitsministerium rechnet durch die geplante Cannabis-Legalisierung mit einer Kostenentlastung bei Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Gefängnissen von mehr als einer Milliarde Euro pro Jahr. Das geht aus einem neuen Gesetzentwurf hervor, der der Ärzte Zeitung vorliegt. Nach Angaben eines Ministeriumssprechers von Donnerstag wurde er an die mit dem Thema befassten Verbände verschickt.

Dem Entwurf zufolge, über den die Zeitungen der Funke Mediengruppe zuerst berichtet hatten, geht das Ministerium von jährlichen Einsparungen bei Strafverfolgungsbehörden in Höhe von 800 Millionen, bei Gerichten in Höhe von 220 Millionen Euro und bei Justizvollzugseinrichtungen in Höhe von 35 Millionen Euro aus.

Die baden-württembergische Justizministerin Marion Gentges (CDU) hat die erwarteten Kostenentlastungen scharf kritisiert. Gentges sagte am Donnerstag in Stuttgart, wer sich bei dem Thema vom Einsparpotenzial leiten lasse, ebne den Weg für eine Justiz nach Kassenlage und nicht nach rechtlich Gebotenem. „Das Argument der Justizentlastung ließe sich bei jedem Straftatbestand anführen: Ladendiebstahl, Beleidigung oder Umweltdelikte – all das bindet Ressourcen der Strafverfolgung.“ Das seien Delikte, die man nicht unverfolgt lasse, weil man die dahinterstehenden Rechtsgüter schützen wolle. „Alleine darauf kommt es bei der Frage an, ob wir als Staat ein Verhalten unter Strafe stellen.“

Maximal drei Pflanzen zum Eigenanbau

Bereits bekannt war, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für über 18-Jährige und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen. Einen freien Verkauf in spezialisierten Geschäften soll es nicht geben. Auch das war bereits bekannt. Cannabis soll stattdessen in sogenannten Anbauvereinigungen, auch Cannabis-Clubs genannt, gemeinschaftlich angebaut und abgegeben werden dürfen. Die Vereine und Vereinsmitglieder müssen sich dabei auf strenge Regeln einstellen.

Innerhalb der Vereine und im Umkreis von 200 Metern – ursprünglich waren 250 Meter geplant – soll kein Cannabis konsumiert werden dürfen. Räume und Grundstücke der Cannabis-Clubs, in oder auf denen die Droge gelagert und angebaut wird, müssen umzäunt und gesichert werden, etwa mit einbruchsicheren Türen und Fenstern. Gewächshäuser brauchen einen Sichtschutz. Die Vereine müssen Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und sicherstellen, dass Grenzwerte für Pflanzenschutz- oder Düngemittelrückstände eingehalten werden.

Die Bundesländer sollen per Rechtsverordnung regeln dürfen, dass je Kommune mit 6.000 Einwohnern nur eine Anbauvereinigung genehmigt werden darf. Im ersten Entwurf lag die Grenze noch bei Kommunen oder Kreisen mit 10.000 Einwohnern. Zudem sollen dem neuen Entwurf zufolge Anbauvereinigungen nicht für sich werben dürfen.

Kabinettsbeschluss eventuell schon nach dem Sommer

Cannabis darf von den Clubs nur an Mitglieder ausgegeben werden, maximal 50 Gramm im Monat und nur in einer „neutralen Verpackung“, damit es für Jugendliche keine „Konsumanreize“ gibt, wenn sie diese zu sehen bekommen. Ein Beipackzettel mit Angaben zu Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie Wirkstoffgehalt soll Pflicht sein.

Zudem darf in der Öffentlichkeit in einem Abstand von bis zu 200 Metern zu Schulen, Kitas, Spiel- oder Sportplätzen nicht gekifft werden. In Fußgängerzonen bleibt es wie schon im ursprünglichen Entwurf, der Anfang Mai bekannt geworden war, beim angestrebten Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr. Hinzugekommen ist ein explizites Verbot des Konsums in der Umgebung von Menschen unter 18 Jahren.

Der Gesetzentwurf könnte Mitte August im Bundeskabinett auf den Weg gebracht werden. Dann wäre der Bundestag am Zug. Der Bundesrat muss den Plänen zufolge nicht zustimmen. Bundesländer wie Bayern, die gegen eine Legalisierung sind, können das Vorhaben daher voraussichtlich nicht über die Länderkammer stoppen. Die Pro-Cannabis-Vertreter in der Ampel-Koalition hoffen, dass die Legalisierung noch dieses Jahr umgesetzt wird.

 

Geringfügige Verbesserungen beim Cannabis als Medizin-Gesetz

Nachdem der Bundestag bereits Ende Juni das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG)“ (Bundestag- Drucksache 20/7397) verabschiedet hat, hat der Bundesrat dem Beschluss am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat zugestimmt (Bundesrat-Drucksache 288/23) beschlossen.

Konkret gibt es 2 Verbesserungen:

1. Die Genehmigungsfrist der Krankenkassen wird verkürzt.

Hatten die Krankenkassen bisher 3 Wochen Zeit, über einen Antrag zu entscheiden, so wird diese Frist nunmehr auf 2 Wochen reduziert. Falls der medizinische Dienst eingeschaltet wird, so wird diese Frist von 5 Wochen auf 4 Wochen reduziert. So heißt es in der Drucksache:

„Zu § 31 Absatz 6 SGB V

Mit der Änderung wird die Genehmigungsfrist der Krankenkassen vor der erstmaligen Verordnung von medizinischem Cannabis auf zwei Wochen verkürzt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme erforderlich ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Zudem wird die Frist zur Stellungnahme für den Medizinischen Dienst auf zwei Wochen verkürzt. Dies soll dazu beitragen, die Versorgung von Versicherten mit medizinischem Cannabis zu beschleunigen.“

2. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll festlegen, dass für bestimmte Facharztgruppen mit der erforderlichen ärztlichen Qualifikation der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen entfallen soll. So heißt es in der Drucksache:

„Zu § 31 Absatz 7 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird mit der Festlegung von Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen beauftragt, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen bei der erstmaligen Verordnung von Cannabis entfallen kann. Hierdurch soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis beschleunigt werden.

Haltung der ACM

Zur Verkürzung der Genehmigungsfrist

Die Verkürzung der Genehmigungsfrist stellt einen Fortschritt dar, da auf diese Weise schneller eine Kostenübernahme erfolgen kann. Allerdings ist dabei Folgendes zu bedenken: Es besteht bereits heute die Praxis einiger Krankenkassen, einen Kostenübernahmeantrag zunächst fristgerecht abzulehnen falls noch kein Gutachten des MDK vorliegt. Diese Praxis könnte sich verbreiten, sodass dieser Fortschritt ausgehebelt werden könnte, nach dem Motto: erst mal ablehnen und später die Ablehnung begründen.

Zum Vorschlag, bei bestimmten Facharztgruppen bzw. Ärzten mit entsprechender Qualifikation den Genehmigungsvorbehalt zu streichen

Auch dieser Vorschlag stellt einen Fortschritt dar. Allerdings ist auch hier die Umsetzung entscheidend. In einem Schreiben an einen drogenpolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen hatte die ACM zu dieser Frage geschrieben: „Aufgrund von Erfahrungen mit dem bisherigen Gesetz fürchten wir eine weitere Zementierung der Aufteilung in „anerkannte oder gute“ Indikationen und „nicht allgemein akzeptierte oder ungeeignete“ Indikationen. Viele Schmerztherapeuten berichten beispielsweise, dass mehr als 90 % der Anträge von Schmerzpatienten mit ihrer Unterstützung von den Krankenkassen genehmigt werden. Es geht uns nicht – primär – darum, dass auch noch die letzten 10 % ebenfalls eine Kostübernahme erhalten – was natürlich auch wünschenswert wäre –, sondern vor allem darum, dass Patientinnen und Patienten, bei denen Cannabis-Medikamente wirksam sind und besser oder nebenwirkungsärmer helfen als Standardtherapien, einen finanzierbaren Zugang zu einer solchen Therapie erhalten.

Bisher sehen wir leider, dass vermögende Patienten in dieser Hinsicht bessergestellt sind, denn Verschreibungen auf einem Privatrezept sind ja nach einer entsprechenden Begründung, die den Anforderungen des Paragraf 13 Betäubungsmittelgesetz gerecht wird, grundsätzlich auch ohne Kostenübernahme möglich. Es geht daher vor allem darum, eine soziale Schieflage möglichst weit solidarisch über die Versicherer auszugleichen.

Daher sind wir Unterstützer der Forderung, die wir gemeinsam mit anderen Verbänden für wichtig erachten:

„Sollte eine Streichung des Genehmigungsvorbehalts nicht in Frage kommen, schlagen wir alternativ die Einführung einer antrags- und genehmigungsfreien „Test-Therapiephase“ von mindestens drei Monaten vor, in der die Therapie erstattet wird. In dieser Phase kann in der Regel die Wirksamkeit der Therapie mit Medizinalcannabis festgestellt werden, so dass die Genehmigung dann einfach und faktenbasiert erfolgen kann.“

Wir denken, dass dies eine ausgezeichnete Lösung darstellen würde, die sicherstellt, dass Patientinnen und Patienten, die eine solche Therapie benötigen – und die auch wirksam ist –, diese dann auch erhalten."

Presseschau: BfArM-Cannabisblüten: Keine Erstattung mehr bei Vernichtung (apotheke adhoc)

Ab dem 1. Juli wurden die Abgabepreise für in Deutschland produzierte Cannabisblüten an die Apotheken von 4,30 € auf 5,80 € pro Gramm erhöht. Das wird auch den Abgabepreis für Patienten von etwa 10,30 € auf etwa 14 € erhöhen. Zudem gibt es Änderungen für Apotheken bei der Erstattung im Falle der Vernichtung von Cannabisblüten.

BfArM-Cannabisblüten: Keine Erstattung mehr bei Vernichtung

Seit Juli 2021 verkauft das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Deutschland angebautes medizinisches Cannabis. Aufgrund der kurzen Haltbarkeit bei großen Gebinden bleiben in den Apotheken häufig Anbrüche übrig, deren Vernichtung konnte bislang abgerechnet werden. Zum August hat der GKV-Spitzenverband diesen Teil der Hilfstaxe nun allerdings gekündigt.

Da die BfArM-Cannabisblüten nur in Gebindegrößen von 50 Gramm auf den Markt gebracht werden und diese teilweise ab Marktverfügbarkeit nur noch eine Haltbarkeit von vier Monaten oder weniger haben, ist eine Vernichtung in Apotheken nicht selten. Deshalb wurde in der Hilfstaxe Anlage 10 Teil 7 eine befristete Sonderregelung eingeführt, nach der die Vernichtung „nur nachweislich vernichteter BfArM-Cannabisblüten einer Sorte, zwischen 5 bis maximal 45 Gramm, zu 4,30 € je Gramm, bis zu viermal je Kalenderjahr über alle Krankenkassen hinweg“ abgerechnet werden durfte.

Abrechnung bis 31. August

Diese Sonderregelung war durch einen Schiedsspruch im Juni 2022 rückwirkend in Kraft getreten und hat eine Gültigkeit bis zum 30. Juni 2023. Danach kann Teil 7 mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Der GKV-Spitzenverband hat diesen Teil nun zum 31. Juli 2023 gekündigt. Somit ist eine Abrechnung von BfArM-Cannabisblüten, die ab dem 1. August 2023 vernichet wurden, nicht mehr möglich.

Da es in Teil 7 heißt, dass „die Abrechnung spätestens in dem Monat erfolgen“ muss, „der auf den Monat der Vernichtung folgt“, können nach Meinung des DAV BfArM-Cannabisblüten, die im Juli 2023 vernichtet werden, noch bis zum 31. August 2023 abgerechnet werden.

Aktuell läuft noch ein Klageverfahren gegen den Schiedsspruch. Die Klage hatte der DAV im vergangenen Jahr eingereicht – auch Teil 7 ist ein Bestandteil dessen.

Grammpreis wird erhöht

Das BfArM darf mit dem in Deutschland angebauten medizinischen Cannabis keine Überschüsse erzielen. Da es aber auch keine Verluste machen soll und die Nachfrage nach den BfArM-Cannabisblüten verhältnismäßig gering ist, wird zum 1. Juli der Grammpreis angepasst: Statt 4,30 Euro pro Gramm kosten die Blüten dann 5,80 Euro pro Gramm.

Das medizinische Cannabis wird im Auftrag der beim BfArM angesiedelten Cannabisagentur von drei Unternehmen in Deutschland angebaut und seit Juli 2021 über ein Distributionsunternehmen vertrieben. Der Verkaufspreis ergab sich nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren aus einer Mischkalkulation aller Sorten und Anbaubetriebe, bei der das BfArM keine Überschüsse erzielen darf. Es werden „lediglich die beim BfArM anfallenden Personal- und Sachkosten berücksichtigt“, so die Regelung.

Presseschau: Luxemburg erlaubt privaten Anbau und Konsum von Cannabis (Deutsches Ärzteblatt)

Auch in Luxemburg tut sich etwas in Sachen Legalisierung. Die geplanten Änderungen beim Eigenanbau und Besitz sollen allerdings nur die erste Stufe weiterer Schritte darstellen..

Luxemburg erlaubt privaten Anbau und Konsum von Cannabis

Der Anbau und Konsum kleiner Cannabismengen für den Freizeitgebrauch in privater Umge­bung ist in Luxemburg künftig erlaubt. Das Parlament des Großherzogtums beschloss heute mit 38 Ja- gegen 22 Nein-Stimmen ein entsprechendes Gesetz.

Pro Haushalt dürfen vier Cannabispflanzen aus Samen angepflanzt werden. Der persönliche Konsum zu Hause wird erlaubt. In der Öffentlichkeit aber bleiben Konsum und Besitz von Cannabis verboten.

„Die Drogenpolitik, die wir seit 50 Jahren betrieben haben, war ein Misserfolg“, sagte Justizministerin Sam Tanson (Grüne) in der Abgeordnetenkammer. Mit dem Gesetz sollten die Verbraucher vor verunreinigtem Cannabis geschützt werden. Zudem wolle man den Drogenhandel bekämpfen.

Die Geldstrafe für den Besitz von Cannabis in der Öffentlichkeit wird bei einer Menge bis zu drei Gramm auf 25 bis 500 Euro reduziert. Bei mehr als drei Gramm droht ein Strafverfahren mit bis zu sechs Monaten Haft oder 2.500 Euro Geldstrafe. Das Aufziehen von vier Pflanzen pro Haushalt ist nur erlaubt, wenn diese von außen nicht sichtbar sind.

Das von der Koalitionsregierung aus Liberalen, Sozialdemokraten und Grünen eingebrachte Gesetz wurde von der oppositionellen Christlich-Sozialen Volkspartei scharf kritisiert. Weder werde der Schwarzmarkt ver­schwin­den noch werde der Konsum eingeschränkt, sagte der Abgeordnete Gilles Roth. Mit dem Gesetz verstoße Luxemburg gegen internationale Konventionen.

Die Erlaubnis zum Privatanbau und Konsum im privaten Raum soll nur „eine erste Etappe“ auf dem Weg zu einer umfassenderen Freigabe von Cannabis sein. „Im zweiten Schritt sollen staatlich kontrollierte Produk­tionsketten und ein staatlich kontrollierter Verkauf von Cannabis entwickelt werden“, sagte die Bericht­erstatterin des Justizausschusses, Josée Lorsché (Grüne).

Die von dem Liberalen Xavier Bettel geführte Regierung hatte dieses Vorgehen angekündigt, dann aber we­gen erheblicher rechtlicher Bedenken vorerst fallengelassen. Durch eine Produktion unter staatlicher Kon­trolle sollte die Qualität des Cannabis und die Menge des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol kontrolliert werden.

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