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ACM-Mitteilungen vom 3. Dezember 2011

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Hausdurchsuchung bei einem Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis zur medizinischen Verwendung von Cannabis aus der Apotheke

Am 16. November wurde bei Herrn G. aus Hessen, Mitglied des Selbsthilfenetzwerks Cannabis Medizin (SCM), eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme von Cannabispflanzen und Equipment zum Anbau von Cannabis durchgeführt. Der Betroffene fordert über seinen Anwalt Dr. Oliver Tolmein aus Hamburg die Herausgabe des beschlagnahmten Materials. Die Bundesopiumstelle hat bereits festgestellt, dass Herr G. eine Therapie mit Cannabis benötigt. Aus finanziellen Gründen kann er den benötigten Cannabis aus der Apotheke jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang erwerben und ist auf den zusätzlichen Eigenanbau angewiesen. Juristisch wird nun zu klären sein, ob ein rechtfertigender Notstand vorliegt, der den Anbau rechtfertigt und straffrei stellt.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2004 zeigt auf, unter welchen Bedingungen sonst illegale Cannabis-Produkte von Patienten medizinisch verwendet werden dürfen. Nach der Presseerklärung müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

- Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen.

- Diese Erkrankung oder Symptome dieser Erkrankung sind mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten nicht oder nicht ausreichend behandelbar.

- Die Verwendung von Cannabis-Produkten muss die Krankheitssymptome tatsächlich lindern.

In der Presseerklärung heißt es: "Dabei sei für die Annahme einer solchen Eignung zwar nicht erforderlich, dass dieses Mittel die Gefahrenlage sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließe, vielmehr reiche es aus, dass die erfolgreiche Abwendung des Schadens nicht ganz unwahrscheinlich sei."

Die vollständige Presseerklärung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit dem Titel "Einnahme von Cannabis zur medikamentösen Behandlung kann aus Notstandsgesichtspunkten gerechtfertigt sein" kann von der Webseite der IACM als PDF-Datei heruntergeladen werden.

(Quelle: Persönliche Mitteilung)

Antrag auf einstweilige Verfügung für Eigenanbau von Cannabis vom OVG Münster abgelehnt

Zwei Patienten hatten versucht, vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eine einstweilige Verfügung gegen das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) zu erwirken, die ihnen den Anbau von Cannabis ermöglichen sollte. Beide Kläger sind bereits im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus Apotheken. Ihr Eilantrag wurde abgelehnt. Sie müssen daher das Hauptverfahren über den Antrag eines MS-Patienten mit dem gleichen Ziel abwarten.

Auf der Internetseite der Apotheke Adhoc heißt es unter dem Titel "OVG: Cannabis nur aus der Apotheke" dazu:

"Wegen seiner schmerzlindernden Wirkung hält Cannabis in der Medizin Einzug. Mit Sativex gibt es mittlerweile ein Fertigarzneimittel, alternativ gibt es niederländischen Hanf aus der Apotheke, der beispielsweise zur Zubereitung von Tee genutzt werden kann. Doch einige Patienten wollen Cannabis-Pflanzen selbst anbauen. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat jetzt zwei Anträge im Eilverfahren zurückgewiesen. Damit müssen die Patienten zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) Medizinalhanf über die Apotheke beziehen.

Laut OVG haben die Antragssteller nicht dargelegt, dass in den Wohnungen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Im Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob Unbefugte effektiv am Betreten der Räume gehindert würden. Zudem könnten weitere Schutzmaßnahmen wie etwa eine IT-Kamera mit programmierbarem Bewegungsmelder gefordert werden.

Wie das VG sieht auch das OVG im niederländischen Medizinalhanf eine "wirksame und zumutbare Behandlungsalternative". Finanzielle Schwierigkeiten, die eine Ausnahme durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) begründen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Auch die angeführten Lieferengpässe ließen die Richter nicht als Argument für eine Sondergenehmigung zum Eigenanbau gelten: Das BfArM könnte den Patienten vorübergehend den Erwerb einer größeren Menge zur Vorratsbildung genehmigen.

Termine für die Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln stehen noch nicht fest. In einem weiteren Verfahren muss das OVG ebenfalls zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken entscheiden: Im Januar hatte das VG einer Patientenklage teilweise stattgegeben, das BfArM war daraufhin in Berufung gegangen."

Vollständiger Artikel im Internet.

(Quelle: Apotheke Adhoc vom 30. November 2011)

Presseschau: "Cannabis auf Rezept" (Gesund-Magazin)

In drei Artikeln berichtete die Zeitschrift "Gesund", eine Beilage von Berliner Morgenpost, Hamburger Abendblatt, Hannoversche Allgemeine/Neue Presse, Leipziger Volkszeitung/Dresdner Neueste Nachrichten und Welt am Sonntag über die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland.

Cannabis auf Rezept

Von Barbara Bückmann, 24. November 2011