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ACM-Mitteilungen vom 26. Juli 2014
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Der Eigenanbau von Cannabis für eigene medizinische Zwecke muss erlaubt werden, urteilt das Verwaltungsgericht Köln
Das Verwaltungsgericht Köln hat am 22. Juli im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 08. Juli 2014 die Urteile zu den Klagen von fünf Patienten verkündet. Die Medien haben in Text, Ton und Bild ausführlich darüber berichtet, auch international durch Agenturmeldungen von Reuters und Associated Press.
Die fünf Kläger klagen das Recht auf den Eigenanbau von Cannabis ein, weil die Bundesopiumstelle ihre Anträge abgelehnt hat. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Bundesopiumstelle bei ihren Entscheidungen über die Anträge ihren Ermessensspielraum falsch ausgeübt habe. So heißt es im Urteil des von der ACM als Musterprozess finanzierten Verfahrens von Ralf Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland (Aktenzeichen: 7 K 4020/12):
„Die Ermessensentscheidung ist auch im vorliegenden Fall schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht beachtet hat, dass seine Belange durch seine erteilte Erlaubnis für den Erwerb von Cannabisblüten aus Holland wegen der fehlenden Finanzierbarkeit nicht gewahrt sind. (…) Vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Klägers, insbesondere seines fortbestehenden ADHS-Syndroms mit gravierenden Auswirkungen auf das soziale Leben des Klägers und seines Umfeldes, kommt – bis auf die im Ermessen der Beklagten liegenden Sicherungsanordnungen – auch eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.“
In der Pressemitteilung des Gerichts vom 22. Juli 2014 heißt es: „Am heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln im An¬schluss an die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014 in fünf Verfahren, in denen die Kläger gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen, die Urteile verkündet. In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das BfArM verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.
Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeuti¬schen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch abgelehnt.
Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren seien diese Voraussetzungen gegeben, insbe¬sondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinrei¬chend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen be¬stimmt werden. In einem Verfahren hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten An¬bau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klagen ab.
Im Verfahren 7 K 5203/10 kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
In den übrigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzli¬chen Bedeutung zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beim Oberverwal¬tungsgericht in Münster eingelegt werden.
Stattgebende Urteile: 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12 Abweisendes Urteil (Wohnsituation): 7 K 4020/12 Abweisendes Urteil (Behandlungsalternativen): 7 K 5203/10.“
In einer Stellungnahme erklärte Dr. Oliver Tolmein, Anwalt von Ralf Herrmann: „Für Patienten, die für die Behandlung ihrer schweren Krankheiten auf den Eigenanbau von Cannabis angewiesen sind, ist heute ein guter Tag. Das Verwaltungsgericht Köln hat heute drei Patienten das Recht auf Eigenanbau zugesprochen.“
Die ACM geht davon aus, dass die Bundesregierung gegen dieses Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung gehen wird. Dort liegt bereits ein Fall, der ebenfalls von der ACM finanziert wird. Wir gehen davon aus, dass diese Auseinandersetzung erst vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn nicht so¬gar erst vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden wird. Es stellt sich allerdings die politische Frage, wie lange die Bundesregierung die durch ihr Vorgehen verursachte Drangsalierung der betroffenen Patienten aufrecht erhalten will, und ob es nicht Zeit ist, diese Position zu überdenken und sinnvolle Lösungen anzubieten.
Spendenaktion der ACM: Jeder Euro wird verdoppelt!
Wer sich mit einer Spende an der neuen Spendenaktion beteiligt, dessen Spende wird bis zu einem Spendenvolumen von 5000 € von Georg Wurth verdoppelt. Wenn Sie beispielsweise 20 € Spenden, legt Georg Wurth noch einmal 20 € drauf, so dass aus Ihrer Spende 40 € für die juristische Unterstützung verfolgter Patienten werden. Daher lohnen sich auch kleine Spenden von 5 oder 10 €. Wenn wir es schaffen, 5000 € an Spenden einzusammeln, bedeutet dies am Ende 10.000 € für die Spendenaktion. Das Angebot von Georg Wurth, Geschäftsführer des Deutschen Hanf Verbandes und Gewinner einer Fernseh-Millionärsshow, gilt bis zum 31. Oktober 2014.
Spendenkonto
Kontoinhaber: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Bankleitzahl: 41650001
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Verwendungszweck: Solidarität
Spendendosen und Sponsoren auf der Internetseite
Es gibt neue Spendendosen für diese Spendenaktion. Alle an der Aktion Interessierten können eine Art Patenschaft für eine Spendendose, die in einem Geschäft aufgestellt wird, übernehmen und dafür sorgen, dass diese regelmäßig geleert wird. Die Spendendosen können ab sofort bei der ACM (info@cannabis-med.org) bestellt werden.
Geschäfte, in denen Spendendosen aufgestellt werden, werden auf der IACM-Webseite als Sponsoren mit einem Link auf die eigene Webseite aufgelistet, wenn sie das möchten.
Unternehmen, Geschäfte und Initiativen können zudem als Sponsoren auf der IACM-Webseite genannt werden, wenn sie mehr als 400 € gespendet haben.
Verfassungsbeschwerde gegen Beschlagnahmung von Cannabispflanzen bei einem Erlaubnisinhaber
Am 25. Juli 2014 hat Frank Josef Ackerman, der aufgrund seiner chronischen Schmerzen und posttraumatischen Belastungsstörung im Mai 2013 eine Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle erhalten hatte, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Da er sich die Cannabisblüten aus der Apotheke finanziell nicht leisten kann, hatte er die Pflanzen selbst angebaut und dies der zuständigen Staatsanwaltschaft über seinen behandelnden Arzt Dr. Franjo Grotenhermen mitgeteilt. Dennoch fand bei ihm am 19. Mai 2014 eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der für ihn lebensnotwendigen Pflanzen statt.
"Es ist wichtig, dass wir den Staatsanwaltschaften und Gerichten Einhalt gebieten, wenn sie unverhältnismäßig in die grundgesetzlich verbrieften Rechte eingreifen", erklärte Dr. Grotenhermen von der ACM. "Die Betroffenen müssen die Möglichkeit bekommen, sich zu wehren und in die Offensive zu gehen, damit diese ständigen Bedrohungen und Drangsalierungen durch staatliche Organe aufhören. Daher hat der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin beschlossen, die Kosten der Verfassungsbeschwerde zu übernehmen."
In dem Schreiben seines Anwalts Dr. Oliver Tolmein vom 25. Juli an das Bundesverfassungsgericht heißt es:
"Es wird beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge entscheiden:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2014, AZ: 25 GS-900 Js 57227/13, und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2014, AZ: 3 QS 301/14, verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und werden aufgehoben.
2. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Beschlagnahme der am 19. Mai 2014 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in Vollziehung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2014 sichergestellten Marihuana-Pflanzen, Konsum- und Anbauutensilien und Verpackungsmaterialien (Positionen 1, 2, 5-10 des Nachweises vom 19. Mai 2014) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben. Die Herausgabe dieser Gegenstände an den Beschwerdeführer wird angeordnet.
3. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten."
Hier einige weitere Auszüge aus der 12-seitigen Begründung der Verfassungsbeschwerde:
"Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 13 1 GG verletzt. Das gilt sowohl für die Durchsuchung seiner Wohnung als auch für die Beschlagnahmung der dort aufgefundenen Gegenstände und Pflanzen.
Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Sphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (…). Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; die Durchsuchung scheidet aus, wenn weniger einschneidende, den Ermittlungszweck nicht gefährdende Maßnahmen verfügbar sind. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Zudem muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (...)."
"Das Verhalten des Beschwerdeführers in den Monaten zuvor zeigte deutlich, dass ihm daran gelegen war, seine Situation zu klären – auch unter Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer hat mit der zuständigen Behörde, der Bundesopiumstelle Kontakt aufgenommen, er hat sich an das Bundesgesundheitsministerium gewandt und schließlich durch seine mit Hilfe seines behandelnden Arztes vorgenommene Selbstanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft auf seine Situation und sein tatbestandsmäßiges Handeln aufmerksam gemacht. Dadurch hatte er auch unmissverständlich klargemacht, dass er zu einer weit reichenden Zusammenarbeit bereit war und gerade nicht im Verborgenen oder in irgendeiner Art und Weise klandestin handeln wollte. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer daraufhin die Pflanzen verschwinden lassen würde, bestand nicht, da er zum einen auf deren Ernte angewiesen ist, zum anderen deutlich gezeigt hatte, dass er auf Zusammenarbeit setzt.
Zudem existierte auch mit dem behandelnden Arzt ein weiterer Ansprechpartner. Es wäre also geboten gewesen, auf die Selbstanzeige hin mit dem Beschwerdeführer oder seinem Arzt direkt Kontakt aufzunehmen und beispielsweise eine Besichtigung der Wohnung zu vereinbaren bzw. ihn zur beabsichtigten Beschlagnahme der Cannabispflanzen anzuhören."
"Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch das angemessene Verhältnis von Schwere der Straftat zu Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren zu berücksichtigen. (...) Der schwerkranke Beschwerdeführer benötigt nachweislich Cannabis in erheblichem Umfang (ca. 2 Gramm am Tag) und ist aufgrund seiner finanziellen Situation als Hartz-IV-Empfänger nicht in der Lage, die Mittel für den ihm aufgrund einer Sondergenehmigung möglichen legalen Erwerb des Medizinalhanf in der Apotheke aufzubringen. Deswegen hat er einerseits den Eigenanbau beantragt, angesichts der jahrelangen Dauer der Verfahren, auf deren Ausgang er angesichts seiner gesundheitlichen Lage nicht warten kann, aber auch bereits mit dem Eigenanbau begonnen und dieses der Staatsanwaltschaft durch seinen Arzt angezeigt."
"Zudem erweist sich die Straftat, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden könnte, nicht als schwer. (…) Im vorliegenden Fall liegt es nahe anzunehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, das den Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt, als Handeln im rechtfertigenden, möglicherweise auch entschuldigenden Notstand im Sinne der §§ 34, 35 StGB zu bewerten ist."
"Das heißt auch, dass keine Möglichkeit besteht, auf legalem Wege Linderung zu erhalten. Aus den in der Ermittlungsakte enthaltenen Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass er den Antrag auf die Genehmigung des Eigenanbaus gestellt hat. (…)
Die Verfolgung einer möglichen Straftat war demnach erkennbar von geringem Interesse und nicht geeignet, den schwerwiegenden Eingriff in Art. 13 GG zu rechtfertigen. Weder der Durchsuchungsbeschluss selbst noch die Beschwerdeentscheidung des LG Darmstadt hat diesen Aspekt ausreichend und rechtlich zutreffend gewürdigt."
"Die Beschlagnahme und die diese aufrecht erhaltene Entscheidung des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer zudem in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Absatz 2GG. Ohne die Wirkung des Cannabis leidet der Beschwerdeführer unter starken, andauernden Schmerzen, die ihm eine Teilnahme am Alltag und die Ausübung einer geregelten Beschäftigung unmöglich machen. Auch seine psychischen Erkrankungen, insbesondere seine Depressionen und suizidalen Tendenzen treten ohne die Medikation mit Cannabis verstärkt auf. Diese Auswirkungen waren als unmittelbare Folge einer Beschlagnahmung des selbstangebauten Cannabis, das seine medizinische Behandlung sicherstellt, voraussehbar."
Ersatzkassen in Hessen übernehmen die Kosten für Dronabinol in der Palliativmedizin
In einem Schreiben an den Fachverband SAPV Hessen e.V. vom 4. November 2013 erklärt die Landesvertre¬tung Hessen des Verbandes der Ersatzkassen, dass THC (Dronabinol) im Rahmen der Palliativmedizin von den Ersatzkassen erstattet wird. SAPV bedeutet spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Konkret heißt es: "Hinsichtlich der Indikationsstellung von Dronabinol als einem verordnungsfähigen, verkehrsfähigen und betäubungsmittelspflichtigen Wirkstoff ist die Anwendung als Antiemetikum oder Appetitstimulans in be¬sonders begründeten Fällen entsprechend der NRF-Formulierung als unproblematisch zu bewerten. Dabei wird allein eine fallbegründet Dokumentation in der Krankenakte für ausreichend erachtet, eine ansonsten reibungslose Versorgung bezüglich der ersten zwei vorgeschlagenen Indikationsstellungen zu gewährleis¬ten. Dies sind: Therapieresistente Übelkeit und Erbrechen, therapieresistente Inappetenz (inkl. Wasting).“
Eine Therapie mit Dronabinol wird von den Krankenkassen meistens nicht erstattet. Wir hoffen, dass dieses Modell Schule macht und dass andere Krankenkassen diesem Beispiel folgen.
Wann beginnt endlich die Petition?
… fragen sich viele Menschen, die von der Petition vom 15. April 2014 erfahren und vielleicht auch schon durch ihre Unterschrift unterstützt haben. Hier die Fakten in Kürze:
Am 15. April 2014 hat Dr. Grotenhermen mit der Unterstützung anderer Ärzte und Experten eine Petition mit dem folgenden Text auf der Webseite des Petitionsausschus¬ses eingereicht: „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Bundesregie¬rung Maßnahmen ergreift, damit die Kos¬ten einer Behandlung mit Medikamenten auf Cannabisbasis bezahlt werden. Der Bundestag möge zudem beschließen, dass Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit einer durch einen Arzt bescheinigten notwendigen medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten grundsätzlich eingestellt werden.“ Der Eingang der Petition wurde vom Petitionsausschuss automatisch bestätigt.
Am 30.Mai 2014 habe ich die Petition mit dem gleichen Text erneut eingereicht, nachdem eine Nach¬frage beim Petitionsausschuss ergab, dass „hier kein Eingang einer Petition vom 15.04.2014 festgestellt werden“ konnte.
Die Petition trägt die ID-Nr. 52664.
Wir drängeln zurzeit nicht auf eine schnelle Bearbeitung, in der Hoffnung, die 28-tägige Zeichnungsfrist fällt nicht in die Sommerpause.
Wir informieren alle Personen, die die ACM-Mitteilungen oder die IACM-Informationen erhalten, über den Beginn der Zeichnungsfrist, sobald wir diesen erfahren. Auch der DHV und andere Unterstützer wird dann aktiv, um ihre Mitglieder zu informieren.
www.cannabis-medizin-petition.de
Presseschau: DHV organisiert erstes Treffen zu Cannabis als Medizin in Berlin (Deutscher Hanf Verband)
Der DHV (Deutscher Hanf Verband) hatte zu einem Treffen eingeladen, um in Berlin eine Arbeitsgruppe zum Thema Cannabis als Medizin zu initiieren.
DHV organisiert erstes Treffen zu Cannabis als Medizin in Berlin
Schreiben von Dr. Franjo Grotenhermen an den Präsidenten der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Aus der Apotheker- und der Ärzteschaft gab es in den Medien vereinzelt Kritik an den Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln. Beispielsweise wurden die Gefahren des Cannabiskonsums hervorgehoben, obwohl es sich um schwerkranke Patienten handelte, oder es wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei selbstangebautem Cannabis nicht um eine Substanz mit arzneilicher Qualität handelt, obwohl bereits das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 darauf hingewiesen hat, dass dies kein Argument gegen eine Erlaubnis zum Eigenanbau darstellt.
Der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände Dr. Andreas Kiefer hatte sich in der Pharmazeutischen Zeitung zu Wort gemeldet. Dort heißt es:
„Der Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), Andreas Kiefer, sieht das gestrige Cannabis-Urteil am Kölner Verwaltungsgericht kritisch. Die Richter hatten entschieden, dass Schmerzpatienten in Ausnahmefällen Cannabis zu Therapiezwecken selbst zu Hause anbauen dürfen. Kiefer hält das für den falschen Weg. «Wenn Cannabis gegen Schmerzen eingesetzt wird und die Funktion eines Arzneimittels hat, dann muss es auch wie ein Arzneimittel behandelt werden», sagte er. So sollte es vom Arzt verordnet, von der Krankenkasse bezahlt und von der Apotheke unter kontrollierten Bedingungen abgegeben werden.
Wichtig sind dem BAK-Präsidenten zudem strenge Qualitätskontrollen. An Cannabisblüten müssten «vom Anbau bis zur Anwendung die Standards angelegt werden, die für alle Arzneimittel gelten», forderte er. Demnach müssten sie entweder ein herkömmliches Zulassungsverfahren durchlaufen oder eine Monographie, wie der Deutsche Arzneimittel-Codex, müsse die pharmazeutischen Qualitätsstandards eindeutig definieren. Dies sei bislang jedoch nicht der Fall. Bei einem «Eigenanbau im Wintergarten» sei die Einhaltung der für Arzneimittel üblichen Qualitätsstandards daher nicht gewährleistet, so Kiefer. Detailliert möchte sich die BAK erst dann zu dem Richterspruch äußern, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.“
Schreiben von Dr. Grotenhermen vom 25. Juli 2014
„Sehr geehrter Herr Dr. Kiefer,
ich teile Ihre grundsätzliche Auffassung, dass Cannabisprodukte hinsichtlich ihrer medizinischen Verwendung genauso behandelt werden sollten wie andere Medikamente. Das beinhaltet die Abgabe klinisch geprüfter Medikamente in der Apotheke und den Anbau von Heilpflanzen für den eigenen persönlichen Bedarf.
Medikamente auf Cannabisbasis, die in der Apotheke abgegeben werden, müssen den üblichen hohen Anforderungen an alle anderen Medikamente, die in Deutschland in Apotheken erhältlich sind, vom Arzt verschrieben und von den Krankenkassen erstattet werden, erfüllen.
Anders verhält es sich mit selbst angebauten Heilpflanzen und Drogen, die für den eigenen Bedarf angebaut und hergestellt werden, ob es sich nun um Kamille, Tollkirsche, Tabak oder Trauben für die Herstellung von Wein handelt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 (BVerwG 3 C 17.04) festgestellt, dass die betroffenen Patienten wissen, dass sie, wenn sie selbst ange¬bauten Cannabis verwenden, kein Arzneimittel nach dem Arzneimittelrecht einnehmen. Konkret heißt es im Urteil: "Dabei ist sich der Betroffene bewusst, dass es keinerlei Gewähr für die therapeutische Wirksamkeit des eingesetzten Betäubungsmittels gibt."
Es ist aus Gleichbehandlungsgründen unzulässig, diese beiden Aspekte zu vermischen. Diese Vermischung wird im Allgemeinen auch nicht von Apothekern vorgenommen. Sie widerspricht auch der Systematik der Gesetzgebung im Bereich Pharmazie und Arzneimittel.
Ich bin für eine Gleichbehandlung von Cannabis mit anderen arzneilich genutzten Substanzen. Dies betrifft aber beide Aspekte der arzneilichen Nutzung, die Abgabe in Apotheken und die Herstellung bzw. den Anbau für den eigenen Bedarf. Der einzige Unterschied zwischen Cannabis und anderen selbstgenutzten Heilpflanzen oder Drogen ist die Tatsache, dass es sich bei Cannabis um ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel handelt. Daher werden beim Eigenanbau von Cannabis gerichtlicherseits besondere Sicherungsmaßnahmen gefordert. Dies hat aber nichts mit den von Ihnen angesprochenen Qualitätsanforderungen an Arzneimittel aus der Apotheke zu tun, die auch bei anderen Heilpflanzen beim Eigenanbau nicht verlangt werden.
Verschärft wird die Situation der Patienten dadurch, dass ihnen Arzneimittel aus der Apotheke, die von den Krankenkassen erstattet werden, im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen. Im Urteil heißt es: "Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt."
Die aktuellen Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 2014 beziehen sich auf diese Situation und dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 und spätere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster (siehe Urteil vom 11. Juni 2014). Auch die Cannabisblüten aus der Apotheke sind nicht ohne weiteres verfügbar.
Selbstverständlich wäre es wünschenswert, wenn mehr Patienten als heute die Möglichkeit erhielten, standardisierte Medikamente auf Cannabisbasis verwenden zu können. Dies muss unser gemeinsames Ziel sein, und wir kommen diesem auch langsam näher. Dies ist jedoch noch ein langer Weg, für viele Indikationen vermutlich noch ein Jahrzehnte langer Weg. So lange können die Betroffenen aber nicht warten, und es bedarf Übergangslösungen. Wir können als Ärzte und Apotheker nicht die Realität negieren und müssen unseren Patienten auch heute helfen, so gut es unter den gegebenen Umständen möglich ist.
Ich bitte daher um Verständnis für die schwierige Lage vieler Patienten und um eine differenzierte Bewertung.“
Presseschau: Das verbotene Heilmittel (taz)
Die taz (Die Tageszeitung) befasst sich seit Jahren ausführlich mit der rechtlichen und politischen Auseinandersetzung um die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten.
Presseschau: Gericht erlaubt Cannabis-Anbau (Rheinische Post Online)
Die Rheinische Post befasste sich gleich in mehreren Beiträgen mit der Thematik.
Gericht erlaubt Cannabis-Anbau
Presseschau: Cannabis als Medizin für viele zu teuer (Rheinische Post Online)
Die Rheinische Post weist anhand von Beispielen daraufhin, dass Cannabis aus der Apotheke für viele Patienten nicht finanzierbar ist.
Cannabis als Medizin für viele zu teuer
Presseschau: So schwer ist es juristisch, medizinisches Cannabis anzubauen (The Huffington Post Deutschland)
Anwalt Dr. Oliver Tolmein aus Hamburg skizziert die verschiedenen Ebenen, auf denen Patienten juristisch aktiv sind, um eine Linderung ihrer Leiden zu erreichen.
So schwer ist es juristisch, medizinisches Cannabis anzubauen
Presseschau: Gras geben (Frankfurter Allgmeine Zeitung)
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung griff das Thema ebenfalls mit einem ausführlichen Artikel auf.
Presseschau: Cannabis-Anbau für Schwerkranke: Legalize it! (Der Spiegel)
Der Spiegel berichtete im Vorfeld in seiner Printausgabe vom 21. Juli 2014 über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und danach online über das Urteil.