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ACM-Mitteilungen vom 25. Juni 2022

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das Landgericht Lübeck hat mit einem bemerkenswerten Urteil zugunsten eines Cannabispatienten auf sich aufmerksam gemacht. Das Gericht hat die illegale Zusatzversorgung – über die durch die Krankenkasse erstattete Menge hinaus – eines Patienten und seines Vaters als straffreien rechtfertigenden Notstand gewertet. Beide Angeklagte wurden freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

In der Tat können wir heute angesichts der immer restriktiveren Politik der Krankenkassen bei der Kostenübernahme von cannabisbasierten Medikamenten davon ausgehen, dass sich Tausende von Patienten in einer Notstandslage befinden. Nur ausreichend vermögende Patienten können sich – zum Teil recht teure – Privatärzte und die dazu gehörigen privaten Rezepte leisten.

Dass Privatärzte allerdings nicht beliebig hohe Honorare fordern und gegen geltendes Recht der Gebührenordnung für Ärzte verstoßen dürfen, zeigt das Beispiel des Unternehmens Algea Care. Da gibt es allerdings eine gute Nachricht für Patienten: das Unternehmen wurde durch die Ärztekammer Hamburg gezwungen, zwei ehemaligen Patienten etwa 40 Prozent der überhöhten Rechnungen zurückzuerstatten. Dass viele Patienten in der Vergangenheit dennoch in ihrer Not auf Ärzte von Algea Care zurückgegriffen haben, weil sie nicht einmal einen Arzt gefunden haben, der zu normalen Preisen Privatrezepte ausstellt und die Therapie begleitet, unterstreicht das partielle krachende Scheitern des Cannabis als Medizin-Gesetzes aus 2017. Wir sehen heute eine erhebliche soziale Schieflage bei der Therapie mit Cannabis in Deutschland, in der weniger vermögende Patienten auf der Strecke bleiben und sich von der Politik, den Krankenkassen und der Ärzteschaft alleingelassen fühlen.

Das Thema Legalisierung von Cannabis und notwendige Verbesserungen bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit cannabisbasierten Medikamenten war auch eines der Themen bei der ACM-Mitgliederversammlung. In der heutigen Ausgabe veröffentlichen wir dazu die Stellungnahme von Ates Gürpinar, drogenpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Die Linke.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Mitgliederversammlung der ACM: neuer Vorstand gewählt

Im Rahmen der Mitgliederversammlung der ACM am 25 Juni 2021, die als hybride Veranstaltung (vor Ort im ACM-Büro in Steinheim sowie via Zoom) stattfand, wurde ein neuer Vorstand gewählt. Er besteht vor allem aus den bisherigen Vorstandsmitgliedern sowie dem neuen Mitglied, Dr. Dennis Stracke, Apotheker aus Berlin.

Der neue Vorstand besteht aus

– Professorin Dr. med. Kirsten Müller-Vahl, 1. Vorsitzender

– Dr. med. Franjo Grotenhermen, 2. Vorsitzende

– Angelika Lingelbach

– Rainer Thewes

– Gabriele Gebhardt

– Gero Kohlhaas

– Dr. Dennis Stracke

Im vergangenen Jahr sind zwei Mitglieder aus persönlichen Gründen aus dem Vorstand ausgeschieden, nämlich Dr. Thorsten Tuschy, Apotheker in Hürth, sowie Dr. med. Sylvia Mieke, niedergelassene Ärztin in Frankfurt.

Zuvor hatten die Mitglieder der ACM die Möglichkeit, an einem Seminar für ACM-zertifizierte Berater in Ausbildung als Zuhörer teilzunehmen. Es ging dabei am 25. Juni um die beiden Themen „Kostenübernahme und Widerspruch“ sowie „Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Kontraindikationen“, eingeleitet durch zwei Vorträge mit anschließender lebhafter Diskussion und Klärung von Fragen.

In der Diskussion um den Vorstandsbericht standen die Aktivitäten des neuen SCM-Sprecherrats, bestehend aus Angelika Lingelbach, Gero Kohlhaas und Max Plenert, sowie Maßnahmen für Verbesserungen von Cannabispatienten im Rahmen der geplanten generellen Legalisierung von Cannabis im Vordergrund.

Stellungnahme von Ates Gürpinar, drogenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Bundestag

Nach den Antworten vom Kirsten Kappert-Gonther (Bündnis 90/Die Grünen) und Dirk Heidenblut (SPD) auf unsere Fragen drucken wir heute die Antwort von Ates Gürpinar, drogenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Bundestag, zum Positionspapier ab.

„Sehr geehrte Frau Müller-Vahl, Herr Stöver, Herr Michels und Herr Grotenhermen,

mit großem Interesse habe ich Ihr Positionspapier zu Verbesserungsmöglichkeiten in Sachen Cannabis als Medizin gelesen und unterstütze ihre Analyse und Forderungen. Die geplante Legalisierung hat frischen Wind in die Debatte um Cannabis gebracht - die medizinischen Anwendungen von Cannabis sollten in diesem Zuge mit gestärkt werden. An Ihrem Positionspapier schätze ich insbesondere, dass die Perspektive der Patient:innen besondere Gewichtung erfährt, und dass weitere Forschungen zur Wirksamkeit von Cannabis als Medizin angeregt wird, die auch ich für absolut notwendig halte.

Wem Cannabis bei der Heilung von Krankheiten hilft, der sollte auch problemlos Zugang zu Cannabis haben - das ist für mich eine Selbstverständlichkeit, die auch auf jedes andere Medikament zutrifft. Das Positionspapier benennt wesentliche Faktoren, die im Falle von Cannabis im Wege stehen: Psychische Erkrankungen als Kontraindikationen, zu hohe Preise, der restriktive Umgang der Krankenkassen mit dem eigenen Genehmigungsvorbehalt und die damit zusammenhängende Angst der Ärzt:innen vor Regressen, um nur einige zu nennen. Patient:innen, deren Heilung durch Cannabis befördert wird, sollten Zugang zu Cannabis haben - von der Krankenkasse finanziert und ohne die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen.

Zugleich möchte ich besonders die Forderung nach verstärkter Forschung zu Cannabis-basierter Medizin unterstreichen. Die Prohibition von Cannabiskonsum zu Genusszwecken, und die nur zögerliche Anerkennung von Cannabis als Medizin, hat die medizinische, psychologische und sozialwissenschaftliche Forschung lange gehemmt. Das muss nun ein Ende haben. Insbesondere die Förderung der Forschung aus öffentlicher Hand halte ich dabei für zentral, damit private Unternehmen die Forschung nicht auf die Entwicklung profitträchtiger Cannabis-Produkte einschränken.

Mit freundlichen Grüßen

Ates Gürpinar“

Patienten von Algea Care erhalten wegen überhöhter Rechnungen Geld zurück

Nachdem die Ärztekammer Hamburg festgestellt hatte, dass die von Algea Care ausgestellten Rechnungen überhöht sind und gegen die Gebührenordnung für Arzte verstoßen, erhalten nun die beiden ersten Patienten Geld von Algea Care zurück. Die Feststellungen der Ärztekammer Hamburg entsprechen inhaltlich weitgehend den Urteilen des Landgerichts Frankfurt und des Oberlandesgerichts Frankfurt.

So schreibt ein Patient: „Ich habe heute vier aktualisierte Rechnungen von Algea Care erhalten (im Anhang) mit der Bitte um meine Zahlungsdaten. Insgesamt kriege ich also 265,38 € von Algea Care wieder, was etwa die Hälfte davon ist, was ich an Algea Care insgesamt gezahlt habe. Danke, dass Sie das Schreiben an die Ärztekammer aufgesetzt haben, was letztendlich zu den korrigierten Rechnungen führte.“

Ein weiterer ehemaliger Patient von Algea Care hat bereits eine Gutschrift erhalten, unter anderem über Rechnungen für Videosprechstunden. Betrug der Rechnungsbetrag für eine solche Videosprechstunde von 15 Minuten Dauer zunächst je 121,95 Euro, so wurde dieser nach der Beschwerde bei der Ärztekammer Hamburg auf je 72,23 Euro reduziert. Das entspricht einer Erstattung in Höhe von 49,72 €, enzsprechend 40,7 % der Originalrechnung.

Landgericht Lübeck: Freispruch nach illegalem Erwerb von Cannabis für medizinische Zwecke

Auf seiner Facebook-Seite hat das Landgericht Lübeck am 31. Mai 2022 Informationen zu seinem Urteil im Falle eines Patienten und seines Vaters wegen des Vorwurfs des illegalen Erwerbs von Cannabis veröffentlicht.

Medizinisch gerechtfertigter Besitz von Marihuana?

Das Landgericht Lübeck hat zwei Männer - Vater und Sohn - freigesprochen, die Cannabis zur Linderung einer schweren Erkrankung bezogen hatten.

Mit Urteil vom 21. April 2022 hat das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, mit dem die Angeklagten jeweils des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig gesprochen worden waren. Das Amtsgericht hatte jeweils eine Geldstrafe verhängt. Das Landgericht hat die beiden Männer in der zweiten Instanz freigesprochen, weil der von ihnen eingeräumte Besitz von Marihuana wegen Notstandes gemäß § 34 StGB gerechtfertigt gewesen sei.

Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der eine der beiden Angeklagten leidet an einer Erkrankung, die mit schweren Spastiken - also Verkrampfungen - von Armen und Beinen einhergeht. Der andere Angeklagte ist dessen Vater und pflegt seinen Sohn. Zur Behandlung erhielt dieser unter anderem Medizinalcannabis. Hierdurch sollten die Spastiken gelöst werden. Das dem Sohn verschriebene Cannabis reichte zur Behandlung allerdings nicht aus. Die Verschreibung einer höheren Dosis war nicht zulässig. Der angeklagte Vater besorgte deshalb über eine Freundin für seinen Sohn in sechs Fällen jeweils 100 g Marihuana. Der Erkrankte konsumierte das Betäubungsmittel zusätzlich zu den ihm verschriebenen Medikamenten zur Linderung seines Leidens.

Die Strafkammer hat den nach § 29a BtMG grundsätzlich strafbaren Besitz des beschafften Marihuanas als gerechtfertigt angesehen. Es liege ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vor. Die Verurteilung zu einer Strafe komme nach dieser Norm dann nicht in Betracht, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben vorliege und die Gefahr nicht anders als durch die Begehung der Tat abgewendet werden könne. Erforderlich sei stets eine Abwägung zwischen dem verletzten und dem durch die Tat geschützten Rechtsgut. Diese Abwägung gehe zugunsten der Angeklagten aus.

Entscheidend sei, dass bei dem Sohn eine andere gleich wirksame Therapie nicht möglich sei. Zur erfolgreichen Behandlung der Spastiken müsse er sechs bis sieben Gramm Marihuana täglich konsumieren. Diesen Bedarf könne er nicht mit dem ihm verschriebenen Cannabis decken.

Der Annahme eines rechtfertigenden Notstands stehe es, anders als das Amtsgericht angenommen hatte, nicht entgegen, dass die Angeklagten jeweils einen gewissen Vorrat an Betäubungsmitteln vorhielten. Dies sei regelmäßig auch bei anderen Medikamenten der Fall. Der Vorrat habe jeweils für einen Monat gereicht, was keine „unübliche Hortung dieser Droge“ darstelle, „sondern vielmehr innerhalb einer therapeutischen Behandlungsdauer und vernünftigen Bevorratung wie auch bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ liege.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Az.: 3 Ns 713 Js 33549/19

Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags: Auch Cannabispatientendürfen am Straßenverkehr teilnehmen

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags unterstützt die Petition eines Patienten, der im Grunde eine Selbstverständlichkeit fordert, nämlich die Gleichbehandlung von cannabisbasierten Medikamenten mit anderen Medikamenten, die potenziell die Fahrsicherheit und Fahreignung beeinträchtigen können. Leider wird diese Selbstverständlichkeit im Alltag durch die Führerscheinstellen und MPU-Stellen nicht immer so, wie es das Gesetz eigentlich vorsieht, umgesetzt.

Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich für eine konsequente Praxis-Umsetzung der im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthaltenen Sonderregelungen für Cannabispatienten aus. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie dem Bundesministerium der Justiz als Material zu überweisen, „soweit der Tatbestandsausschluss für eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24 a Absatz 2 Satz 1 StVG auch in der Praxis konsequent umgesetzt wird“. Die CDU/CSU-Fraktion hatte ebenso wie die AfD-Fraktion für den Abschluss des Petitionsverfahrens plädiert. Die Linksfraktion votierte für eine Materialüberweisung ohne die erwähnte Einschränkung.

In der öffentlichen Petition wird ein Ende der Sanktionen gegen Cannabispatienten, „besonders im Straßenverkehr“, gefordert. Cannabispatienten würden weiterhin verfolgt, „wohl wissend, dass die Bezugsquelle aus legalem Ursprung ist“, schreibt der Petent. BtM-Rezepte (Betäubungsmittel) und Atteste würden nicht immer akzeptiert, kritisiert er. Folge seien Strafanzeigen, „die sogar bis zur Verurteilungen in erstinstanzlichen Verfahren führen“.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass Patientinnen und Patienten, die bestimmungsgemäß ärztlich verschriebene BtM einnehmen, im Straßenverkehr laut Paragraf 24 a Absatz 2 Satz 3 StVG ein Kraftfahrzeug führen dürfen und aus dem Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nach Paragraf 24 a Absatz 2 Satz 1 StVG, der ausgeschlossen sind. Sie müssten allerdings den durch eine ärztliche Therapieentscheidung erlaubten Verwendungszweck eines mitgeführten oder eingenommenen BtM, wie beispielsweise unverarbeitete Cannabis-Blüten, mittels einer Dokumentenkopie des BtM-Rezeptes belegen. Diese Kopien könnten auf Ersuchen der Patientinnen und Patienten von der abgebenden Apotheke durch deren Stempel und Unterschrift in seinem Nachweiswert gestärkt werden. Damit wäre bei polizeilichen Verkehrskontrollen bereits ein Anscheinsbeweis für eine rechtmäßige ärztliche Verordnung sowie der entsprechenden Abgabe und des Besitzes des BtM möglich, heißt es in der Vorlage.

Polizeiseitigen Zweifeln an einem solchen Nachweispapier könne durch weitere Aufklärungsmaßnahmen, wie etwa Nachfragen bei der verschreibenden ärztlichen Person oder der abgebenden Apotheke zeitnah nachgegangen werden. Da zu vermuten sei, dass in einer polizeilichen Straßenverkehrskontrolle angetroffene BtM-Patientinnen und Patienten ein Eigeninteresse daran haben dürften, an der Aufklärung eventueller Missverständnisse zeitnah und noch vor Ort mitzuwirken, dürften sie gegenüber solchen Nachfragen aufgeschlossen sein.

Presseachau: Geplante Legalisierung – Gesundheitsministerium startet mit Experten-Anhörungen zu Cannabis (Ärztezeitung)

Fünf Runden, mehr als 200 Fachleute unter anderem aus Suchtmedizin und Suchthilfe: Das Bundesgesundheitsministerium will vor dem geplanten Cannabis-Gesetz den Sachverstand von Experten einholen.

Geplante Legalisierung, Gesundheitsministerium startet mit Experten-Anhörungen zu Cannabis

Berlin. Vor der geplanten Legalisierung der Abgabe von Cannabis will die Ampel-Koalition zahlreiche Experten aus Suchtmedizin und Suchthilfe sowie der Rechtswissenschaft und der Wirtschaft anhören.

Das Bundesgesundheitsministerium werde dazu in den nächsten Wochen und Monaten insgesamt fünf Anhörungen unter anderem zu den Themen Gesundheits- und Verbraucherschutz sowie Jugendschutz und Prävention abhalten, teilte der Sucht- und Drogenbeauftragte Burkhard Blienert am Montag mit.

Auch internationale Erfahrungen im Umgang mit Cannabis seien Gegenstand der Gespräche. Eingeladen seien mehr als 200 Expertinnen und Experten.

Blienert: Zeit, um mit Kriminalisierung aufzuhören

Mit den Anhörungen der Experten starte die Ampel in die „Vorbereitungsphase der Gesetzgebung“, so Blienert. Es sei an der Zeit, in Deutschland „endlich“ mit der Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten aufzuhören und stattdessen mit „einer modernen und gesundheitsorientierten Cannabispolitik“ zu beginnen. Kinder und Jugendliche seien besonders vor möglichen Risiken zu schützen.

Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) hatte kürzlich angekündigt, im kommenden Herbst einen Entwurf für ein Cannabis-Gesetz vorlegen zu wollen. Im Koalitionsvertrag haben SPD, FDP und Grüne festgehalten, die „kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften“ einführen zu wollen.

Dadurch werde die „Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet“. Das Gesetz soll nach vier Jahren auf gesellschaftliche Auswirkungen hin evaluiert werden.

Einige weitere Pressemeldungen der vergangenen Tage

Gleiches Recht für alle Drogen und Genussmittel? (Statista)

Alkoholsurvey 2021: Junge Menschen trinken weniger und kiffen mehr (evangelisch.de)

Bundesdrogenbeauftragter Burkhard Blienert im Interview: "Cannabis ist nicht zu verharmlosen" (web.de)

Hochwertiges und günstiges Medizinalcannabis in allen Darreichungsformen (International Medical Cannabis)

Drogenkonsum in Europa nach Rückgang auf Vor-Pandemie-Niveau (Deutsches Ärzteblatt)