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ACM-Mitteilungen vom 23. August 2014
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Presseschau: Petition: Krankenkassen sollen Cannabis als Medizin bezahlen (Deutsches Ärzteblatt)
Das Deutsche Ärzteblatt und andere Medien aus dem medizinischen Bereich (Ärztezeitung, Deutsche Apotheker Zeitung und Pharmazeutische Zeitung) griffen eine Meldung der Deutschen Presseagentur dpa auf und berichteten über die zurzeit laufende Petition von Dr. Franjo Grotenhermen an den Deutschen Bundestag.
Petition: Krankenkassen sollen Cannabis als Medizin bezahlen
Presseschau: Cannabis als Medizin bezahlen (Pharmazeutische Zeitung)
Die Pharmazeutische Zeitung berichtete wie andere Zeitungen etwas ausführlicher über die Petition.
Presseschau: Ein Stoff für Herz und Hirn (Westfalenpost)
Die Westfalenpost befasste sich ausführlicher mit den Hintergründen der Petition.
Staatsanwaltschaft Darmstadt fragt zum Strafverfahren gegen Franz Josef Ackerman beim behandelnden Arzt Dr. Grotenhermen nach
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte bei einem schwer kranken Patienten von Dr. Grotenhermen einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von selbst angebauten Cannabispflanzen veranlasst. Frank Josef Ackerman leidet unter therapieresistenten chronischen Schmerzen und weiteren Erkrankungen, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung, und besitzt eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten aus der Apotheke, kann sich dieser Medikamente allerdings nicht leisten.
Am 19. Oktober 2013 hatte Dr. Grotenhermen auf Bitten seines Patienten die Staatsanwaltschaft Darmstadt in einem Schreiben über diesen Umstand informiert und darum gebeten, festzustellen, ob Herr Ackerman gegen geltendes Recht verstößt. Anstatt sich mit dem Arzt in Verbindung zu setzen und die möglichen Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands im Vorfeld zu klären, führte die Polizei auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2014 eine Hausdurchsuchung durch. Der Rechtsanwalt des Betroffenen, Dr. Oliver Tolmein aus Hamburg, hat im Auftrag seines Mandanten am 25. Juli 2014 Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde
mit dem Ziel, dass Herr Ackerman seine Cannabispflanzen bis zur straftrechtlichen Entscheidung zurück erhält, damit er seine ärztlich begleitete Selbsttherapie zurück erhält, sowie die Rücknahme der Anordnungen, die zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung führten.
Am 13. August 2014 schreibt die Staatsanwaltschaft Darmstadt dem behandelnden Arzt: „Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen, in obiger Sache bitte ich unter Bezugnahme auf das vorliegende ärztliche Attest vom 19.05.2014 um detaillierte Darlegung, ob die (Schmerz-)Behandlung der Krankheiten des Beschuldigten Ackerman grundsätzlich mit anderen Medikamenten als mit Cannabinoiden bei gleichbleibendem Erfolg möglich ist.“
In seinem Antwortschreiben vom 23. August 2014 von Dr. Grotenhermen heißt es:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Reuter,
ich gehe davon aus, dass Sie sich auf mein Attest vom 28. Mai 2014 beziehen. Ich will dies gern erläutern.
Zunächst möchte ich allerdings zwei Dinge vorausschicken.
1. Ihre Frage zeugt von mangelnden Verständnis ärztlichen Handelns. Sie fragen, ob die Krankheiten grundsätzlich mit anderen Medikamenten mit gleichem Erfolg behandelt werden können. In der Medizin werden jedoch individuelle Menschen behandelt und geschaut, welche Therapie im konkreten Fall wirksam ist, da alle Medikamnete bei verschiedenen Patienten unterschiedliche Wirkungen ausüben.
2. Es wäre notwendig und angebracht gewesen, wenn Sie mir diese Frage gestellt hätten, bevor Sie veranlasst haben, meinen Patienten seine dringend benötigte Cannabismedizin wegnehmen zu lassen, was ich in meinem Schreiben vom 19. Oktober 2013 als Körperverletzung bezeichnet habe. Ich zitiere aus meinem Schreiben vom 19. Oktober 2013: „Als Staatsanwaltschaft sind Sie angehalten, Rechtsverstößen nachzugehen. Ich bitte Sie abzuwägen, ob Herr Ackerman gegen das Gesetz verstößt oder nicht. Eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmung der Cannabisblüten und damit ein Abbruch der ärztlich begleitenden Selbsttherapie wäre sicherlich ein schwerer Eingriff in die gesundheitliche Situation meines Patienten. Ich würde sie aus ärztlicher Sicht und auch im Sinne der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie in Kenntnis seiner schweren Erkrankungen als Körperverletzung bzw. als Verletzung des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit betrachten.“
Nun zu Ihrer Frage:
Vor Beginn einer Schmerztherapie kommt grundsätzlich eine Vielzahl von Medikamenten in Betracht, darunter Paracetamol, Acetylsalizylsäure, Ibuprofen, trizyklische Antidepressiva wie Imipramin, Katadolon, Pregabalin, Gabapentin, schwach wirksame Opioide wie Tilidin und Tramadol, sowie stark wirksame Opiate wie Morphium und Oxycodon. Bei bestimmten Schmerzformen kommen möglicherweise auch nicht medikamentöse Behandlungsmaßnahmen in Betracht, darunter Akupunktur, Massage, Krankengymnastik, Psychotherapie et cetera.
Im Verlaufe der Therapieversuche kann sich allerdings dann innerhalb von Monaten oder Jahren herausstellen, dass keine therapeutische Maßnahme wirksam ist. Selbst Opiate, die stärksten Schmerzmedikamente, wirken nicht bei allen Patienten oder verursachen starke Nebenwirkungen. Wir sprechen dann von therapieresistenten Schmerzen. Ein Teil dieser Patienten profitiert von Cannabis bzw. Cannabinoiden. Auch diese wirken nur bei einem Teil der Patienten.
Bei Herrn Ackerman liegen starke chronische Schmerzen vor, die mit den üblichen Medikamenten nicht ausreichend therapierbar sind. Ich verweise für eine ausführliche Darstellung auf meinen Arztbericht an die Bundesopiumstelle vom 9. März 2013 (siehe Anlage). Auf der Grundlage dieses Arztberichtes erhielt Herr Ackerman eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten. Eine solche Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG darf nur erteilt werden, wenn mit anderen Medikamenten kein gleichwertiger Erfolg wie mit Cannabis möglich ist. Dies ist im Fall von Herrn Ackerman der Fall.“
Staatsanwaltschaft Darmstadt fragt zum Strafverfahren gegen Franz Josef Ackerman beim behandelnden Arzt Dr. Grotenhermen nach
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte bei einem schwer kranken Patienten von Dr. Grotenhermen einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von selbst angebauten Cannabispflanzen veranlasst. Frank Josef Ackerman leidet unter therapieresistenten chronischen Schmerzen und weiteren Erkrankungen, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung, und besitzt eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten aus der Apotheke, kann sich dieser Medikamente allerdings nicht leisten.
Am 19. Oktober 2013 hatte Dr. Grotenhermen auf Bitten seines Patienten die Staatsanwaltschaft Darmstadt in einem Schreiben über diesen Umstand informiert und darum gebeten, festzustellen, ob Herr Ackerman gegen geltendes Recht verstößt. Anstatt sich mit dem Arzt in Verbindung zu setzen und die möglichen Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands im Vorfeld zu klären, führte die Polizei auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2014 eine Hausdurchsuchung durch. Der Rechtsanwalt des Betroffenen, Dr. Oliver Tolmein aus Hamburg, hat im Auftrag seines Mandanten am 25. Juli 2014 Verfassungsbeschwerde
mit dem Ziel, dass Herr Ackerman seine Cannabispflanzen bis zur straftrechtlichen Entscheidung zurück erhält, damit er seine ärztlich begleitete Selbsttherapie zurück erhält, sowie die Rücknahme der Anordnungen, die zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung führten.
Am 13. August 2014 schreibt die Staatsanwaltschaft Darmstadt dem behandelnden Arzt: „Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen, in obiger Sache bitte ich unter Bezugnahme auf das vorliegende ärztliche Attest vom 19.05.2014 um detaillierte Darlegung, ob die (Schmerz-)Behandlung der Krankheiten des Beschuldigten Ackerman grundsätzlich mit anderen Medikamenten als mit Cannabinoiden bei gleichbleibendem Erfolg möglich ist.“
In seinem Antwortschreiben vom 23. August 2014 von Dr. Grotenhermen heißt es:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Reuter,
ich gehe davon aus, dass Sie sich auf mein Attest vom 28. Mai 2014 beziehen. Ich will dies gern erläutern.
Zunächst möchte ich allerdings zwei Dinge vorausschicken.
1. Ihre Frage zeugt von mangelnden Verständnis ärztlichen Handelns. Sie fragen, ob die Krankheiten grundsätzlich mit anderen Medikamenten mit gleichem Erfolg behandelt werden können. In der Medizin werden jedoch individuelle Menschen behandelt und geschaut, welche Therapie im konkreten Fall wirksam ist, da alle Medikamnete bei verschiedenen Patienten unterschiedliche Wirkungen ausüben.
2. Es wäre notwendig und angebracht gewesen, wenn Sie mir diese Frage gestellt hätten, bevor Sie veranlasst haben, meinem Patienten seine dringend benötigte Cannabismedizin wegnehmen zu lassen, was ich in meinem Schreiben vom 19. Oktober 2013 als Körperverletzung bezeichnet habe. Ich zitiere aus meinem Schreiben vom 19. Oktober 2013: „Als Staatsanwaltschaft sind Sie angehalten, Rechtsverstößen nachzugehen. Ich bitte Sie abzuwägen, ob Herr Ackerman gegen das Gesetz verstößt oder nicht. Eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahmung der Cannabisblüten und damit ein Abbruch der ärztlich begleitenden Selbsttherapie wäre sicherlich ein schwerer Eingriff in die gesundheitliche Situation meines Patienten. Ich würde sie aus ärztlicher Sicht und auch im Sinne der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe sowie in Kenntnis seiner schweren Erkrankungen als Körperverletzung bzw. als Verletzung des Schutzbereichs des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit betrachten.“
Nun zu Ihrer Frage:
Vor Beginn einer Schmerztherapie kommt grundsätzlich eine Vielzahl von Medikamenten in Betracht, darunter Paracetamol, Acetylsalizylsäure, Ibuprofen, trizyklische Antidepressiva wie Imipramin, Katadolon, Pregabalin, Gabapentin, schwach wirksame Opioide wie Tilidin und Tramadol, sowie stark wirksame Opiate wie Morphium und Oxycodon. Bei bestimmten Schmerzformen kommen möglicherweise auch nicht medikamentöse Behandlungsmaßnahmen in Betracht, darunter Akupunktur, Massage, Krankengymnastik, Psychotherapie et cetera.
Im Verlaufe der Therapieversuche kann sich allerdings dann innerhalb von Monaten oder Jahren herausstellen, dass keine therapeutische Maßnahme wirksam ist. Selbst Opiate, die stärksten Schmerzmedikamente, wirken nicht bei allen Patienten oder verursachen starke Nebenwirkungen. Wir sprechen dann von therapieresistenten Schmerzen. Ein Teil dieser Patienten profitiert von Cannabis bzw. Cannabinoiden. Auch diese wirken nur bei einem Teil der Patienten.
Bei Herrn Ackerman liegen starke chronische Schmerzen vor, die mit den üblichen Medikamenten nicht ausreichend therapierbar sind. Ich verweise für eine ausführliche Darstellung auf meinen Arztbericht an die Bundesopiumstelle vom 9. März 2013 (siehe Anlage). Auf der Grundlage dieses Arztberichtes erhielt Herr Ackerman eine Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten. Eine solche Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG darf nur erteilt werden, wenn mit anderen Medikamenten kein gleichwertiger Erfolg wie mit Cannabis möglich ist. Dies ist im Fall von Herrn Ackerman der Fall.“
Presseschau: Deutsche Patienten sind mit Medikamenten auf Cannabisbasis unterversorgt (Huffington Post Deutschland)
In seinem Blog bei Huffington Post Deutschland erläutert Franjo Grotenhermen, warum in Deutschland eine Unterversorgung mit Medikamenten auf Cannabisbasis besteht.
Deutsche Patienten sind mit Medikamenten auf Cannabisbasis unterversorgt
Presseschau: Petition Cannabis als Medizin (Taz)
In seinem Blog in der Taz (Die Tageszeitung) erläutert Hans Cousto ausführlich die Hintergründe der Petition zu Cannabis als Medizin.