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ACM-Mitteilungen vom 22. Juli 2023
Liebe Leserin, lieber Leser,
in dieser und der nachfolgenden Ausgabe wird es vor allem um den vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)“ gehen. Der Gesetzentwurf enthält ein Cannabisanbaugesetz (CanAnbauG) sowie ein Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Beim MedCanG ist insbesondere die Herausnahme von Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz hervorzuheben.
Am 6. Juli 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit Verbände eingeladen, bis zum 24. Juli 2023 eine Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf des Ministeriums abzugeben. Auch die ACM wird eine entsprechende Stellungnahme anfertigen und einreichen.
Viel Spaß beim Lesen!
Franjo Grotenhermen
Presseschau: Medizinalcannabis: Künftig reicht ein „normales“ Rezept (Deutsche Apotheker Zeitung)
Die Deutsche Apotheker Zeitung liefert eine kurze Übersicht über den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Cannabisgesetz (CanG) bzw. insbesondere über das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG).
Medizinalcannabis: Künftig reicht ein „normales“ Rezept
Die Pläne der Ampelregierung für eine Legalisierung von Genusscannabis nehmen Form an. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz vor. Für Apotheken interessant sind dabei in erster Linie die in diesem Zuge vorgesehenen Änderungen für Medizinalcannabis. Dieses soll künftig nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen.
Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) im April dieses Jahres die Eckpunkte für die Cannabis-Legalisierung vorgelegt hatten, wurde Anfang Mai ein erster Arbeitsentwurf für ein Cannabisgesetz bekannt. Schon darin zeichnete sich ab: Apotheken sollen im Zusammenhang mit dem geplanten Anbau und der Abgabe von Genusscannabis keine Rolle spielen. Daran ändert sich auch mit dem in der vergangenen Woche bekannt gewordenen Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz nichts.
Neu ist aber, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun zwei neue Gesetze plant: ein Gesetz zum privaten und zum gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken (Cannabisanbaugesetz – CanAnbauG) sowie ein Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Im ersten Entwurf fand sich das Thema Medizinalcannabis noch in einem Kapitel eines einheitlichen Gesetzes. Jetzt will man klare Abgrenzungen schaffen.
Überdies sieht der Entwurf unter anderem Änderungen im Betäubungsmittelgesetz, der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, dem Arzneimittelgesetz, dem Bundesnichtraucherschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung vor. Durch die Publikumspresse gingen vor allem die Pläne des BMG, das Rauchen in Kraftfahrzeugen zu verbieten, wenn sich darin Minderjährige oder Schwangere befinden.
Grundsätzlich geht es dem BMG darum, Konsumentinnen und Konsumenten den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu erleichtern, wie es im Referentenentwurf heißt. Kontrollierter Anbau und Abgabe sowie Beratungsmöglichkeiten sollen gesundheitliche Risiken reduzieren. So dürfen nur nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen mit behördlicher Erlaubnis Genusscannabis anbauen und es auch nur an ihre Mitglieder abgeben – ausschließlich zum Eigenkonsum. Daneben ist in engen Grenzen auch privater Eigenanbau für den persönlichen Konsum erlaubt. Bis zu 25 Gramm Cannabis dürfen Erwachsene künftig besitzen. Ist es mehr, wird der Besitz strafbar (außer man befindet sich auf dem Boden einer Anbauvereinigung). Zudem sollen Bürger:innen, die selbst kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums der anderen geschützt werden – dazu gehört auch ein groß geschriebener Kinder- und Jugendschutz. Anreize, den Cannabiskonsum auszuweiten, sollen ausdrücklich nicht geschaffen werden.
Weniger BtM-Bürokratie
Mit Blick auf das neue Medizinal-Cannabisgesetz weist die Begründung darauf hin, dass der medizinische Gebrauch von Cannabis sich als therapeutische Option bei der Versorgung insbesondere von chronisch kranken oder ansonsten austherapierten Patientinnen und Patienten etabliert habe. Die Forschung in diesem Bereich, speziell auch zur Entwicklung neuer Arzneimittel, nehme zu. Dabei hätten sich die diesbezüglichen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich bewährt. Um gleichwohl der geänderten Risikobewertung von Cannabis insgesamt gerecht zu werden, sollen die Regelungen in ein eigenes Gesetz überführt und wo nötig modifiziert werden. Vieles bleibt damit wie gehabt – nur dass es an anderer Stelle geregelt wird. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht und dass nur Apotheken Medizinalcannabis abgeben dürfen. Die Verordnung erfolgt aber künftig auf einem normalen und nicht auf einem BtM-Rezept. Auch andere bürokratische Vorgaben wie das Abgabebelegverfahren entfallen.
Viel sparen werden die Apotheken nach Einschätzung des BMG durch das Gesetz allerdings nicht. Denn: „Grundsätzlich macht der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken (bis auf wenige Ausnahmen) höchstens 5 Prozent des gesamten Betäubungsmittelverkehrs in einer Apotheke aus.“
Geht es nach Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), könnte der Gesetzentwurf Mitte August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Dann kann das parlamentarische Verfahren nach der Sommerpause starten und das Gesetz möglicherweise noch in diesem Jahr „eingetütet“ werden.
Presseschau: Cannabisgesetz: FDP warnt Lauterbach vor „Bürokratiemonster“ (Deutsches Ärzteblatt)
Der mehr als 160 Seiten umfassende Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Cannabisgesetz enthält viele Vorgaben, die offenbar auch der FDP als zu bürokratisch erscheinen. So stellt die drogenpolitische Sprecherin der FDP die Frage, wie man denn den maximalen Besitz von Cannabis in Höhe von 25 g kontrollieren wolle.
Cannabisgesetz: FDP warnt Lauterbach vor „Bürokratiemonster“
Die FDP hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) gewarnt, mit dem geplanten Cannabisgesetz für zu viel Bürokratie zu sorgen. „In der jetzt vorliegenden Form würde ein echtes Bürokratiemonster entstehen, das sich kaum kontrollieren lässt“, sagte Kristine Lütke der Rheinischen Post heute.
Die sucht- und drogenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion forderte „weitreichende Nachbesserungen“ für eine andere Grundauffassung in der Cannabispolitik. Lauterbach will mit dem Gesetz den Anbau und die Abgabe von Cannabis innerhalb spezieller Vereine unter womöglich strengen Regeln erlauben. Zudem sollen Erwachsene 25 Gramm des Rauschmittels besitzen sowie maximal drei Pflanzen für den Eigenbedarf anbauen dürfen.
Hinsichtlich der Kontrollierbarkeit sieht Lütke die Grenze für den Eigenbesitz kritisch. „Eine Besitzobergrenze lehnen wir als FDP-Bundestagsfraktion beispielsweise entschieden ab. Schließlich kontrolliert auch niemand, wie viele Flaschen Wein jemand im Keller lagert“, sagte sie. Sie forderte stattdessen „verhältnismäßige und treffsichere Regularien, die für echten Jugendschutz sorgen und gleichzeitig nicht zu einer Mehrbelastung von Polizei und Justiz führen“.
Lauterbachs Ministerium rechnet einem überarbeiteten Entwurf des Gesetzes zufolge durch die Legalisierung mit einer Kostenentlastung bei Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Gefängnissen von mehr als einer Milliarde Euro pro Jahr. Wann Cannabis in Deutschland legal sein könnte, ist noch unklar. In der Ampelkoalition hoffen die Befürworter, dass die Legalisierung noch dieses Jahr umgesetzt wird. © dpa/aerzteblatt.de
Presseschau: Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot (Bundesverfassungsgericht)
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung vom 11. Juli 2023 begründet, warum mehrere Richtervorlagen, nach denen das Cannabisverbot verfassungswidrig sei, unzulässig sind. Der Gesetzgeber ist also am Zug. So heißt es in der Pressemitteilung: „Es ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, Strafnormen gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen.“
Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot
„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten festgestellt. Die vorlegenden Gerichte – das Amtsgericht Bernau bei Berlin, das Amtsgericht Münster und das Amtsgericht Pasewalk – erachteten Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit Cannabisprodukten betreffen.
Den inhaltlich nur geringfügig voneinander abweichenden Vorlagen fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügen sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
Sachverhalt:
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind insbesondere die in Anlage I zu § 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Anlage I führt unter anderem verschiedene Cannabisprodukte auf. Die §§ 29 ff. BtMG stellen bestimmte Formen des Umgangs mit Betäubungsmitteln, also auch mit Cannabisprodukten, unter Strafe.
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) unter anderem fest, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die vorlegenden Amtsgerichte haben mehrere Strafverfahren, in denen es jeweils um strafbewehrte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Umgang mit Cannabisprodukten ging, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte betreffen, zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Gerichte machen insbesondere geltend, das strafbewehrte Cannabisverbot greife unverhältnismäßig in die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person ein und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG. (...)“
Presseschau: Herstellungsvorschrift für Cannabidiol-Kapseln (Apotheke Adhoc)
Es gibt eine neue Herstellungsvorschrift für CBD-Kapseln in der Apotheke.
Herstellungsvorschrift für Cannabidiol-Kapseln
„Das DAC/NRF hält eine neue Vorschrift bereit – NRF 22.17 – Cannabidiol-Kapseln 10 bis 250 mg. Zu finden ist diese in der aktuellen Ergänzungslieferung.
Cannabidiol (CBD) besitzt im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) keine berauschenden Eigenschaften, auch wenn die Wirkung über das körpereigene Endocannabinoidsystem (ECS) entfaltet wird. Medizinische Einsatzgebiete sind unter anderem Angststörungen, Entzündungen, Schmerzen, Appetitlosigkeit oder Epilepsie.
NRF 22.17: Cannabidiol-Kapseln
Sollen Cannabidiol-Kapseln hergestellt werden, kommt der pulverförmige Wirkstoff zum Einsatz. Gelöst wird dieser unter Anwendung von Wärme in gemischtkettigen Triglyceriden. Anschließend wird die Schmelze in die Kapseln gefüllt, und zwar mit Hilfe einer Einmalspritze mit Kanüle. Bei der Herstellung ist ein Ansatzüberschuss von 5 Prozent – mindestens zwei Kapselfüllungen – zu berücksichtigen.
Bei der Befüllung der Kapselunterteile ist darauf zu achten, dass die Schmelze noch warm ist und deren Oberfläche leicht nach innen gewölbt ist. Dazu liefern die Expert:innen einen Tipp: Die Kapselunterteile sollten einige Millimeter aus dem Kapselbrett herausragen. Dies gelinge, wenn die Unterteile „mittels nicht gelöster Feststellschrauben oder Feststellhebel nach dem Entfernen der Kapseloberteile arretiert“ werden. Nach Erstarren der Schmelze werden die Kapseln verschlossen. (...)“
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