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ACM-Mitteilungen vom 21. Oktober 2017
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Liebe Leserin, lieber Leser,
neben dem Cannabisextrakt Sativex des britischen Unternehmens GW Pharmaceuticals, das für die Spastik bei multipler Sklerose zugelassen ist, können nun zwei weitere Cannabisextrakte des kanadischen Unternehmens Tilray verschrieben werden. Ein Extrakt von Bionorica Ethics soll demnächst folgen.
Bisher war unklar, in welchem Umfang Ärzte für die Teilnahme an der Begleiterhebung über die Wirkung von Cannabisblüten und cannabisbasierten Medikamenten sowie für Anträge auf eine Kostenübernahme bei der Krankenkasse vergütet werden. Ein Artikel der Kassenärztlichen Bundesvereinigung liefert dazu aktuelle Informationen.
Überrascht hat mich ein Artikel aus der Zeitschrift der Deutschen Polizeigewerkschaft, nach dem Polizeibeamte jeden Patienten, der unter dem Einfluss von Cannabis oder cannabisbasierten Medikamenten am Straßenverkehr teilnimmt, der zuständigen Führerscheinbehörde melden soll, auch wenn keine Auffälligkeiten Anlass dafür geben. Die vom Autor vorgetragene Begründung für diese pauschale Datenweitergabe kann jedenfalls nicht überzeugen.
Das geplante Zentrum für Cannabismedizin nimmt erste Konturen an, nachdem ich einen ersten Mitarbeiter und Mitbewohner gefunden habe. Da kann gern noch jemand zur Kerngruppe hinzustoßen. Wichtig ist eine gute Atmosphäre im Team, damit uns allen unsere Aufgabe Spaß macht. Es können sich auch gern Personen melden, die nur sehr begrenzt, von Zuhause aus oder in einem bestimmten Bereich mitwirken wollen. So hat sich eine Patientin angeboten, die an einem Tag in der Woche im Zentrum arbeiten möchte, was auch immer gerade anliegt.
Viel Spaß beim Lesen!
Franjo Grotenhermen
Droht jedem, der Cannabis als Medizin verschrieben bekommt, eine MPU?
In einem Artikel für die Zeitschrift der Deutschen Polizeigewerkschaft (Cannabismedikation und Medikamentenprivileg des § 24 a StVG) stellt Polizeidirektor Ludwig Laub von der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg seine Position zum Umgang mit Patienten, die Cannabis oder cannabisbasierte Medikamente aus medizinischen Gründen einnehmen und am Straßenverkehr teilnehmen, dar.
Für Patienten ist insbesondere von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen trotz einer ärztlichen Verordnung dennoch ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vorliegen kann und somit eine Blutentnahme erfolgen sollte: „Grundvoraussetzung ist zunächst einmal, dass die Polizei vor Ort Anzeichen für eine aktuelle toxische Beeinflussung am Zustand des Betroffenen feststellt.“
Neben der Frage der Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG (Straßenverkehrsgesetz), die mit einer Geldbuße und einem begrenzten Fahrverbot geahndet werden kann, ist die Frage der grundsätzlichen Fahreignung nach der Fahrerlaubnisverordnung von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist es bedenklich, dass Herr Laub der Auffassung ist, dass unabhängig von der Frage der Ordnungswidrigkeit „Polizeibeamte zur Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden“ verpflichtet seien, wenn Patienten und dem Einfluss von Cannabismedikamenten am Straßenverkehr teilnehmen.
Er bezieht sich dabei auf den § 2 Abs. 12 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Darin heißt es:
„(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.“
Das würde bedeuten, dass die medizinische Verwendung von Cannabis bzw. cannabisbasierten Medikamenten immer eine Tatsache darstellt, die auf Mängel hinsichtlich der Fahreignung schließen lassen. Oder anders ausgedrückt: jeder Cannabis-Patient, der im Stadtverkehr überprüft wird, müsste danach mit einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) rechnen. Ob dieses Vorgehen der Absicht des Gesetzgebers entspricht bzw. entsprach, wollen wir überprüfen lassen.
Presseschau: Kanadier liefern Cannabis (Frankfurter Rundschau)
Seit kurzem können Ärzte Cannabisextrakte des Unternehmens Tilray verschreiben.
Cannabisblüten Extrakt Tilray THC10:CBD10 (10 mg THC/ml), 25 ml (entsprechend 250 mg THC). Dieser Extrakt kostet 304,59 Euro.
Cannabisblütenextrakt Tilray THC 25 (entsprechend 625 mg THC). Dieser Extrakt kostet 410,55 Euro.
Das sind stolze Preise verglichen mit den Blüten. So kostet 220 mg THC in einer Cannabissorte mit einem THC-Gehalt von 22 % je nach Apotheke 12 bis 25 Euro. Auch der Cannabisextrakt Sativex ist da noch günstiger.
Hoffnung für Schmerzpatienten: Das Unternehmen Tilray will Extrakte in Deutschland anbieten.
Für Schmerzpatienten, denen kein Arzt und kein Medikament mehr helfen konnte und die daher als „austherapiert“ gelten, hat der 10. März 2017 eine besondere Bedeutung: Seit diesem Tag können Ärzte in Deutschland Schwerstkranken Cannabis verschreiben – auf Kosten der Krankenkassen. Nach einem halben Jahr sieht die Bilanz des neuen Gesetzes allerdings durchwachsen aus: Genehmigungen werden häufig nicht erteilt, und wenn doch, dann können Apotheken die Patienten oft nicht versorgen, weil es immer wieder Lieferschwierigkeiten gibt. Jetzt kommt allerdings Bewegung in den Markt, da ein neuer Lieferant in Deutschland aktiv wird.
Bis zum In-Kraft-Treten des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften“ benötigten Patienten eine Ausnahmegenehmigung, um Medizinalhanf in der Apotheke zu bekommen – auf eigene Kosten. Erst nachdem Patienten vor dem Bundesverwaltungsgericht durchsetzten, Cannabis auch selbst anbauen zu dürfen, reagierte die große Koalition: Durch die Neuregelung dürfen Cannabis-Präparate von jedem Arzt verschrieben werden, wenn alle übrigen Behandlungswege ausgeschöpft worden sind.
Wie wirksam Cannabis tatsächlich ist, ist wissenschaftlich zwar nicht eindeutig belegt. Die Studienlage ist eher dünn. Aber Patienten berichten, dass chronische Schmerzen und die Nebenwirkungen von Chemotherapien gelindert werden. Allein in den ersten zwei Monaten nach der Liberalisierung wurde eine „mittlere vierstellige Zahl“ von Anträgen gestellt, wie der Spitzenverband der Kassen kürzlich berichtete.
Ein kontrollierter Anbau
Die Kassen gehen bei den erforderlichen Genehmigungen allerdings eher restriktiv vor. Fast die Hälfte der Anträge wurde den Angaben zufolge abgelehnt, unter anderem weil der Nachweis fehlte, dass gängige Schmerztherapien ausgeschöpft seien. Bekannt ist auch, dass sich Ärzte nicht trauen, Anträge zu stellen, weil sie Angst haben, später von den Kassen in Regress genommen zu werden. Eine Monatstherapie ist nicht billig, sie kostet im Schnitt um die 500 Euro.
Gleichwohl stieg der Absatz von Cannabisblüten oder cannabishaltigen Zubereitungen deutlich an: So kletterte die Zahl der abgegebene Einheiten von 600 im März auf fast 5000 im Juni. Oft konnten die Apotheken aber nicht liefern: Sie beziehen die Produkte derzeit von zertifizierten Importeuren vor allem aus den Niederlanden und Kanada. Doch die können offenbar nicht bereitstellen.
Eigentlich ist geplant, auch in Deutschland kontrolliert Cannabis anzubauen. Die neue Cannabis-Agentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bfarm) ist dafür zuständig, dass Cannabis für die medizinische Anwendung in standardisierter Qualität angebaut wird. Dazu wird die Produktion ausgeschrieben, die Ernte wird dann von der Agentur aufgekauft und an Hersteller und Apotheken abgegeben. Vor 2019 wird es aber keine Cannabisblüten aus Deutschland geben.
Mitte Oktober kommen jedoch neue Produkte auf den deutschen Markt, die zu einer Entlastung führen können. Das kanadische Unternehmen Tilray wird hierzulande erstmals Cannabis-Extrakte anbieten, die neben den beiden Hauptwirkstoffen THC und CBD sämtliche weitere Wirkstoffe der Cannabisblüten enthalten. Das Produkt wird – anders als Blüten – nicht geraucht oder inhaliert, sondern oral eingenommen. Das erleichtert auch die Dosierung.
„Die Zukunft liegt in fertigen Cannabis-Präparaten“, sagte Vorstandschef Brendan Kennedy bei der Vorstellung am Dienstag in Berlin. Tilray betreibt in Kanada seit einigen Jahren eine Cannabis-Produktion und hat kürzlich in Portugal die Lizenz für eine Plantage erhalten. Um eine eigene Anbaulizenz in Deutschland will man sich daher nicht bewerben. Die klimatischen Verhältnisse in Portugal seien einfach besser, sagte Kennedy.
Das Unternehmen versicherte, nicht nur nach Deutschland zu exportieren, sondern hier in die klinische Forschung für medizinische Cannabisprodukte investieren zu wollen. Dazu solle es Kooperationen mit Forschungseinrichtungen und Kliniken geben.
Presseschau: Drei neue GOP zur Vergütung bei Verordnung von Cannabis (Kassenärztliche Bundesvereinigung)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gab bekannt, wie die Teilnahme an der Begleiterhebung über Cannabispatienten und wie die ärztlichen Stellungnahmen zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen vergütet werden.
Drei neue GOP zur Vergütung bei Verordnung von Cannabis
Zur Vergütung des Aufwandes der Ärzte bei der Verordnung von Cannabis sind drei neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen worden. Einen entsprechenden Beschluss fasste jetzt der Bewertungsausschuss. Dieser gilt rückwirkend zum 1. Oktober.
Damit wird dem zusätzlichen Aufwand der Vertragsärzte, der im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten mit Cannabis entsteht, Rechnung getragen. So sind Ärzte verpflichtet, für eine Begleiterhebung ein Jahr nach Behandlungsbeginn Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu übermitteln. Die Verordnung von Cannabis ist seit März gesetzlich erlaubt.
Vergütung der Begleiterhebung
Zwei der drei neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) betreffen die Begleiterhebung: Für die Aufklärung des Patienten über die verpflichtende Datenerhebung wird die GOP 01460 (28 Punkte / 2,95 Euro) neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Die Datenerfassung und deren elektronische Übermittlung an das BfArM wird mit 9,70 Euro (GOP 01461 / 92 Punkte) vergütet. Die Leistung kann berechnet werden – entweder nach Ablauf eines Jahres nach Beginn der Therapie oder bei Beendigung der Therapie vor Ablauf eines Jahres zum Zeitpunkt des Therapieendes.
Der Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis, wie in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon gilt als neue Therapie. Daher kann eine Berechnung je durch die Krankenkasse genehmigter Leistung erfolgen.
Die GOP 01460 und 01461 können bis 31. März 2022 abgerechnet werden; dann endet die fünfjährige Begleiterhebung.
Neue GOP für Unterstützung bei der Antragsstellung
Die KBV konnte durchsetzen, dass die Unterstützung des Patienten durch den Arzt bei der Antragsstellung auf Versorgung mit Cannabis vergütet wird. Ärzte erhalten dafür 15,06 Euro (GOP 01626 / 143 Punkte).
Für die Antragsstellung bei der Krankenkasse benötigen Patienten eine Stellungnahme ihres Arztes. Da ein Wechsel innerhalb der unterschiedlichen Verabreichungsmöglichkeiten von Cannabis, wie in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder mit dem Wirkstoff Nabilon eine Genehmigung erforderlich macht, kann eine Berechnung bis zu viermal im Krankheitsfall erfolgen. Diese GOP ist dauerhaft im EBM verankert, da die Genehmigungspflicht auch nach Ende der Begleiterhebung bestehen bleibt.
Die Vergütung der drei neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung.
Cannabis-Gesetz seit Frühjahr
Das sogenannte Cannabis-Gesetz war im März dieses Jahres in Kraft getreten. Jeder Haus- und Facharzt darf seitdem getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen.
Die Patienten sind verpflichtet, vor der erstmaligen Verordnung von Cannabis die Genehmigung ihrer Krankenkasse einzuholen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten der Therapie. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder angewendet werden kann.
Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage
Beim Cannabis-Gesetz ist einiges schiefgegangen (Süddeutsche Zeitung)
"Ich bin kein Spaßkiffer. Ich muss das machen." (Süddeutsche Zeitung)
Krankenkasse: Cannabis auf Rezept (Biallo.de)
Medizin-Cannabis auf dem Vormarsch (Wirtschafts Woche)
Tilray bringt erstmals (Nachrichten Heute)
Cannabis: Green Rush in Deutschland (DW.com)
Tilray bringt Cannabis-Vollspektrum-Extrakte nach Deutschland (Pharma-Relations)
Cannabis bereitet den Experten Kopfzerbrechen (Mannheimer Morgen)
Medizin-Cannabis auf dem Vormarsch (Handelsblatt)
"Cannabis ist kein Wundermittel" (Deutschlandfunk)
Elf Fakten zur Cannabis-Industrie (Handelsblatt)