Veröffentlicht
Zuletzt aktualisiert
Lesezeit

ACM-Mitteilungen vom 20. Juni 2009

Authors

Patient der Hanfapotheke zu Freiheitsstrafe verurteilt

Wie aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. Mai 2009 hervorgeht, war bereits am 11. Juli 2008 ein Patient der Hanfapotheke vom Amtsgericht Landsberg am Lech (Bayern) wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, sodass der Betroffene für fast zwei Jahre ins Gefängnis müsste, falls er erneut versuchen würde, sich mit Cannabis zu behandeln, ohne eine entsprechende Erlaubnis von der Bundesopiumstelle zu besitzen. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg enthält zwar den Namen des Verurteilten, liefert jedoch keine Informationen zu seiner Erkrankung oder weiteren Umständen.

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg erging zu einer Beschwerde der IACM und der ACM gegen die Durchsuchung der Büroräume und Beschlagnahme von Unterlagen beider Vereine am 17. März 2009 im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Betreiber der Hanfapotheke. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die IACM und die ACM die gleiche postalische Anschrift wie Dr. Grotenhermen haben, für dessen Einbindung in die Hanfapotheke konkrete Anhaltspunkte vorlägen und der wichtige Funktionen innerhalb der IACM und der ACM ausübe..

In dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Februar war bereits darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Patientin der Hanfapotheke vom Amtsgericht Hamburg-Harburg am 6. Oktober 2008 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 3000 EUR unter Vorbehalt verurteilt worden war.

Bundesopiumstelle erleichtert Antragstellung für Ausnahmegenehmigungen zur medizinischen Verwendung von Cannabis

Am 17. Juni 2009 wurden auf der Internetseite der Bundesopiumstelle die bisherigen "Hinweise für Patienten" zur Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis "zum Erwerb eines Cannabis-Extrakts zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie" durch neue Hinweise ersetzt. Der Titel der Hinweise wurde verändert und deutet insbesondere eine Konkretisierung der Anforderungen für Ärzte an. Es handelt sich nunmehr um "Hinweise für Patientinnen und Patienten sowie für Ärztinnen und Ärzte - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie".

Hier die wichtigsten vier inhaltlichen Änderungen bzw. Klarstellungen:

(a) In den neuen Hinweisen wird ein "aussagekräftiger Arztbericht" und nicht mehr ein "aussagekräftiges Arztgutachten" verlangt. Damit wird deutlich gemacht, dass vom behandelnden Arzt keine übermäßig komplizierte Expertise zum Thema verlangt wird, sondern ein Bericht, aus dem insbesondere hervorgeht, warum der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eine Therapie mit Cannabis benötigt.

(b) In den neuen Hinweisen wird eine "differenzierte Darstellung des Krankheitsbildes und der aktuell bestehenden Symptomatik" verlangt, während in der früheren Version die "Darstellung des gesamten Krankheitsbildes bzw. -verlaufes" gefordert wurde. Damit werden viele Ärzte, die den Antragsteller noch nicht sehr lange kennen, überhaupt erst in die Lage versetzt, ihren Patienten beim Antrag zu unterstützen. Zudem wird deutlich gemacht, dass nicht der gesamte Krankheitsverlauf, sondern der aktuelle Gesundheitszustand für die aktuelle Therapie - auch die mit Cannabis - von Bedeutung ist.

(c) In den neuen Hinweisen wird eine "Angabe der bisher durchgeführten medikamentösen Therapie" verlangt, während zuvor eine Dokumentation der therapeutischen Maßnahmen "in Verbindung mit der konkreten Dokumentation der in den jeweiligen Krankheitsphasen jeweils ärztlich verordneten Medikation" gefordert wurde. Mit dieser Änderung wird der Forderung Rechnung getragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Bundesopiumstelle nicht durch ein Kontrollbedürfnis und Misstrauen gegenüber dem behandelnden Arzt hinsichtlich der bisherigen ärztlichen Maßnahmen geprägt sein sollte.

(d) In den neuen Hinweisen ist von "Cannabis" und nicht mehr wie früher von "Cannabis-Extrakt" die Rede. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sowohl eine Erlaubnis für die Verwendung eines Cannabisextrakts als auch für die Verwendung von Cannabiskraut (Cannabisblüten) der Firma Bedrocan (Niederlande) in Frage kommt.

Die neuen Hinweise sind etwas ausführlicher gestaltet, sodass im Detail verständlicher wird, was die Bundesopiumstelle von Arzt bzw. Ärztin und Antragsteller/Antragstellerin für eine Entscheidungsfindung über einen Antrag verlangt. Die Anforderungen an die Mitwirkung des Arztes werden auf die wichtigen und entscheidenden Elemente konzentriert. So wird beispielsweise nicht mehr eine Dokumentation des gesamten Krankheitsverlaufes verlangt, die für die aktuelle Therapie eigentlich belanglos ist, jedoch viel Arbeit macht. Der Arzt soll auch nicht mehr durch übermäßig hohe Anforderungen bzw. diffuse Formulierungen, die nicht genau erkennen lassen, was verlangt wird, abgeschreckt werden. Zudem zeigt die Bundesopiumstelle in den neuen Hinweisen durch ihre Bereitschaft für nähere Informationen per E-Mail zur Verfügung zu stehen, dass die zuständigen Mitarbeiter bei Unklarheiten gern mit den Patienten und Ärzten kommunizieren. Insgesamt sind die neuen Hinweise daher sehr positiv zu bewerten.

Hinweise und Formblätter finden sich unter.

- www.bfarm.de/(...)/form/form-node.html

Die Hinweise für Patientinnen und Patienten sowie für Ärztinnen und Ärzte finden sich unter:

- Cannabis_Hinweise_Patient.pdf

(Quelle: http://www.bfarm.de)