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ACM-Mitteilungen vom 16. April 2022
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Liebe Leserin, lieber Leser,
der Vorstand der ACM lehnt Rabattverträge zwischen Unternehmen und Krankenkassen bei Cannabisblüten und Cannabisextrakten ab. Rabattverträge bei anderen Medikamenten verpflichten den Apotheker oder die Apothekerin genau das Medikament eines bestimmten Herstellers abzugeben, mit dem die Krankenkasse einen Rabattvertrag vereinbart hat.
Rabattverträge machen Sinn, wenn es sich um Medikamente mit einem einzigen Wirkstoff handelt. Die lassen sich gut austauschen. Es macht für den Patienten keinen Unterschied, ob er ein bestimmtes Herzmedikament, ein bestimmtes Antidepressivum oder ein bestimmtes Schmerzmittel des einen oder anderen Unternehmens erhält. Verschreibt also ein Arzt beispielsweise das Herzmedikament Diltiazem und der Patient ist bei der AOK, so wird die Apotheke zurzeit das Präparat von Ethypharm abgeben. Eine andere Krankenkasse hat möglicherweise einen Rabattvertrag mit einem anderen Unternehmen. Ein Artikel in der Online-Zeitung Apotheke Adhoc beleuchtet die ersten Rabattverträge bei Cannabisblüten.
Bei so komplexen Medikamenten wie Cannabisblüten und Vollspektrumextrakten ist das etwas anderes. Wir wissen heute, dass es hier nicht nur auf THC und CBD ankommt, sondern dass die Wirkung durch andere Inhaltsstoffe beeinflusst wird. Würde die Apotheken nun hergehen, und entgegen der Verordnung des Arztes eine andere Blüte oder einen anderen Vollextrakt abgeben, so macht das für den Patienten sehr wohl einen Unterschied.
Der Vorstand der ACM lehnt daher Rabattverträge für Medizinalcannabisblüten und Vollspektrumextrakte ab und schließt sich damit der Auffassung des Bundesverbandes pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen e.V. (BPC) an, der Rabattverträge ebenfalls ablehnt.
Nach unserer Kenntnis werden die Rabattverträge für cannabisbasierte Medikamente bisher nicht angewandt.
Der Deutsche Hanfverband hat sein Konzept für die Cannabislegalisierung vorgelegt. Bisher ist die konkrete Ausgestaltung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzesvorhabens durch die Bundesregierung noch völlig unklar, welches Konzept die Bundesregierung vorlegen wird, denn auch in denen die Regierung bildenden Parteien gibt es zum Teil unterschiedliche Vorstellungen. Der DHV spricht sich unter anderem für die Abgabe in Fachgeschäften und nicht in Apotheken aus. Zudem fordert er die Möglichkeit des Eigenanbaus in geringer Menge sowie die Möglichkeit der Gründung von Anbauclubs wie etwa in Spanien aus. Der DHV lädt zur Diskussion des Konzeptes ein.
Die ACM macht sich dafür stark, dass im Rahmen der Gesetzgebung auch die Möglichkeiten der medizinischen Verwendung von cannabisbasierten Medikamenten erleichtert und verbessert werden, damit mehr Patienten, die solche Medikamente benötigen, auch einen bezahlbaren Zugang erhalten.
Viel Spaß beim Lesen!
Franjo Grotenhermen
Felder Green senkt den Einkaufspreis für ihre Cannabisblüte auf 6 Euro
Felder Green Botanicals GmbH senkt den Preis für ein Gramm ihrer Cannabissorte „Felder Green 18.01“ für Apotheken auf 6 € und ist damit deutlich günstiger als die meisten anderen Sorten. Ab 500 g gibt es einen weiteren Mengenrabatt auf 5,80 €.
Mit jedem Verkauf unterstützt Unternehmen die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) ganz konkret. Denn für jedes verkaufte Gramm spendet sie der ACM 0,10 €. Wer also 20 g Cannabisblüten dieser Sorte in der Apotheke bestellt, der unterstützt die Arbeit der ACM mit 2 €.
Die Sorte Felder Green 18.01 hat eine White Widow-Genetik, ein Hybrid aus einer sativa- und einer indica-Sorte. Es handelt sich um eine der weltweit beliebtesten Cannabissorten. Mehr Informationen finden sich in einem Interview in den ACM-Mitteilungen vom 11. Dezember 2021.
Eine zunehmende Zahl von Apotheken führt nun diese neue Sorte. Falls Ihre Apotheke die Sorte noch nicht führt: Die Bestellung wird durch das Unternehmen innerhalb von ein bis 2 Tagen ausgeführt.
Presseschau: Cannabis-Rabattverträge: Diesmal sind die Ärzte unter Druck (Apotheke ADHOC)
Viele Krankenkassen haben mit einzelnen Firmen Rabattverträge für die Abgabe von Medikamenten abgeschlossen. Der Vorstand der ACM ist der Auffassung, dass Rabattverträge bei Cannabisblüten pharmakologisch keinen Sinn machen (siehe Einleitung). Da Cannabisblüten unterschiedliche Wirkungen haben, darf der Apotheker nach Auffassung des ACM-Vorstandes keinen Austausch der verordnenden Blüte oder des verordneten Extraktes vornehmen sondern muss genau das verordnete Medikament verschreiben.
Der Titel des Artikels ist nach unserer Auffassung irreführend, den die Ärzte kennen normalerweise nicht die Rabattverträge zwischen den einzelnen Krankenkassen und Unternehmen, sondern Rabattverträge werden in der Apotheke umgesetzt.
Cannabis-Rabattverträge: Diesmal sind die Ärzte unter Druck
Was passiert eigentlich gerade im Cannabismarkt? Da sind sich auch viele Experten unsicher: Die steigende Zahl an Rabattverträgen bringt Unruhe in die Branche und erzeugt viele Fragen – nicht zuletzt, weil Uneinigkeit herrscht, ob es sich überhaupt um Rabattverträge im rechtlichen Sinne handelt. Immerhin: Bisher scheint die Arbeit in den Apotheken nicht betroffen zu sein. Diesmal dürfen sich wohl die Ärzte mit den Kassen herumschlagen.
Die Preise für medizinisches Cannabis könnten in naher Zukunft immer weiter fallen, getrieben durch Rabattverträge. Das kennt man bereits vom Generikamarkt – mit einem erheblichen Unterschied: Diesmal waren es die Anbieter, von denen die Initiative ausging. Die ersten Rabattverträge hatten Adrex, Cannamedical und Remexian Ende 2021 mit dem Kassendienstleister GWQ geschlossen .
Welches Interesse könnten sie haben, die Preise zu drücken? Ein Erklärungsansatz könnte die Konsolidierung des Marktes sein: Die Zahl der Importeure und Großhändler ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, selbst Branchenkennern fällt es oft schwer, den Überblick zu behalten. Dabei ist die Zahl der Anbieter nicht nur stärker gewachsen als die der Abnehmer, sondern auch stärker als die der verfügbaren Menge.
Das Beispiel Bedrocan verdeutlicht das: 2,5 Tonnen exportiert der für die hiesige Versorgung wichtigste Hersteller über die niederländische Cannabisagentur jährlich nach Deutschland. Während diese Menge gleichbleibt, steigt die Zahl der beziehenden Großhändler kontinuierlich. Allein bis Mitte vergangenen Jahres ist die verfügbare Menge pro Großhändler und Jahr deshalb laut Cannamedical-Geschäftsführer David Henn von 40 auf 5 Kilogramm gefallen. Eigentlich ergibt es wenig Sinn, dann noch die Preise zu drücken. Doch da die Zahl der Anbieter stärker wächst als die abgenommene Menge, scheinen viele im Markt zu versuchen, ihre Schäfchen ins Trockene zu bringen. Verträge mit den Kassen scheinen da eine gute Möglichkeit, sich strategisch sicher zu positionieren. Aber das könnte ein Trugschluss sein.
„Es gab hier einige Marktteilnehmer, die dachten, sie könnten dadurch einen Vorteil erlangen. Ich sehe das als Zeichen der Unerfahrenheit der Branche“, sagt Jan Witte, Arzt, Cannabis-Experte und ehemaliger Medical Director von Aphria und der Sanity Group. „Mit einem guten Verständnis von Market Access hätte man erst einmal juristisch geprüft, ob das überhaupt geht.“ Denn darüber herrscht Uneinigkeit. Fakt ist, dass §130a Abs. 8 SGB V von Herstellerrabatten auf Arzneimittel spricht – Cannabis ist aber juristisch gesehen kein Arzneimittel, sondern eine Rezeptursubstanz. Adrex-Geschäftsführer Mario Eimuth sieht diese Unterscheidung nicht: „Die meisten Rezepturarzneimittel sind einfach nicht relevant für Rabattverträge, weil sie nicht in der entsprechenden Menge benötigt werden. Das ist bei Cannabis anders“, sagt er. Witte widerspricht ihm da. (…)
Presseschau: ADHS-Patient scheitert mit Klage wegen Cannabis-Behandlung (Süddeutsche Zeitung)
Die ADHS ist eine der bewährten Indikationen für eine Cannabistherapie, bei denen Patienten meistens keine Chance auf eine Kostenübernahme haben, obwohl Hunderte, wenn nicht Tausende von ADHS-Patienten in Deutschland cannabisbasierte Medikamente von ihren Ärzten verschrieben bekommen. Eine ähnliche Situation gibt es bei weiteren Indikationen.
ADHS-Patient scheitert mit Klage wegen Cannabis-Behandlung
Ein Mann mit der Aufmerksamkeitsstörung ADHS hat nach einem Gerichtsurteil keinen Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis. Der 36-Jährige aus Mannheim scheiterte mit einer Berufung, teilte das Landessozialgericht Stuttgart mit. Statt mit Cannabis soll die Erkrankung mit alternativen Therapien behandelt werden. Eine schwerwiegende Erkrankung liege darüber hinaus nicht vor.
Seit seiner Kindheit leide der Mann an ADHS. Durch die Therapie mit Ritalin - einem Medikament gegen ADHS - habe er eine Abneigung gegen die Einnahme von Tabletten entwickelt. Als 13-Jähriger soll der Kläger dann begonnen haben, Cannabis zu rauchen. Laut einer Stellungnahme des Psychiaters sollte die Droge ADHS sowie eine Depression behandeln. Ohne die Therapie mit Cannabis sei es für den Mann nicht möglich, den Alltag zu bewältigen, hieß es in der Stellungnahme weiter.
Das Gericht folgte jedoch einem medizinischen Gutachten. Aus diesem geht hervor, dass der Mann nicht schwerwiegend erkrankt sei und Cannabis zur Behandlung von ADHS nicht eingesetzt werden soll. Die Krankenkasse lehnte die im Mai 2020 beantragte Kostenübernahme deshalb ab. Dagegen klagte der Mann.
Bereits das Sozialgericht Mannheim wies im vergangenen Jahr eine Klage ab, wie aus dem Urteil des Landessozialgerichtes hervorgeht. Anschließend legte der Mann beim Landessozialgericht Berufung ein - erfolglos.
Eine weitere Pressemeldung der vergangenen Tage
Erste Erfolge und großes Potenzial (Tagesspiegel Background)