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ACM-Mitteilungen vom 10. Juni 2023

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 15. Juli findet die diesjährige Mitgliederversammlung der ACM statt. Mitglieder erhalten in Kürze eine E-Mail mit genauen Informationen zu Ort, Zeit und Tagesordnung. Es gibt angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen einiges zu besprechen. Wenn Sie die Arbeit der ACM und des Patientenverbandes SCM unterstützen möchten, sind Sie herzlich eingeladen, Mitglied zu werden.

Wenn Sie möchten, sehen wir uns am 15. Juli im ACM-Büro in Steinheim, und wenn Sie möchten, besuchen wir danach das Reggae im Hanffeld-Festival.

Franjo Grotenhermen

Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Darf man die Polizei belügen? (Wikibooks)

Für Patienten, die Cannabis aus medizinischen Gründen einnehmen, stellt sich die Frage, wie sie sich bei einer Polizeikontrolle verhalten sollen. Anwälte empfehlen grundsätzlich, nur in einem Umfang zu kooperieren, wie es rechtlich vorgeschrieben ist. In einer Fortbildung der ACM zum Thema Cannabis als Medizin und Führerschein wurden vorgeschlagen, die Polizei notfalls auch anzulügen, da man sich nicht selbst belasten muss. Danach könnten Fragen nach Drogenkonsum, Alkoholkonsum und Einnahme von Medikamenten verneint werden. Eine Internetseite gibt Auskunft über die Pflichten beim Umgang mit der Polizei.

Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Darf man die Polizei belügen?

Zusammenfassung: Bis auf die Nennung der Identität ist niemand zur wahrheitsgemäßen Aussage vor der Polizei verpflichtet, solange man niemanden beleidigt, etwas Falsches über jemanden aussagt, ohne es beweisen zu können, als Zeuge vor Gericht auftritt oder die Polizei aktiv behindert.

Es gibt kein Gesetz, welches das Verbreiten von Unwahrheiten verbietet. Man muss also keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, nur weil man die Polizei belügt. Greift man jedoch zu diesem Mittel, kann man dadurch sehr schnell andere Straftaten begehen. Die wichtigsten werden im Folgendem kurz aufgeführt:

Falsche Namensnennung (…)

Verleumdung und üble Nachrede (…)

Falsche Verdächtigung (…)

Falschaussagen, Meineid, Versicherung an Eides statt

Das generelle Recht, nicht die Wahrheit zu sagen endet, wenn man als Zeuge oder Gutachter vor einem Gericht oder ähnlichem Verfahren (dazu zählt nicht das polizeiliche Verhör) steht. Dies gilt auch für diejenigen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und trotzdem aussagen, nicht jedoch für den Angeklagten. (…)

Presseschau: Cannabis auf Rezept: BfArM hebt Preise für Medizinalhanf an (Ärzte Zeitung)

Bisher waren die Apotheken-Einkaufspreise für Deutschland produzierte Cannabisblüten auf 4,30 € gederckelt, was zu einem Abgabepreis von etwa 10,30 € geführt hat. Der Preis für Apotheken wird nun angehoben.

Cannabis auf Rezept: BfArM hebt Preise für Medizinalhanf an

Das BfArM passt den auf einer Mischkalkulation basierenden Verkaufspreis von 4,30 Euro pro Gramm zum 1.Juli 2023 auf 5,80 Euro an.

Bonn. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) passt den Verkaufspreis für Medizinal-Cannabisblüten aufgrund der Entwicklung der ärztlichen Verschreibungen an.

Demnach werden Patientinnen und Patienten bevorzugt Cannabissorten mit einem hohen THC-Gehalt verordnet. In der Folge fragen Apotheken die vom BfArM ebenfalls angebotenen Sorten mit geringerem THC-Gehalt weniger nach.

Daher passt das BfArM den auf einer Mischkalkulation basierenden Verkaufspreis von 4,30 Euro pro Gramm zum 1.Juli 2023 auf 5,80 Euro an.

Das BfArM hatte bereits im Ausschreibungsverfahren berücksichtigt, dass tendenziell mehr Rezepte für Cannabissorten mit höherem THC-Gehalt ausgestellt werden würden. Dementsprechend hat der überwiegende Teil des im Auftrag des BfArM angebauten Cannabis bereits einen höheren THC-Gehalt.

Die vom BfArM beauftragte deutsche Anbaumenge von 10.400 kg medizinischem Cannabis ist auf vier Jahre mit jährlich jeweils 2.600 kg verteilt. Bei der Festlegung der Ausschreibungsmenge durch das BfArM war auch zu berücksichtigen, dass medizinisches Cannabis von den Apotheken nicht nur von der Cannabisagentur, sondern weiterhin auch von Importeuren bezogen werden kann.

Anders als der Anbau in Deutschland wird der Import nicht vom BfArM gesteuert. Ziel des Anbaus in Deutschland ist es, zusätzlich zur Versorgung der Patientinnen und Patienten beizutragen. (eb)

Eine weitere Meldung der vergangenen Tage

„Medizin kann man auch genießen“ (TAZ.de)