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ACM-Mitteilungen vom 06. Juli 2024
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Branchenverband Cannabiswirtschaft hat eine Interessenvertretung für Cannabis Anbauvereinigungen gegründet, den Bundesverband Cannabis Anbauvereinigungen (BCAV). Noch ist die Situation in vielen Bundesländern unübersichtlich.
Bisher ist auch nicht bekannt, ob es Initiativen gibt, die sich mit ihren Ideen speziell an Cannabispatienten wenden, um diesen einen preiswerten Zugang zu qualitativ möglichst hochwertigem Cannabis zu ermöglichen. Sicherlich sind hier weiterhin die Apotheken gefragt, und wir müssen den Druck hochhalten, damit die medizinische Versorgung mit cannabisbasierte Medikamenten durch Ärztinnen und Ärzte mit Medikamenten aus der Apotheke sichergestellt wird.
Nachdem der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum für den Freizeitkonsum im Straßenverkehr die letzte Hürde genommen hat, wäre es nun wünschenswert, wenn eine vernünftige Regelung zum Thema Cannabis als Medizin und Führerschein nicht nur seit 1998 auf dem Papier stünde, im §24 A Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnisverordnung, sondern auch in die Praxis umgesetzt würde. Die Angst vor dem Führerscheinverlust ist heute leider die größte Angst vieler Cannabispatienten. Ich erfahre regelmäßig von Patienten, die ihre Therapie beenden, weil Führerscheinstellen ihnen deutlich zu verstehen gegeben haben haben, dass sie entweder eine Cannabistherapie durchführen können oder einen Führerschein besitzen dürfen, jedoch beides nicht gleichzeitig.
Heiter weiter
Franjo Grotenhermen
Presseschau: Bundesrat billigt Cannabisgrenzwert am Steuer (Deutsches Ärzteblatt)
Die Widerstände gegen eine Erhöhung des THC-Grenzwertes im Blutserum für Freizeitkonsumenten waren groß. Es wurde auch mit unlauteren Mitteln gekämpft, insbesondere unwahren Behauptungen, nach denen es nun zu Tausenden zusätzlichen Verletzten und Verkehrstoten kommen würde. Diese Behauptungen werden durch wissenschaftliche Daten aus dem Ausland nicht gedeckt. Die Erhöhung des Grenzwertes schafft ein wenig mehr Gleichbehandlung mit der für den Straßenverkehr mit Abstand schädlichsten Droge, den Alkohol.
Bundesrat billigt Cannabisgrenzwert am Steuer
Der Bundesrat hat ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz passieren lassen, das für den berauschenden Wirkstoff THC einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut [es muss Blutserum heißen, Anmerkung ACM] festlegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.
Für Fahranfänger und Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kommen strengere Regeln. In Kraft treten sollen die Neuregelungen nach der nun folgenden Gesetzesverkündung, also voraussichtlich noch im Sommer.
Nachdem Cannabiskonsum und privater Anbau für Volljährige seit 1. April mit vielen Vorgaben legal sind, folgen nun begleitende Verkehrsregelungen. Bisher gilt die strikte Linie, dass schon beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) Folgen drohen.
Dafür hat sich in der Rechtsprechung ein Wert von 1 Nanogramm etabliert. Beim Verkehrsgerichtstag sprachen sich Experten aber schon 2022 für eine „angemessene“ Heraufsetzung aus. Denn dies sei so niedrig, dass viele sanktioniert würden, bei denen sich eine Fahrsicherheitsminderung nicht begründen lasse.
Künftig gilt per Gesetz: Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr unterwegs ist, riskiert in der Regel 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Wenn dazu noch Alkohol getrunken wird, riskiert man in der Regel 1.000 Euro Buße.
Für Fahranfänger heißt es künftig wie bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein Cannabisverbot – die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht. Bei Verstößen drohen in der Regel 250 Euro Bußgeld.
Presseschau: Ab 1. Juli: Clubs für Cannabis-Anbau können starten (Deutsche Apotheker Zeitung)
Nach dem seit dem 1. April Cannabis selbst in den eigenen 4 Wänden angebaut werden darf, dürfen seit wenigen Tagen auch Cannabis Anbauvereinigungen ihre Arbeit aufnehmen. Die Erlaubnis zum Eigenanbau von drei Cannabispflanzen ist bisher recht geräuschlos verlaufen. Einige Länder haben allerdings bereits signalisiert, dass die Vorgaben für den gemeinschaftlichen Anbau unterschiedlich streng gehandhabt werden sollen.
Ab 1. Juli: Clubs für Cannabis-Anbau können starten
Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Anbauvereine Lizenzen beantragen – unter strengen Auflagen. Ein Überblick.
Seit drei Monaten ist Kiffen in Deutschland für Volljährige legal - mit zahlreichen Beschränkungen und Vorgaben, die auch den Cannabis-Anbau in einer privaten Wohnung ermöglichen. Aber nur begrenzt auf je drei Pflanzen. Von Montag an können jetzt auch Vereine an den Start gehen, die gemeinsam größere Mengen produzieren wollen. Dafür gelten aber ebenfalls Auflagen, und Interessierte müssen erst einmal Behördenanträge und einige andere Vorbereitungen angehen. Bis zum Pflanzen, Ernten und den ersten Joints dürfte es noch mehrere Wochen dauern.
Das umstrittene Gesetz, das Besitz und Anbau der Droge für Volljährige zum Eigenkonsum erlaubt, gilt inzwischen seit dem 1. April. Und erklärtes Ziel ist, den kriminellen Schwarzmarkt zurückzudrängen, wo Cannabis mit Beimengungen und hohen Konzentrationen gehandelt wird. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) argumentiert, dass es dann aber eine ausreichende Menge an legalem Stoff braucht - kommen kann der künftig auch aus speziellen Anbau-Einrichtungen.
Was genau sind die Anbauvereine?
Erlaubt sind jetzt „Anbauvereinigungen“, wie sie offiziell heißen. Also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder Cannabis nicht-kommerziell anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben. Organisiert sein müssen sie als eingetragene Vereine oder Genossenschaften - als Stiftung oder Unternehmen geht es nicht. Zum Zweck gehört es dem Gesetz zufolge auch, Cannabis-Samen und Stecklinge weitergeben zu können und über Suchtvorbeugung zu informieren.
Hanfpflanze mit Blütenknospen, gezüchtet für die Gewinnung von medizinischem Marihuana
In der Debatte um die Legalisierung von Haschisch und Marihuana gibt es viel Halbwissen. Die Fakten.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Mitglieder müssen mindestens sechs Monate in Deutschland wohnen, und für Mitgliedschaften muss eine Mindestzeit von drei Monaten gelten. Das soll laut Ministerium Drogentourismus vermeiden. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht wegen Drogendelikten vorbestraft sein. Das Anbau-Areal darf kein Wohngebäude sein und keine auffälligen Schilder haben. Werbung ist tabu, auch Cannabis-Konsum vor Ort und 100 Meter um den Eingang herum. Zu Schulen, Spielplätzen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen müssen es mindestens 200 Meter Abstand sein.
Was können Vereine jetzt tun?
Loslegen können Anbauvereine nun damit, eine amtliche Erlaubnis zu beantragen. Angeben müssen sie unter anderem die Mitgliederzahl, Standort und Größe der Anbauflächen, voraussichtliche Cannabis-Jahresmengen, Sicherungsmaßnahmen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Die Erlaubnis gilt dann befristet für sieben Jahre, nach fünf Jahren kann sie verlängert werden. Zu rechnen ist bei den Anträgen mit drei Monaten Bearbeitungszeit, wie es aus mehreren Ländern hieß.
Wo können Vereine Anträge stellen?
Der Deutsche Städtetag beklagte, dass es wenige Tage vor dem Start noch nicht überall abschließend klar war, wer für Genehmigungen und Kontrollen zuständig ist. Festlegen sollen das die Länder, und so gibt es nun verschiedene Stellen für Anträge - von der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen über das Regierungspräsidium in Freiburg für ganz Baden-Württemberg bis zum Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz. Im Land Berlin gibt es noch keine Verordnung. Die «Auffangzuständigkeit» liegt vorerst bei den Bezirken, wie es aus dem Senat hieß. Welches Fachamt in den Bezirken zuständig sein soll, war zunächst unklar.
Wie viel Cannabis bekommen Mitglieder?
Die Mengen sind begrenzt. Pro Tag sind es höchstens 25 Gramm je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige sollen monatlich 30 Gramm mit höchstens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) zulässig sein, das ist der Stoff mit der Rauschwirkung. Auch anbauen dürfen die Vereine nicht einfach so viel, wie sie wollen. Die Erlaubnis gilt für feste Jahresmengen, die sich am Eigenbedarf der Mitglieder orientieren. Mehr muss vernichtet werden. Nur Mitglieder dürfen Pflanzen anbauen, gießen, düngen, beschneiden - keine bezahlten Beschäftigten. Mitglieder dürfen das Cannabis nicht an andere weitergeben, zulässig ist dies nur für Samen.
Welche Vorgaben gibt es noch?
Um Cannabis zu bekommen, muss man es persönlich vor Ort entgegennehmen, den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform: als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch). Verboten sind Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln. Die Verpackung muss neutral sein. Auf einem Infozettel müssen unter anderem Gewicht, Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt und Hinweise zu Risiken des Konsums aufgeführt werden. Ein Kaufpreis darf nicht verlangt werden, finanzieren sollen sich die Vereine durch ihre Mitgliedsbeiträge. Geregelt sind auch Dokumentationspflichten für die Vereine und regelmäßige amtliche Kontrollen.
Werden viele Anbauvereine entstehen?
Wie groß der Andrang ist, muss sich jetzt zeigen. Der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert (SPD) sprach von „hohem Interesse“ bei Clubs, die in Gründung seien und sich vorbereiteten. Rückmeldungen bei ihm zufolge könnte mindestens eine hohe dreistellige Zahl an Vereinen entstehen. Das Gesundheitsministerium legte einer Kostenschätzung im Gesetzentwurf zugrunde, dass im ersten Jahr 1000 und im zweiten bis fünften Jahr noch jeweils 500 Vereine entstehen dürften.
Wie geht es weiter?
Auf Wunsch der Länder schärfte der Bund gerade noch einige Vorgaben nach, damit keine größeren Cannabis-Plantagen entstehen. Die Länder können auch jeweils bei sich eine im Gesetz gegebene Möglichkeit anwenden, die Zahl der Anbauvereine in einem Kreis oder einer Stadt auf einen Verein je 6000 Einwohner zu begrenzen. Ein vorerst letztes Gesetz mit Cannabis-Regeln für Autofahrerinnen und Autofahrer soll der Bundesrat am 5. Juli billigen. Für THC am Steuer soll dann künftig ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut gelten - ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol. In Kraft treten dürfte das Gesetz samt Bußgeldern bei Verstößen noch im Sommer.
Presseschau: Privatrezept-Häufung bei Cannabis ist »Offenbarungseid« (Pharmazeutische Zeitung)
Der Wegfall von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz hat dazu geführt, dass auch die Vorgaben des § 13 Betäubungsmittelgesetz vom verschreibenden Arzt nicht mehr erfüllt werden müssen. Das ist einerseits zu begrüßen, denn das Betäubungsmittelgesetz hat viele Ärzte an einer Verschreibung gehindert, die durchaus gerechtfertigt gewesen wäre. Wir sehen allerdings auch eine Zunahme von Verordnungen, bei denen Zweifel an der Seriosität der Cannabistherapie entstanden sind.
Privatrezept-Häufung bei Cannabis ist »Offenbarungseid« (Pharmazeutische Zeitung)
Seit der Teillegalisierung von Cannabis können Ärzte deutlich einfacher Medizinalcannabis verschreiben. Vor allem Privatrezepte werden offenbar häufig ausgestellt. Die Union spricht von Graumarkt und einem »Offenbarungseid«, aber auch die SPD sorgt sich.
Die Verschreibung von Cannabis unterliegt seit der Teilfreigabe am 1. April nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Offenbar gibt es seitdem immer mehr Start-ups, die eine digitale Beratung mit Ärzten vermitteln, die Medizinalcannabis verschreiben, auch wenn weniger schwerwiegende Krankheiten vorliegen. Das Geschäft wachse rasant, berichtet jetzt das Online-Portal des Senders n-tv unter Bezug auf Unternehmen aus der Branche.
Das besorgt Bundestagsabgeordnete aus SPD und Union. »Wir beobachten, dass es auf einmal Online-Plattformen gibt, auf denen man, wenn man genug Dinge wie Schlafstörungen, Depressionen angibt, sofort ein Rezept ausgestellt bekommt, ohne einmal einen Arzt persönlich gesehen zu haben«, sagte SPD-Innenpolitikerin Carmen Wegge dem Portal. Sie betonte: »Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers, um das sehr deutlich zu sagen.«
Für die Union wäre dies ein »Offenbarungseid der Ampelparteien, wenn sie auf diesem Weg eine kommerzielle Abgabe von Cannabis über die Hintertür ermöglicht haben«, wie das Portal den gesundheitspolitischen Sprecher der Unionsfraktion, Tino Sorge, zitiert.
Sorge demnach weiter: »Das entspricht einer vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit, wenn die Ampelkoalition einen Graumarkt geschaffen hat und duldet, in dem der Cannabisbedarf durch Medizinalcannabis zur Behandlung angeblicher Krankheiten gedeckt wird.«
BMG sieht Heilberufe in der Pflicht
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wiederum sieht die Heilberufe in Zugzwang, etwaigen Missbrauch zu verhindern. Laut dem Portal ließ das BMG wissen, dass Ärzte einer »missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten« dürften. Auch Apotheken seien gesetzlich verpflichtet, Missbrauch zu verhindern. Hier sei das BMG außen vor, weil es das Verschreibungsverhalten der Ärzte nicht überwachen könne und dürfe. Vielmehr seien auch die Überwachungsbehörden der Länder gefragt.
Das Interesse an Medizinalcannabis auf Rezept, möglicherweise auch ohne entsprechende medizinische Indikation, ist nicht neu. So berichtete das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vor Kurzem für das Jahr 2021 von auffällig starker Cannabisabgabe auf Privatrezept. Ausgewertet wurden Rezepte von zehn Apotheken, die in dem Jahr die größten Mengen Cannabisblüten abgegeben haben.
Bemerkenswertes Ergebnis: Von 2020 auf 2021 stieg die Zahl der GKV-Verordnungen von Medizinalcannabis um etwa zehn Prozent, während die tatsächlich in Apotheken abgegebene Menge an Cannabisblüten um mehr als 40 Prozent hochschnellte. Die Schlussfolgerung: Diese Diskrepanz lässt sich nur durch deutlich mehr privatärztliche Verschreibungen, besonders von Cannabisblüten, erklären.
Konkret zeigte sich in der Untersuchung, dass auf 6812 (96,3 Prozent) der 7075 ausgewerteten Rezepte Cannabisblüten verschrieben worden waren. Mehr als zwei Drittel (70,6 Prozent) der Verordnungen waren demnach Privatrezepte. Die meisten Verschreibungen kamen von Hausärzten.
Was obendrein herauskam: Die meisten Verordnungen (83,2 Prozent) wurden für Männer ausgestellt, von denen nahezu ein Drittel (30,6 Prozent) nicht älter als 30 Jahre war. Der Altersdurchschnitt der Patientinnen und Patienten lag bei 39 Jahren.
Medizinalcannabis auf GKV-Rezept nur für Schwerkranke
Medizinalcannabis darf seit 2017 verschrieben werden. Ziel sei, dass Schwerkranke mit entsprechend nachgewiesener Diagnose, bei denen andere Therapien nicht greifen, auf GKV-Rezept mit Medizinalcannabis versorgt werden können. »Schwerkranke Menschen müssen bestmöglich versorgt werden. Dazu gehört, dass die Kosten für Cannabis als Medizin für Schwerkranke von ihrer Krankenkasse übernommen werden, wenn ihnen nicht anders wirksam geholfen werden kann«, hatte der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zum Inkrafttreten des Gesetzes »Cannabis als Medizin« am 10. März 2017 gesagt.
Diese Begrenzung ist allerdings auf GKV-Rezepte beschränkt. Darauf wiesen die Autoren der BfArM-Erhebung noch einmal hin. Dies sowie der hohe Männeranteil und das niedrige Durchschnittsalter legten nahe, dass in vielen Fällen eine Versorgung mit Cannabisblüten erfolgt, die der Gesetzgeber so nicht bezweckt habe, so die Schlussfolgerung.
Weitere Meldungen der vergangenen Tage
Cannabis-Anbauvereinigungen: Lizenz zum Anbauen (Süddeutsche Zeitung)
Lauterbach verteidigt Cannabispolitik erneut (Deutsches Ärzteblatt)
Streit um Kosten für Mehraufwand für wegen Cannabisgesetz (Deutsches Ärzteblatt)