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ACM-Mitteilungen vom 1. November 2014

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Positive Auswirkungen einer Ausnahmeerlaubnis für die Verwendung von Cannabisblüten aus der Apotheke auf Strafverfahren und Möglichkeiten zur Teilnahme am Straßenverkehr

Wir haben in den ACM-Mitteilungen mehrfach über Probleme von Erlaubnisinhabern mit Justizbehörden nach einer Hausdurchsuchung sowie über Probleme mit Führerscheinstellen, die nicht akzeptieren wollen, dass bei einer medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten die Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich möglich sein sollte, berichtet. Diese Probleme sind jedoch nicht die Regel. Daher wollen wir hier einen kurzen Erfahrungsbericht eines frischen Erlaubnisinhabers vorstellen, bei dem sich die Erlaubnis sowohl strafrechtlich als auch hinsichtlich seiner Teilnahme am Straßenverkehr positiv ausgewirkt hat. Der Bericht zeigt auch, dass Maßnahmen von Patienten zur Erlangung einer Ausnahmeerlaubnis günstige Wirkungen haben können, bereits bevor die Ausnahmeerlaubnis eingetroffen ist.

„Im April dieses Jahres geriet ich in Baden-Württemberg als Beifahrer in eine Verkehrskontrolle. Bei mir wurden knapp 20g Cannabis und ein Joint gefunden. Ich berichtete den Polizisten damals, dass ich Cannabis medizinisch nutze und ein Antrag auf Cannabisblüten in der Apotheke angestrebt wird. Als diese beim Blick in meinen Geldbeutel sahen, dass ich im Besitz eines Führerscheins, nahmen sie mir den Führerschein ab und schickten diesen an die Führerscheinstelle.

Im Juli dieses Jahres kam es dann zur Gerichtsverhandlung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Da ich mehrfach vorbestraft bin, nahm ich, an mindestens eine Bewährungsstrafe zu kassieren. Das meinte auch eine Beratungsstelle. Vor Gericht legte ich einige Arztberichte vor und argumentierte, dass ich zwar gegen das Gesetz, aber für meine Gesundheit gehandelt hatte. Die Richterin gab mir nur eine sehr geringe Geldstrafe und zeigte sich relativ verständnisvoll.

Einige Tage später war die Genehmigung für den Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke endlich in meinem Briefkasten. Jetzt wollte ich auf das schriftliche Urteil warten und zur Führerscheinstelle gehen.

Im August traf das Urteil ein. Im Urteil stand später leider nichts davon, dass ich meinen Führerschein zurück erhalte, obwohl die Richterin es vor Gericht mündlich gesagt hatte. Das machte mich leicht unsicher. Ich ging leicht angespannt mit meiner Genehmigung zur Führerscheinstelle und sagte einfach, wer ich war und dass ich meinen Führerschein abholen wolle. Ich wurde freundlich zum Leiter der Abteilung gerufen und erläuterte auch ihm kurz, dass ich Cannabis medizinisch gegen mein ADHS nutze. Dieser zeigte sich zu meiner Verwunderung sehr verständnisvoll und händigte mir ohne Probleme meinen Führerschein wieder aus.“

Presseschau: Cannabis: Legalisierung als Medizin? (SVaktuell, Zeitschrift der AOK Baden Wüttenberg)

Auch bei den Krankenkassen ist die medizinische Verwendung von Medikamenten auf Cannabisbasis ein Diskussionsthema. In SVaktuell (Ausgabe 04/2014), den Informationen aus dem Gesundheitswesen der AOK Baden-Württemberg, diskutierten Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der ACM, und Marlene Mortler, Drogenbeauftrage der Bundesregierung, über die Legalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken.

Dr. Franjo Grotenhermen

Ungerechte Situation

Sinnvoll. Die Versorgung der deutschen Bevölkerung mit Cannabinoid-Medikamenten ist unzureichend. Nach den verfügbaren Daten erhalten in Deutschland etwa 5.000 Patienten eine Behandlung mit den auf einem Betäubungsmittelrezept verschreibungsfähigen Präparaten Dronabinol, Sativex und Nabilon. Oder sie behandeln sich aufgrund einer Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle mit Cannabisblüten, die sie aus der Apotheke beziehen.

Gemessen am Bedarf, wie er in Ländern wie Kanada, Israel und einigen US-Staaten ermittelt wurde, hat damit in Deutschland nur ein Bruchteil der Betroffenen, die so eine Behandlung benötigen, Zugang zu einer solchen Therapie. Der in diesen Ländern ermittelte Bedarf beläuft sich je nach Restrikitivität der jeweiligen Gesetzgebung auf 0,1-1 Prozent der Bevölkerung, was 80.000-800.000 Patienten in Deutschland entsprechen würde.

Die Verwendung von Cannabinoid-Medikamenten erfordert entweder eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen, die mit Ausnahme von Sativex bei Spastik aufgrund einer Multiplen Sklerose überwiegend abgelehnt wird, oder eine Selbstfinanzierung durch den Erkrankten. Auch Cannabisblüten aus der Apotheke sind für viele nicht erschwinglich. Erlaubnisse zum preiswerteren Eigenanbau von Cannabis wurden von der Bundesopiumstelle bisher nicht erteilt.

Daher sind vermögende Patienten hinsichtlich der Möglichkeiten der medizinischen Nutzung von Cannabisprodukten deutlich besser gestellt als weniger vermögende. Es besteht daher in diesem Bereich eine Zweiklassenmedizin. Diese unhaltbare Situation kann und muss dringend verbessert werden.

Marlene Mortler

In begrenztem Rahmen

Riskant. Kaum ein Thema wird in der Öffentlichkeit so langfristig und intensiv diskutiert wie die Forderung nach einer Legalisierung von Cannabis. Dabei sind Experten und eine breite Mehrheit der Bevölkerung gegen eine generelle Freigabe dieser illegalen Droge. Und das aus meiner Sicht völlig zu Recht.

Cannabis ist eine berauschende Substanz, deren Missbrauch gesundheitsgefährdend ist. Als Drogenbeauftragte ist es meine Aufgabe, auf die bestehenden gesundheitlichen Risiken hinzuweisen. Besonders für Jugendliche dürfen die psychischen Risiken nicht unterschätzt werden, da sich der Cannabiskonsum negativ auf die noch nicht abgeschlossene Entwicklung auswirkt. Dies ist durch viele Studien belegt und bestätigt sich leider auch durch viele Fälle von Hilfesuchenden in Einrichtungen der Suchthilfe. Eine generelle Legalisierung der Droge ist daher aus gesundheitlicher Sicht nicht zu verantworten.

Ein anderer Aspekt ist die medizinische Nutzung von Cannabis. Diese ist in Deutschland in einem begrenzten Rahmen zugelassen. Der Cannabis-Wirkstoff Dronabinol kann im Einzelfall ebenso angewendet werden wie das zugelassene Fertigarzneimittel Sativex. Bei jeder medizinischen Behandlung ist die evidenzbasierte Anwendung ein wesentliches Kriterium.

Daher ist es auch bei „Cannabis als Medizin“ wichtig, dass es nur unter sicheren Voraussetzungen angewendet wird. Ich sehe hier künftig durchaus weitere Einsatzmöglichkeiten von Cannabis, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen und wenn eine entsprechende Qualitätssicherung dazu beiträgt, dass die Therapiesicherheit gewährleistet bleibt.

Presseschau: Führerscheinentzug wegen Kiffen: Die Folgen des Cannabis-Urteils für Autofahrer (Spiegel Online)

Spiegel Online berichtete über den Ausgang eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum als Kriterium für das Vorliegen einer akuten Fahruntüchtigkeit bestätigt hatte. Der Rechtsanwalt des Klägers hat bereits angekündigt, dass dieser gegen die Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht ziehen werde.

Führerscheinentzug wegen Kiffen: Die Folgen des Cannabis-Urteils für Autofahrer

Pressemitteilung des Rechtsanwalts zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur 1-Nanogramm- Grenze bei THC im Blut

Der Rechtsanwalt des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Bericht in Spiegel Online), Sebastian Glathe, äußert in einer Pressemitteilung sein Unverständnis über das Urteil und kündigt weitere rechtliche Schritte an.

„Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in der Verhandlung am 13.10.2014 die Revision des Klägers zurückgewiesen. Damit wurde die bislang unterschiedliche Rechtsprechung einzelner Gerichtshöfe vereinheitlicht. Die tiefst mögliche Grenze der THC – Konzentration im Blutserum wurde auf 1,0ng/ml festgesetzt. Mit der Revision hatte der Kläger gefordert, dass diese Grenze mindestens auf 2,0ng/ml angehoben werden müsse, da es wissenschaftlicher Konsens ist, dass bei Werten zwischen 1,0 und 2,0ng/ml verkehrsrelevante Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat sich insoweit über das Votum des Gutachters Professor Dr. Auwärter des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Freiburg hinweggesetzt und darüber hinaus auch die Rechtsansicht der Bundesregierung zurückgewiesen, welche sich durch einen Vertreter des Bundesinteresses an diesem Verfahren beteiligt hatte. Der Vertreter des Bundesinteresses war in der Frage des anzusetzenden Grenzwertes einer THC-Konzentration dem revisionsrechtlichen Begehren des Klägers beigetreten und hatte ebenfalls die Anhebung dieser Grenze gefordert. Umso mehr hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erstaunt, nachdem durch das ablehnende Urteil somit nicht nur die Rechtsauffassung des Klägers, sondern auch die der Bundesregierung zurückgewiesen. Der Kläger wird nunmehr gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen. Falls erforderlich, wird der Kläger auch eine Klage zum EuGH anstrengen. Das nationale verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisrecht hat sich mittlerweile und spätestens nach diesem Urteil völlig von einer wissenschaftlich belegbaren Realität gelöst und dient somit nicht mehr der Gefahrenabwehr, sondern der Sanktionierung von THC – Konsumenten durch eine fahrerlaubnisrechtliche Hintertür. Dies ist inakzeptabel, sodass eine Korrektur dieser Rechtsprechung und möglicherweise auch von Teilen des nationalen Fahrerlaubnisrechts über die genannten Schritte angestrebt werden muss.

Die in meiner Kanzlei in den Tagen danach feststellbare Resonanz auf das Urteil lässt auch erkennen, dass der Richterspruch insbesondere für den juristischen Laien nicht mehr nachvollziehbar und somit auch für einen Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr vermittelbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn von einem uneingeschränkten Fortbestand der gefahrenabwehrrechtlichen Privilegierung desjenigen Fahrerlaubnisinhabers ausgegangen wird, der Alkohol konsumiert und sich mit einer Blutalkoholkonzentration mit bis zu 0,5 Promille an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzen und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Diese Verkehrsteilnahme ist jedoch wissenschaftlich mit einem fast 100% erhöhtem Unfallrisiko verbunden, was bislang der Gesetzgeber wie auch die Gesetzte auslegenden und anwendenden Gerichte in Kauf nehmen. Auch dieser evidente Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz gilt es zu korrigieren.“

Presseschau: Benutze die antike sibirische Prinzessin Cannabis, um den Brustkrebs zu ertragen? (Russland.ru)

Cannabis wird seit Jahrtausenden zu medizinischen Zwecken verwendet. Jüngst wurde festgestellt, dass eine 2500 alte Frauenmumie Hinweise auf die medizinische Verwendung von Cannabis im heutigen Russland gibt.

Benutze die antike sibirische Prinzessin Cannabis, um den Brustkrebs zu ertragen?